Rechtssatz
Die Verfahrensvereinfachung nach § 185 Abs 3 AußStrG verbietet sich dann, wenn das Kindeswohl eine amtswegige Aufklärung bzw Erhebung der erforderlichen Entscheidunggrundlage erheischt oder der Akteninhalt gegen die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers spricht und nicht zuletzt auch dann, wenn aus besonderen Gründen anzunehmen ist, daß der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentritt.
1 Ob 693/79 | OGH | 03.09.1979 |
EFSlg 35130/2 |
2 Ob 579/79 | OGH | 04.12.1979 |
EFSlg 35130, EFSlg 35131 |
Dokumentnummer
JJR_19790903_OGH0002_0010OB00693_7900000_002
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