OGH 5Ob582/78 (RS0072888)

OGH5Ob582/7814.11.1978

Rechtssatz

Mit der Erstattung der schriftlichen Anzeige der Stadt Wien an den Unterhaltspflichtigen gemäß § 27 Wr SHG geht der Unterhaltsanspruch der Empfängerin der Sozialhilfe gegen den Unterhaltspflichtigen auf sie als Sozialhilfeträgerin über. Die Folge dieses gesetzlichen Forderungsüberganges liegt ausschließlich im Wechsel der Rechtszuständigkeit, an der rechtlichen Natur der übertragenen Forderung ändert sich nichts. Diese Forderung ist demnach auf Grund der angeführten landesgesetzlichen Vorschrift ins Vermögen der nun klagenden Stadt Wien übergegangen, sie unterliegt aber unverändert dem für sie maßgeblichen Bundesrecht.

Normen

stmk SHG §28
Wr SHG §25
Wr SHG §27
StPGG §13 Abs1

5 Ob 582/78OGH14.11.1978

Veröff: JBl 1979,543

1 Ob 547/81OGH29.04.1981

Vgl auch; Beisatz: Kein Verzicht der Empfängerin der Sozialhilfe auf die zedierten bereits bestehenden oder erst zukünftig entstehenden Unterhaltsansprüche mit Wirkung für die Sozialhilfeträgerin. (T1)

2 Ob 183/82OGH17.01.1984

Auch; Beisatz: Legalzession hinsichtlich der Ansprüche auf Deckung, des "Lebensbedarfes" umfasst nicht nur Kosten des Unterhaltes, sondern auch Kosten einer Pflege. (T2)

7 Ob 645/86OGH02.10.1986

Auch; Beisatz: Eine Enthebung des Unterhaltspflichtigen kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass der Sozialhilfeträger die in § 27 Wr SHG normierte Legalzession nicht in Anspruch nimmt. (T3)

8 Ob 623/87OGH21.10.1987

Beis wie T3; Beisatz: Der sonst nach dem Gesetz zustehende Anspruch auf Unterhalt wird als ruhend betrachtet, solange der Lebensbedarf vom Sozialhilfeträger ohne Ersatzanspruch endgültig zur Gänze gedeckt wird. (hier: sbg SHG). (T4) <br/>Veröff: ÖA 1988,78 (Anmerkung Gamerith)

2 Ob 538/88OGH12.07.1988

nur: Mit der Erstattung der schriftlichen Anzeige der Stadt Wien an den Unterhaltspflichtigen gemäß § 27 Wr SHG geht der Unterhaltsanspruch der Empfängerin der Sozialhilfe gegen den Unterhaltspflichtigen auf sie als Sozialhilfeträgerin über. (T5)

8 Ob 550/89OGH16.03.1989

Auch; nur T5; Beis wie T3; Veröff: EvBl 1989/142 S 564 = EFSlg XXVI/2

2 Ob 526/90OGH23.05.1990
8 Ob 503/94OGH24.02.1994

nur: Die Folge dieses gesetzlichen Forderungsüberganges liegt ausschließlich im Wechsel der Rechtszuständigkeit, an der rechtlichen Natur der übertragenen Forderung ändert sich nichts. (T6)

1 Ob 2397/96yOGH18.04.1997

Vgl; nur T5; Beisatz: Hier: Sbg SHG. (T7)

7 Ob 115/98gOGH19.05.1998

nur T6; Beisatz: Hier: Legalzession gemäß § 43 nö SHG. (T8)

6 Ob 328/02gOGH23.01.2003

Auch; Beisatz: Hier: Legalzession nach § 28 stmk SHG; Ausgedingeansprüche. (T9)

2 Ob 218/05fOGH19.12.2005

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der bloße Wechsel in der Rechtszuständigkeit ändert nichts an der rechtlichen Natur der übergegangenen Forderungen. (T10)

2 Ob 210/06fOGH12.04.2007

Vgl; Beisatz: Hier: § 13 Abs 1 StPGG; § 13 Abs 2 StPGG steht dem nicht entgegen. (T11)

4 Ob 26/10tOGH20.04.2010

Auch

3 Ob 45/11fOGH12.10.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/123

10 Ob 18/12pOGH05.06.2012

Auch

1 Ob 116/19vOGH23.10.2019

Dokumentnummer

JJR_19781114_OGH0002_0050OB00582_7800000_001

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