OGH 7Ob23/78 (RS0039482)

OGH7Ob23/7811.5.1978

Rechtssatz

Das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit beginnt mit der Zustellung der Klage an den Beklagten und endet erst mit der (rechtskräftigen) Beendigung des Rechtsstreites, mag diese durch Sachurteil, Zurückweisung der Klage oder aus einem anderen formellen Grund erfolgen.

Normen

ZPO §232
ZPO §233

7 Ob 23/78OGH11.05.1978
4 Ob 527/78OGH13.06.1978

nur: Das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit beginnt mit der Zustellung der Klage an den Beklagten. (T1)

3 Ob 9/81OGH22.04.1981

Beisatz: Nur dann kann die aus § 234 ZPO abgeleitete Irrelevanztheorie durchgreifen, wonach die zur Zeit der Klagszustellung gegebene Sachlegitimation für den Prozeß perpetuiert wird und die später erfolgte Veräußerung des Streitgegenstandes in diesem außer Betracht bleibt. Tritt der Rechtsübergang aber schon vor Klagszustellung ein, kann ihr der Kläger noch Rechnung tragen. (T2) Veröff: SZ 54/59

4 Ob 374/83OGH20.09.1983

nur T1

7 Ob 721/88OGH19.01.1989

Auch

4 Ob 1509/96OGH30.01.1996

Auch

7 Ob 38/97gOGH12.02.1997

Auch; nur T1

9 ObA 59/01vOGH25.04.2001

nur T1

8 ObA 51/04iOGH27.05.2004

Auch; nur T1

3 Ob 28/06yOGH26.04.2006

Auch; Beisatz: Die Streitanhängigkeit endet nicht nur mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Sachentscheidung, sondern auch in manchen Fällen der Prozessbeendigung ohne Sachentscheidung - nämlich bei Vergleich, Klagerücknahme oder rechtskräftiger Klagezurückweisung. (T3)

4 Ob 135/08vOGH23.09.2008
4 Ob 163/21fOGH29.03.2022

Beisatz: Hier: Hier: Die Streitanhängigkeit endet jedoch nicht durch bloßen Stillstand („ewiges“ Ruhen des Verfahrens). (T4)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19780511_OGH0002_0070OB00023_7800000_004

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