OGH 4Ob158/01s

OGH4Ob158/01s10.7.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "D*****" ***** Gesellschaft m. b. H. & Co. KG., *****, vertreten durch Dr. Fritz Miller, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagte Partei F. H***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 219.451,20 S sA und Feststellung (Streitwert 100.000 S), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. April 2001, GZ 2 R 82/01b-34, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vergleichsverhandlungen bewirken auch bei Präklusivfristen (als solche wird die Frist des § 933 Abs 1 ABGB von der hRsp verstanden:

JBl 1988, 375; SZ 68/152 uva) eine Ablaufhemmung (MietSlg 50.341; MietSlg 51.150 je mwN; Arb 11.845 = RdW 1999, 548). Eine nach endgültigem Scheitern solcher Vergleichsverhandlungen entfaltete Untätigkeit in der Verfolgung des Anspruchs - sei es, dass ein schon gerichtsanhängiges Verfahren nicht unverzüglich fortgesetzt oder mit der Einbringung der Klage zugewartet wird - führt dann zum Rechtsverlust, wenn das Zuwarten im Rahmen einer - bei Präklusivfristen wegen deren Zwecks einer raschen Anspruchsklärung gebotenen - strengen Prüfung nicht als bloß geringfügige Verzögerung beurteilt werden kann (SZ 58/180; SZ 63/71; RdW 1998, 265; MietSlg 51.150; ZIK 2000, 205).

In der Rechtsprechung wurden etwa im Zusammenhang mit § 1111 ABGB ein mehr als zwei- oder dreimonatiges Zuwarten nach Beendigung des Unterbrechungstatbestands (SZ 58/58; SZ 58/180), im Zusammenhang mit § 2 AnfO ein mehr als fünf Monate langes Zuwarten (SZ 63/71) und eine Frist von mehr als sechs Monaten nach dem offenbaren Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen über eine einvernehmliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (EFSlg 63.621) nicht mehr als rechtzeitige Anspruchstellung iS der oben angeführten Grundsätze angesehen.

Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Grunsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wenn sie ein fünfmonatiges Zuwarten der Klägerin nach Abschluss der Korrespondenz mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten insbesondere auch deshalb als nicht mehr bloß geringfügige Verzögerung beurteilt, weil die Beklagte Gründe für ihr Zuwarten mit der Klageführung nicht dargelegt hat.

Ob eine Klage (noch) rechtzeitig oder bereits zu spät, bezogen auf das vom Ende der Ablaufhemmung angerechnete weitere Zuwarten erhoben wurde, richtet sich im übrigen ebenso wie die Frage, ob und inwieweit das Zuwarten mit der Verfahrensfortsetzung als ungewöhnliche Untätigkeit des Klägers zu beurteilen ist, immer nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (vgl MietSlg 49.184; RdW 1998, 265; ZIK 2000, 205) und ist damit keine erhebliche Rechtsfrage (1 Ob 291/97v mwN; 6 Ob 43/00t).

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