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§ 28 HG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

7. Abschnitt

Innerer Aufbau der Pädagogischen Hochschule Satzung

§ 28.

(1) Jede Pädagogische Hochschule hat durch Verordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften auf Grund der bestehenden Gesetze und Verordnungen zu erlassen (Satzung). Die Satzung ist vom Rektorat zu erlassen und abzuändern, dem Hochschulkollegium ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Erlassung sowie jede Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Hochschulrat.

(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

  1. 1. Wahlordnungen für die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat sowie der Mitglieder des Lehr- und des Verwaltungspersonals im Hochschulkollegium,
  2. 2. Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs und Festlegung von Rahmenbedingungen für eine etwaige Delegation von Aufgaben,
  3. 3. studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des 2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes,
  4. 4. Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen,
  5. 5. Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan,
  6. 6. Richtlinien für akademische Ehrungen,
  7. 7. Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Pädagogischen Hochschule,
  8. 8. generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 13, BGBl. I Nr. 50/2024)

(4) In die Satzung können Bestimmungen über die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen und bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten aufgenommen werden.

Schlagworte

Betriebsordnung, Lehrpersonal, Seminararbeit

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40261641

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