Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem, den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor:
Die Vorinstanz hat - wie schon das Erstgericht - die Grundsätze der zitierten veröffentlichten Rechtsprechung über die Rechtswidrigkeit von Handlungen im Zuge der Ausübung von Mannschaftssportarten zutreffend dahin dargelegt, daß nur solche, eine Verletzung eines anderen Teilnehmers (Gegners) bewirkenden Handlungen rechtswidrig sind, durch die das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößert wird (SZ 54/133; 60/176; JBl 1992, 44; 1988, 114; 6 Ob 546/82 ua). Ein die Rechtswidrigkeit ausschließendes Handeln ("auf eigene Gefahr des Verletzten") wird nur bei üblichen leichten Sorgfaltsverstößen, etwa typischen leichten, unvermeidlichen Verstößen gegen die Sportregeln vorliegen, nicht aber bei grob unsportlichem, besonders gefahrträchtigem Verhalten (JBl 1988, 114; zuletzt EvBl 1995/74). Der Verstoß des Beklagten, der den gerade einen Sprungwurf ausführenden Kläger mit beiden Händen von hinten in den Rücken stieß und dabei beabsichtigte, zwar nicht den Ball zu spielen (zu erreichen, dem Kläger abzujagen), aber den Kläger am erfolgreichen Wurf zu hindern, wurde von den Vorinstanzen unbedenklich als grober, im Basketballsport, als einer "berührungslosen Sportart", unüblicher und vermeidbarer Regelverstoß und sohin unter zutreffendem Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung als rechtswidrig und schuldhaft beurteilt. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beklagte sein Verhalten im Zeitpunkt des Vorfalles als 16-jähriger Schüler im Schulsportunterricht setzte, ist diese Beurteilung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Einer "Ausjudizierung" aller möglichen Sportarten durch den Obersten Gerichtshof bedarf es nicht, wenn die tragenden Grundsätze der zitierten Rechtsprechung im Anlaßfall - wie hier - zutreffend angewendet wurden.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässsigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen und deren Zurückweisung nicht beantragt hat, sodaß ihr Schriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (§§ 50, 40 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)