OGH 5Ob540/78 (RS0023039)

OGH5Ob540/7813.6.1978

Rechtssatz

Insoweit Gefährdungen der körperlichen Sicherheit und Körperverletzungen bei der Ausübung des Sports nicht durch eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos herbeigeführt werden, können die sie verursachenden Handlungen und Unterlassungen von Sportausübenden wegen ihrer Sozialadäquanz auch nicht als rechtswidrig angesehen werden. Die allgemeinen Rechtswidrigkeitsvoraussetzungen, wie sie sonst bei Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit und bei Körperverletzungen von Menschen gefordert werden, sind für den sportlichen Bereich reduziert.

Normen

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1295 IId1
ABGB §1295 IId2

5 Ob 540/78OGH13.06.1978

Veröff: SZ 51/89 = EvBl 1979/10 S 46

7 Ob 577/79OGH15.03.1979

Beisatz: Von einer sportlichen Betätigung in diesem Sinne kann jedoch nur die Rede sein, wenn diese nach sportlichen Regeln ausgeübt wird und sämtliche Teilnehmer klar die Absicht der Abführung eines sportlichen Wettkampfes erkennen. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1979/169 S 461

6 Ob 744/79OGH12.12.1979

Vgl auch; Beisatz: Tischtennisspiel (T2)

7 Ob 656/81OGH24.09.1981

Veröff: SZ 54/133 = JBl 1983,101

8 Ob 530/81OGH03.12.1981

Vgl; Beisatz: Reitsport (T3) <br/>Veröff: JBl 1983,255 = ZVR 1982/266 S 236

6 Ob 703/82OGH01.09.1982

nur: Insoweit Gefährdungen der körperlichen Sicherheit und Körperverletzungen bei der Ausübung des Sports nicht durch eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos herbeigeführt werden, können die sie verursachenden Handlungen und Unterlassungen von Sportausübenden wegen ihrer Sozialadäquanz auch nicht als rechtswidrig angesehen werden. (T4)<br/>Beisatz: Mit einer rücksichtsvollen Spielweise darf insbesondere dann gerechnet werden, wenn genaue Spielregeln nicht festgelegt sind und das Spiel von Jugendlichen in der Freizeit zum Vergnügen ausgeübt wird. (T5)<br/>Veröff: EvBl 1983/118 S 443

6 Ob 546/82OGH13.10.1982

Auch; Beisatz: "Hineinrutschen" beim Fußballspiel. (T6)

2 Ob 68/82OGH22.03.1983

Auch; Beisatz: Hier: Regelwidriges Überholen bei Autorennen, wodurch ein Streckenposten getötet wurde. (T7) <br/>Veröff: RZ 1984/32 S 97 = ZVR 1984/92 S 89

7 Ob 553/84OGH19.04.1984

nur T4; Beisatz: Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung ist eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig. (T8)<br/>Veröff: ZVR 1985/127 S 236

6 Ob 589/84OGH07.06.1984

nur T4; Veröff: RZ 1984/76 S 235

1 Ob 606/87OGH15.07.1987

nur T4; Beis wie T8 nur: Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung ist eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig. (T9)<br/>Beisatz: Auch im Freizeitsport, bei dem nicht nach kodifizierten Regel gekämpft wird, wird ein vom Typ der Sportart und vom Grundkonsens der Beteiligten gedeckter kämpferischer Einsatz hingenommen. (T10)<br/>Veröff: JBl 1988,114

5 Ob 578/87OGH22.09.1987

Veröff: SZ 60/176

6 Ob 674/88OGH10.11.1988

Auch; Beisatz: Hier: Squash - Spiel (T11)

2 Ob 12/89OGH29.03.1989

Auch; Beisatz: Ist mit einem regelwidrigen Verhalten eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos verbunden, ist die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens zu bejahen. (T12)<br/>Veröff: RZ 1989/80 S 219 = JBl 1989,450

7 Ob 674/90OGH06.12.1990

Auch; nur T4; Veröff: JBl 1992,44

9 Ob 1604/94OGH28.10.1994

Auch; Beis wie T12

1 Ob 646/94OGH27.03.1995

Auch; Beisatz: Das gilt nicht nur für Kampfsportarten, sondern für alle sonstigen ausgeübten Sportarten, bei denen es wegen des notwendigen Naheverhältnisses der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten Sportgeräten zu Gefährdungen oder zu Verletzungen von Teilnehmern kommen kann. (T13)

2 Ob 42/95OGH24.08.1995

Auch; nur T4; Beisatz: Übliche leichte oder im Wettstreit oft unvermeidliche, typische Regelverstöße begründen in der Regel keinen Sorgfaltsverstoß. (T14) <br/>Veröff: SZ 68/141

2 Ob 2255/96yOGH19.09.1996
2 Ob 149/97vOGH10.04.1997

Auch; Beisatz: Hier: Autorennen. (T15)<br/>Beis wie T14

1 Ob 157/97pOGH27.08.1997

Auch; nur T4; Beisatz: Der durch sein Verhalten das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößert, handelt rechtswidrig. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Ein Abweichen des in einem öffentlichen Schwimmbad das Trampolin benützenden Beklagten von der geraden Sprungrichtung um fast 40 Grad in den Eintauchbereich des Sprungturms. (T17)

2 Ob 338/98iOGH14.01.1999

Auch; nur T4; Beis wie T13; Beis wie T8 nur: Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. (T18)<br/>Veröff: SZ 72/2

9 Ob 60/01sOGH11.04.2001

Vgl auch; Beisatz: Der mit der Sportausübung verbundenen Gefährdung fehlt die Rechtswidrigkeit, wenn die der betreffenden Sportart eigenen Regeln eingehalten werden. Diese Beurteilung ist Tatfrage und nicht Rechtsfrage. (T19)

7 Ob 251/01iOGH29.10.2001

Auch; Beis wie T18

3 Ob 221/02zOGH26.02.2003

Auch; nur T4; Beis wie T8; Beisatz: Ob diese Grundsätze generell ohne weiteres auf Verletzung bei Rollenspielen im Rahmen von Selbsterfahrungsseminaren anzuwenden sind, wurde offengelassen, die Anwendung im vorliegenden Fall jedoch bejaht. (T20)

6 Ob 220/04bOGH25.11.2004

Auch; Beis wie T8; Beis wie T18; Beis wie T1; Beisatz: Für die Qualifizierung des Gerangels auf dem Badesteg als "sportähnliche" Betätigung kommt es nicht darauf an, ob dem Kampf irgendein sportlicher oder sozialer Wert beizumessen ist oder nur grober Unfug vorliegt. Die Frage nach dem erlaubten Sportrisiko beziehungsweise Spielrisiko ist danach zu entscheiden, ob das Einverständnis der Beteiligten über eine sportähnliche Betätigung mit einem gewissen Mindestmaß an Regeln und die Kenntnis und das damit verbundene Risiko vorliegt. (T21)

7 Ob 233/04xOGH20.04.2005

Vgl auch; Beis wie T19

6 Ob 76/05bOGH14.07.2005

Vgl aber; Beis ähnlich T13; Beisatz: Diese Grundsätze sind nicht ohne Weiteres anwendbar, wenn der Verletzte im Zeitpunkt seines vom Schädiger ausgelösten Sturzes nicht an einem Wettkampf oder wettkampfähnlichen Spiel oder einer gegeneinander oder auch nur gemeinsam ausgeführten Sportart teilnahm. (T22)<br/>Beisatz: Der Verletzte hatte das Eislaufen unterbrochen und befand sich in einer Ruheposition. (T23)

8 Ob 26/06sOGH30.03.2006

Auch; Beis wie T13; Beis wie T18

3 Ob 91/06pOGH30.05.2006

Beis wie T9; Beisatz: Auch eine Sorgfaltspflicht gegenüber den Mannschaftskameraden ist zu bejahen. Sie ist aber reduziert, soweit es um typische Gefahren der ausgeübten Sportart geht. (T24)<br/>Beisatz: Emotionen als Ursache von Sportunfällen lösen keineswegs generell schon eine Haftung aus, insbesondere nicht bei Kampfsportarten. (T25)

7 Ob 157/06yOGH05.07.2006

Vgl; Beis wie T13; Beis ähnlich wie T22; Beisatz: Die Verletzte befand sich nur deshalb auf dem Spielfeld des „Paintballmatches", weil sie von den Teilnehmern gebeten worden war, Fotos vom Spiel zu machen. (T26)

3 Ob 81/06tOGH30.11.2006

Auch; Beis wie T6; Beis wie T10; Beisatz: Das „Hineinrutschen" mit gestrecktem Bein „in einen Gegner", um den gegnerischen Spieler vom Ball zu trennen, ist unabhängig von der Wertung als Regelverstoß noch als spieltypisch und in der Natur dieses Sports gelegen zu bezeichnen, was dem Verhalten die Rechtswidrigkeit nimmt. (T27)

3 Ob 57/07iOGH28.06.2007

Vgl auch; Beisatz: Der für die Prüfung des Außer-Acht-Lassens der üblichen Sorgfalt beim Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut des Geschädigten im Rahmen der Sportausübung heranzuziehende erhöhte Gefährdungsmaßstab ist nicht für Schädigung von am Geschehen unbeteiligten Dritten heranzuziehen. (T28)<br/>Beisatz: Hier: Verletzte stand mit dem Rücken zur (improvisierten) Tanzfläche und wurde durch Tänzer zu Sturz gebracht. (T29)

10 Ob 15/08sOGH17.03.2009

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T18; Beisatz: Die für die Sportausübung geltenden Grundsätze lassen sich auch auf die Teilnahme des Publikums am Freilauf der Krampusse in der Art, wie er im Anlassfall zu beurteilen ist, übertragen. (T30)

7 Ob 59/16aOGH27.04.2016

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Sabrieren einer Champagnerflasche. (T31)

6 Ob 136/19xOGH24.10.2019

Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Eishockeyspiel zweier Hobbymannschaften mit der Vereinbarung "ohne Körperkontakt" zu spielen. (T32)

8 Ob 51/20pOGH25.08.2020

Vgl; nur T4; Beis wie T8 nur: Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. (T33)<br/>Beis wie T21; Beisatz: Hier: Freundschaftliches Gerangel auf einem Badesteg. (T34)

3 Ob 73/20mOGH04.11.2020

Beis wie T19

2 Ob 78/22tOGH30.05.2022

Vgl; Beis wie T9; Beis wie T14; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Rechtsüberholen auf Engstelle bei Mountainbikerennen. (T35)

Dokumentnummer

JJR_19780613_OGH0002_0050OB00540_7800000_001

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