OGH 2Ob105/06i

OGH2Ob105/06i9.11.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Heidemarie P*****, vertreten durch Dr. Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Antragsgegner Reinhold P*****, vertreten durch Dr. Hans Lehofer und Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 8. März 2006, GZ 2 R 56/06d-86, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG). Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt in der Entscheidung 3 Ob 1/99i ausgesprochen, dass eine während der Ehe angefallene Abfertigung auch dann zur Gänze in die Aufteilungsmasse fällt, wenn sie für teilweise vor der Ehe geleistete berufliche Tätigkeit bezahlt wurde (ebenso bereits 6 Ob 648/88). Diese Judikatur, auf die schon das Erstgericht zutreffend verwiesen hat, steht der unbegründeten gegenteiligen Rechtsansicht des Antragsgegners entgegen. Dieser geht in seinem Revisionsrekurs auf die zitierten Entscheidungen überhaupt nicht ein. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, bei etwa gleichteiligen Beiträgen der früheren Ehegatten die Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 zu billigen, wenn nicht gewichtige Umstände die Aufteilung in einem anderen Verhältnis angezeigt erscheinen lassen (6 Ob 65/05k; RIS-Justiz RS0057501 [T3]). Die Vorinstanzen haben keine für den Antragsgegner sprechende gewichtige Umstände erkannt. Eine erhebliche Fehlbeurteilung ist ihnen dabei nicht unterlaufen, ging doch der Antragsgegner in erster Instanz selbst von der Billigkeit der Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 aus. Die im Revisionsrekurs als erheblich bezeichnete Frage, ob eine konkrete Wohnsituation während der aufrechten Ehe nach Billigkeitsgrundsätzen eine Abweichung zugunsten eines der geschiedenen Ehegatten rechtfertigen könnte, ist eine solche des Einzelfalles und erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG.

Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen. Gemäß § 203 Abs 9 AußStrG sind auf bis 31. 12. 2004 anhängig gewordene Verfahren die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften anzuwenden. Die daher noch heranzuziehende Bestimmung des § 234 AußStrG aF führt unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze der ZPO (RIS-Justiz RS0008488) dazu, dass die der Antragstellerin nicht aufgetragene Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses als nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienend nicht zu honorieren ist (8 Ob 86/05p).

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