OGH 7Ob211/97y

OGH7Ob211/97y23.7.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag.Peter P.P*****, 2. Ing.Gerd Sch*****, beide vertreten durch Dr.Karl Aschaber und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei E***** AG, ***** vertreten durch Dr.Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung eines Preisminderungsanspruchs (Streitwert S 500.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5.Mai 1997, GZ 6 R 80/97w-6, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wohl kann die Gewährleistungsfrist durch eine Feststellungsklage gewahrt werden (EvBl 1982/32; ecolex 1990, 406 und 408; ecolex 1993, 382). Auch das rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage kann im drohenden Ablauf von (Verjährungs-) Fristen liegen (JBl 1989, 779). Ein Interesse an der Feststellung von Gewährleistungsansprüchen ist insbesondere dann bejaht worden, wenn der Berechtigte einen bestimmten Gewährleistungsanspruch noch nicht mit Leistungsklage verfolgen kann, weil er entweder die Beschaffenheit (Ursache) von Mängeln noch nicht genau kennt oder die Möglichkeit der Mängelbehebung noch nicht beurteilen kann (ecolex 1990, 346), also Inhalt und Umfang von Gewährleistungsansprüchen noch nicht geklärt sind (1 Ob 628/92 teilweise veröffentlicht in ecolex 1993, 382). Sind aber Art und Umfang der Mängel bekannt und fehlen nur Angaben über die Höhe etwa von Verbesserungskosten, dann besteht kein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines konkreten Gewährleistungsanspruchs (5 Ob 536/89 teilweise veröffentlicht in ecolex 1990, 346).

Die Kläger haben nicht behauptet, über Art und Umfang der Mängel im Ungewissen zu sein. Lediglich den objektiven Wert der Arbeiten ohne Mangel und mit Mangel zur Berechnung des Preisminderungsanspruchs nach der relativen Berechnungsmethode kennen sie nicht. Daß ihnen ein bestimmter Gewährleistungsanspruch, nämlich Preisminderung zustehe, behaupten sie. Ein Interesse an der Feststellung des Bestehens des Preisminderungsanspruchs - der (rechtzeitige Rüge der Mängel vorausgesetzt) auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist einredeweise geltend gemacht werden kann - ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen. Hat der Gewährleistungsgläubiger das volle Entgelt bereits entrichtet, so liegt es an ihm, die Rückzahlung des Minderungsbetrages auf Grund eigener Einschätzung zu fordern (Krejci, Reform des Gewährleistungsrechtes 129).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte