Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 27 Abs 2 Satz 3 KHVG 1994 bewirkt die Hemmung oder die
Unterbrechung der Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den
ersatzpflichtigen Versicherten auch die Hemmung oder die
Unterbrechung der noch laufenden Verjährung des
Schadenersatzanspruches gegen den Versicherer und umgekehrt. In der
ausführlich begründeten Entscheidung 2 Ob 97/04k = RdW 2004/604 = ZVR
2005/70 = ecolex 2005/159 gelangte der Oberste Gerichtshof unter
Berücksichtigung der vergleichbaren deutschen Rechtslage zu dem Ergebnis, dass die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung des Direktanspruches gegen den Versicherer auf den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer auch insoweit wirkt, als der Anspruch des Dritten die Versicherungssumme übersteigt.
Die Anwendung der Grundsätze dieser Entscheidung auf den vorliegenden Fall, in welchem der Sozialhilfeträger jene sachlich und zeitlich kongruenten Ansprüche, die gemäß § 17 Abs 5 Sbg BehindertenG iVm § 44 Abs 1 Sbg-SHG und § 13 Abs 1 Sbg-PGG durch schriftliche Anzeige an den Ersatzpflichtigen von der geschädigten Hilfeempfängerin auf ihn übergegangen sind („aufgeschobene" Legalzession: zuletzt 2 Ob 84/05z zu § 43 Abs 2 bis 4 K-SHG; Gamerith in Rummel, ABGB³ § 1358 Rz 1a mwN), geltend macht, lässt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes erkennen. Der bloße Wechsel in der Rechtszuständigkeit ändert nichts an der rechtlichen Natur der übergegangenen Forderungen (RIS-Justiz RS0072888). Es entspricht ferner der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, dass ein vom Geschädigten erwirkter Unterbrechungsgrund die Verjährung auch zugunsten eines aufgrund einer Legalzession erst nachträglich leistungspflichtig gewordenen Sozialversicherungsträgers (hier: Sozialhilfeträgers) unterbricht (2 Ob 84/05z mwN; RIS-Justiz RS0034606).
Vor dem Hintergrund der Entscheidung 2 Ob 97/04k wurde durch das am 2. 2. 1998 vom Versicherer sowohl im eigenen Namen als auch in jenem des Beklagten gegenüber der Minderjährigen erklärte, auf die Höhe der Versicherungssumme beschränkte Anerkenntnis die Verjährungsfrist auch hinsichtlich der die Versicherungssumme überschreitenden Ansprüche gegen den Beklagten unterbrochen. Dem - grundsätzlich zutreffenden - Argument des Beklagten, der Versicherungsnehmer könne nach dem in Art 16 AKHB festgelegten Umfang der Regulierungsvollmacht des Versicherers nur an dessen in den „Rahmen der Versicherungssumme" fallende Erklärungen gebunden sein, kommt keine für die Entscheidung präjudizielle Bedeutung zu. Die Frage, inwieweit der Versicherer den Versicherungsnehmer verpflichten kann, ist nämlich von jener zu unterscheiden, wie sich seine Erklärungen auf die für die Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer laufende Verjährungsfrist auswirken (vgl dazu etwa die jüngst bei vergleichbarer Problemstellung zur Regulierungsvollmacht nach Art 8 Abs 2 AHVB 1993 ergangene Entscheidung 7 Ob 144/05k). Auch insoweit wird in der außerordentlichen Revision des Beklagten daher keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 Rz 60).
Aus der Entscheidung 7 Ob 53/04a, auf die sich der Beklagte in seinem Rechtsmittel beruft, sind keine Erkenntnisse zu gewinnen, die eine Korrektur der in der (zeitlich späteren) Entscheidung 2 Ob 97/04k vertretenen und vom Berufungsgericht dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht erfordern würden. Ausgehend von dem in der Entscheidung des 7. Senates wiedergegebenen Sachverhalt wäre zwar durch das im Jahr 1975 (nur) gegen den Versicherer und Lenker ergangene Feststellungsurteil die Verjährungsfrist auch in Ansehung des Halters unterbrochen worden. Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass die danach für die Ansprüche gegen den Halter neuerlich begonnene (dreijährige) Verjährungsfrist bis zur Klagseinbringung (offenbar im Jahr 2002) nicht dennoch „längst" abgelaufen war, wie dies das damalige Berufungsgericht mit Billigung des Obersten Gerichtshofes vertrat. Die in der Revision aufgestellte Behauptung einer „offenen Diskrepanz" zwischen den beiden zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes trifft nicht zu und wirft somit ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 auf. Die außerordentliche Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen.
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