Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 166,66 Euro (darin 27,78 Euro USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Gegenstand des Rechtsmittels ist die Frage nach dem Bestehen des Prozesshindernisses der von den Vorinstanzen bejahten Streitanhängigkeit (§§ 232, 233 ZPO).
Am 4. Juni 1973 brachte Anton C***** (im Folgenden auch nur Voreigentümer) gegen die vormalige - am 21. März 1988 verstorbene (ihr Nachlass wurde zur Gänze dem Beklagten eingeantwortet - Erstbeklagte und den vormals Zweit- und nun allein Beklagten zu AZ 4 C 171/73 des Erstgerichts (im Folgenden nur Vorverfahren) eine Klage auf Räumung einer in seinem grundbücherlichen Eigentum stehenden Liegenschaft ein. Er habe als Eigentümer derselben der vormaligen Erstbeklagten in den 50er-Jahren eine Generalvollmacht erteilt und ihr die Benützung der Liegenschaft bittleihweise überlassen. Beides habe er zwischenzeitlich widerrufen, die Beklagten benützten seither das Grundstück titellos. Dieses Verfahren ruht seit 18. Juni 1974, weil zu der für diesen Tag ausgeschriebenen Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung niemand erschienen war. Die Klägerin erwarb diese Liegenschaft auf Grund des Kaufvertrags vom 20. April 1973 von dem seit 1959 in Australien lebenden Voreigentümer und Kläger des Vorverfahrens und ist seit 2. Mai 1974 grundbücherliche Alleineigentümerin. Als Anschrift der Klägerin ist nach dem Aktenstand nur ein Postfach in Australien bekannt.
Mit ihrer am 20. November 1974 eingebrachten Klage begehrte auch die Klägerin von den Beklagten die Räumung der Liegenschaft wegen titelloser Benützung. Sie habe die Liegenschaft im guten Glauben auf den Grundbuchstand erworben, von einem behaupteten außerbücherlichen Recht der vormaligen Erstbeklagten habe sie keine Kenntnis gehabt. Mit Beschluss vom 7. Oktober 1976 (ON 23) unterbrach das Gericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zu AZ 39 f Cg 854/75 anhängigen Verfahrens vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, in dem die vormalige Erstbeklagte von der nunmehrigen Klägerin als Beklagte deren Einwilligung in die Einverleibung ihres Eigentumsrechts an der Liegenschaft begehrt hatte. Mit Wirkung vom 30. April 1980 trat auch Ruhen jenes Verfahrens ein.
Auf Antrag der Klägerin vom 13. September 2000 beraumte das Erstgericht - ohne einen förmlichen Fortsetzungsbeschluss zu fassen - eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung an und stellt dem Beklagten den Schriftsatz mit dem Fortsetzungsantrag zu. Der Beklagte wandte ein, dass das Verfahren, dessentwegen unterbrochen worden sei, noch nicht rechtskräftig beendet sei, und beantragte „daher" erneut die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Erledigung jenes präjudiziellen Verfahrens.
In der Tagsatzung vom 9. Juli 2004 wies die Erstrichterin die Klage mit Beschluss zurück; mit Ergänzungsbeschluss vom 18. März 2005 erklärte sie überdies das Verfahren für nichtig und hob die Verfahrenskosten gegeneinander auf. Denn es liege Streitanhängigkeit zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem ruhenden Vorverfahren vor, weil sich die Rechtskraft des Urteils, welches im Vorverfahren ergehen würde, auf die Klägerin des vorliegenden Verfahrens als Einzelrechtsnachfolgerin des Voreigentümers erstrecken würde. Nach § 234 ZPO mache es keinen Unterschied, wenn die Einzelrechtsnachfolge bereits während eines anhängigen Verfahrens eintrete; bei Liegenschaften gelte dies mit der Einschränkung, dass der Exekutionstitel nicht gegenüber einem gutgläubigen Erwerber wirke. Dieser Schutz des Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs komme hier nicht zum Tragen, denn die Klägerin habe nicht behauptet, dass die anhängige Räumungsklage im Grundbuch „eingetragen" gewesen sei. Da die Klägerin den Kaufvertrag noch vor Klageeinbringung im Vorverfahren abgeschlossen habe, wäre dies auch nicht möglich gewesen. Außerdem sei die Anmerkung einer Räumungsklage im Grundbuch nicht zulässig. Das Ruhen des Verfahrens lasse die Streitanhängigkeit unberührt, von diesem Grundsatz habe die Rsp bislang nur Einzelfälle ausgenommen, so etwa bei der Vereinbarung ewigen Ruhens, wenn diese einer Klagerücknahme ohne Anspruchsverzicht gleichgestellt werden könne. Dies sei dann der Fall, wenn feststehe, dass die Parteien den Prozess unter keinen Umständen fortsetzen wollten. Im vorliegenden Fall sei jedoch das Ruhen wegen Nichterscheinens der Parteien zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung eingetreten, eine Vereinbarung ewigen Ruhens sei dem Gericht nicht bekannt. Dass die Parteien das Vorverfahren keinesfalls fortsetzen wollten, ergebe sich weder aus dem Akteninhalt noch habe die Klägerin dies behauptet. Die lange Verfahrensdauer ändere nichts an der Notwendigkeit zur Klagezurückweisung. Streitanhängigkeit begründe Nichtigkeit des gesamten bisherigen Verfahrens, in diesem Sinne sei der Ergänzungsbeschluss zu fassen gewesen.
Das Rekursgericht bestätigte beide Beschlüsse in der Hauptsache und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 Euro übersteige und der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 233 und 234 ZPO seien entgegen der Ansicht der Klägerin seit 1. Jänner 1898 nicht geändert worden. Es gebe heute wie vor dreißig Jahren keine Präklusion für die Prüfung der Streitanhängigkeit, diese sei in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmen. Ob die Streitanhängigkeit Gegenstand des Beweisbeschlusses gewesen sei oder nicht, sei daher unerheblich. Das Nichtvorliegen der negativen Prozessvoraussetzung der Streitanhängigkeit könne weder heilen noch saniert werden, die ZPO sehe auch keine stillschweigende Entscheidung des Gerichts über die Einrede der Streitanhängigkeit vor. Es sei daher ohne Bedeutung, dass das Erstgericht in der Sache weiter verhandelt habe, ohne über die Einrede zu entscheiden. Im vorliegenden Fall sei die Einrede der Streitanhängigkeit auch nicht unschlüssig, die Beklagten hätten zwar lediglich unter Angabe der Aktenzahl ohne Nennung des Gerichts auf ein Verfahren verwiesen, jedoch sei der Akt inklusive Gerichtsangabe Gegenstand eines Beweisantrags gewesen, er sei auch beigeschafft und verlesen worden. Die Bindungswirkung eines im Vorprozess ergehenden Urteils würde sich auf die Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin des Klägers im Vorverfahren erstrecken. Außerdem bestehe Identität des Streitgegenstands beider Verfahren, weil sich die klagenden Parteien beider Verfahren jeweils auf ihr grundbücherliches Eigentum berufen und die Räumung wegen titelloser Benützung begehrt hätten. Die vom Kläger des Vorverfahrens zugestandene Einräumung eines Prekariums an die vormalige Erstbeklagte schade nicht, weil er dessen Widerruf behauptet habe. Der Hinweis auf den (in MGA ZPO15 § 233/76) zitierten Leitsatz, nach dem zwischen mehreren Räumungsklagen wegen titelloser Benützung keine Streitanhängigkeit bestehen könne, gehe ins Leere, weil die diesem zugrunde liegenden Entscheidungen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Sachverhalte zum Gegenstand hätten. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe die Liegenschaft im guten Glauben auf den Grundbuchstand erworben, stelle lediglich ein Eventualvorbringen dar, weil dieses erst dann zum Tragen käme, wenn sich in der Hauptfrage ergäbe, dass der Beklagte tatsächlich einen Rechtstitel zur Benützung der Liegenschaft habe. Sogar ein förmliches Eventualbegehren wäre wegen seiner Abhängigkeit vom Hauptbegehren gemeinsam mit diesem zurückzuweisen, daher gelte dies umso mehr für ein im Rahmen des Hauptbegehrens erstattetes Eventualvorbringen. Die Hauptbegehren der Klägerin und des Klägers im Vorverfahren seien identisch, ebenso die Parteien. Die Vereinbarung „ewigen Ruhens" sei prozessrechtlich unbeachtlich, ihr komme lediglich eine materiellrechtliche Bedeutung zu. Ruhen des Verfahrens sei im vorliegenden Verfahren wegen des Nichterscheinens der Parteien zur Tagsatzung eingetreten, daher sei eine Auseinandersetzung mit der Rsp, nach der die Streitanhängigkeit wegfalle, wenn ein Verfahren über viele Jahre aufgrund anderwertiger Befriedigung nicht fortgesetzt werde, oder nach der die Vereinbarung „ewigen Ruhens" unter bestimmten Voraussetzungen einer Klagerücknahme ohne Anspruchsverzicht gleichgestellt werde, nicht notwendig. Die Klägerin habe die Möglichkeit, nach § 234 zweiter Satz ZPO mit Zustimmung des Beklagten an Stelle des ursprünglichen Klägers in das Vorverfahren einzutreten. Für den Fall, dass der Beklagte die Zustimmung verweigere, könne die Klägerin dem Prozess als streitgenössische Nebenintervenientin auf Seite des ursprünglichen Klägers beitreten; das Ruhen des Verfahrens stehe dem nicht entgegen. Als streitgenössische Nebenintervenientin könne die Klägerin prozessuale Anträge stellen, allein die Verfügung über den materiell-rechtlichen Anspruch sei ihr verwehrt. Ein ruhendes Verfahren werde mit der Ausschreibung einer Tagsatzung aufgrund eines Fortsetzungsantrags und Aufnahme der Verhandlung in der Sache fortgesetzt, eines förmlichen Aufnahmebeschlusses bedürfe es nicht.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine einhellige oberstgerichtliche Judikatur zur Frage der Auswirkung jahrzehntelangen Ruhens eines Verfahrens auf die Streitanhängigkeit nicht vorliege und der Oberste Gerichtshof zur Möglichkeit des Einzelrechtsnachfolgers, das Streitanhängigkeit begründende Verfahren seines Rechtsvorgängers zu einem Ende zu bringen, noch nicht Stellung genommen habe.
Der zulässige Revisionsrekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
a) Eingangs ist festzuhalten, dass eine wegen der fehlenden förmlichen Aufnahme des mit Beschluss vom 7. Oktober 1976 (ON 23) unterbrochenen Verfahrens dem erstgerichtlichen Verfahren oder Beschluss allenfalls anhaftende Nichtigkeit (oder Mangelhaftigkeit) vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr (mit Aussicht auf Erfolg) geltend gemacht werden könnte, weil das Gericht zweiter Instanz deren Vorliegen in den Gründen seiner Entscheidung verneinte (stRsp; zuletzt 7 Ob 99/05t; 6 Ob 289/00v [zum Verfahrensmangel]; Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 42 und 44 mwN). Noch weniger können solche von Amts wegen geprüft werden, wenn sie wie hier nicht geltend gemacht werden.
b) Wie das Gericht zweiter Instanz bereits zutreffend darlegte, blieben die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 233 f ZPO seit deren Inkrafttreten unverändert. Eine Heilung des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit ist darin anders als beim Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit und der Zuständigkeit gesetzlich nicht vorgesehen. In Ansehung der geltend gemachten Unschlüssigkeit der Einrede kann auf die zutreffenden zweitinstanzlichen Ausführungen (S 10 der Rekursentscheidung) verwiesen werden.
c) Gemäß § 233 Abs 1 ZPO hat die Streitanhängigkeit die Wirkung, dass
während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei
demselben noch bei einem anderen Gerichte ein Rechtsstreit
durchgeführt werden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen
des nämlichen Anspruchs angebrachte Klage ist auf Antrag (exceptio
litis pendentis) oder auch von Amts wegen zurückzuweisen. Trotz
Streitanhängigkeit geführte Verfahren sind nichtig (für viele 1 Ob
281/01g mwN). Streitanhängigkeit setzt Identität der Parteien und des
Streitgegenstands (Begehren und Rechtsgrund) in beiden Verfahren
voraus (stRsp, RIS-Justiz RS0039196; Rechberger/Frauenberger in
Rechberger² § 233 ZPO Rz 9). Die Streitanhängigkeit ist so die
Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen
Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser
vollständig (3 Ob 153/03z). Zu Recht zieht die Klägerin in ihrem
Rechtsmittel die Identität der Parteien und des Streitgegenstands
nicht in Zweifel. Parteienidentität besteht einerseits, weil der hier
Beklagte auch im Vorverfahren mitbelangt wurde und überdies
alleiniger Universalsukzessor der dort mitbelangten vormaligen
Erstbeklagten ist, anderereits weil die hier klagende Partei nach dem
Kauf der Liegenschaft des Klägers im Vorverfahren dessen
Einzelrechtsnachfolger ist (vgl. Jud 63 neu = SZ 28/265; 3 Ob 9/81 =
SZ 54/59 [Identität der Parteien, auch wenn der
Einzelrechtsnachfolger der Partei im Vorprozess deren Gegner im
zweiten Rechtsstreit gegenüber steht]; 3 Ob 95, 96/94 = NZ 1995, 32
[Hoyer] = RZ 1995/46 u.a.; RIS-Justiz RS0039361; Mayr in
Fasching/Konecny² § 233 ZPO Rz 6; Rechberger/Frauenberger § 233 ZPO
Rz 9). Die Veräußerung einer streitverfangenen Sache oder Forderung
hat auf den Prozess keinen Einfluss (§ 234 ZPO). Diese Bestimmung
gilt auch in Kündigungs- und Räumungsprozessen (stRsp, 8 Ob 634/93 =
MietSlg 45.668; 4 Ob 560/94 = SZ 67/163 = MietSlg 46/23 mwN; 4 Ob
50/99b = immolex 1999, 293 = wobl 2001, 126 = MietSlg 51/20 u.a.;
RIS-Justiz RS0039242), insbesondere auch über solche auf Grund titelloser Benützung (6 Ob 65/65 = MietSlg 17.024). Auch die von der zweiten Instanz zu Recht angenommene Identität der Ansprüche (für viele 1 Ob 281/01g = MietSlg 53.730 mwN; Mayr aaO Rz 8) wird im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen. Räumungsansprüch wegen titelloser Benützung etwa einer Liegenschaft wie hier sind wesensgleich (so ausdrücklich 2 Ob 584/88 = MietSlg 40.790; RIS-Justiz RS0039196; Mayr in Fasching2 § 233 ZPO Rz 19). Dass die weiteren Vorbringen in den beiden Klagen nur vorweggenommene Repliken auf mögliche Einwendung der/des Beklagten darstellen, wird gleichfalls nicht bekämpft.
d) Die Streitanhängigkeit dauert (nur) während des Rechtsstreits und endet daher nicht nur mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Sachentscheidung, sondern auch in manchen Fällen der Prozessbeendigung ohne Sachentscheidung - nämlich bei Vergleich, Klagerücknahme oder rechtskräftiger Klagezurückweisung (4 Ob 1509/96 = RZ 1997/13 mwN u.a.; Mayr aaO § 232 ZPO Rz 8). Keiner dieser Fälle liegt aber hier vor.
Umstände, die bloß einen Stillstand des Verfahrens bewirken, beenden oder unterbrechen die Streitanhängigkeit nicht, daher auch nicht selbst - jahrzehntelanges - Ruhen (stRsp, RIS-Justiz RS0036697; Mayr aaO § 232 ZPO Rz 11) einschließlich des sogenannten „ewigen" („immerwährenden" oder „dauernden") Ruhens, weil dieses nach herrschender Auffassung den Rechtsstreit nicht endgültig beendet (9 ObA 181/88 = SZ 61/197 = EvBl 1989/60; 7 Ob 2191/96y; RIS-Justiz RS0036976; Gitschthaler in Rechberger² §§ 168 - 170 ZPO Rz 8; Fink in Fasching/Konecny² § 168 ZPO Rz 16, der ausdrücklich mwN ausführt, „ewiges Ruhen" beseitige nicht die Streitanhängigkeit). Ob aber bei Beurteilung des Vorliegens von Streitanhängigkeit unter Umständen die Vereinbarung ewigen Ruhens einer Klagerücknahme ohne
Anspruchsverzicht gleichgestellt werden kann (so 8 Ob 22/70 = EvBl
1970/233; 2 Ob 280/74 = JBl 1976, 148 [kritisch König] = EvBl
1975/240: Die Parteien hatten dem Gericht ausdrücklich mitgeteilt, dass der Rechtsstreit nicht fortgesetzt werden werde, dieser wurde auch trotz Verstreichens vieler Jahre nicht fortgesetzt, weil der Anspruch des Klägers zwischenzeitig anderweitig befriedigt wurde; 7 Ob 556/77 = EFSlg 29.982 = MGA ZPO15 E 35 zu § 233 [wenn feststeht, dass die Parteien den früheren Rechtsstreit keinesfalls fortsetzen wollen]; 6 Ob 592/87 = JBl 1988, 655 [Schumacher 641]); RIS-Justiz RS0036709), kann hier schon deshalb ungeprüft bleiben, weil das Nichterscheinen der Parteien des Vorverfahrens zu einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung und deren jahrelanges Untätigbleiben jedenfalls nicht als Klagezurücknahme gedeutet werden könnte. Dass es eine Vereinbarung „ewigen Ruhens" gegeben habe, wurde in erster Instanz nicht behauptet, gegenteilige Spekulationen im Revisionsrekurs entbehren jeder Grundlage im festgestellten Sachverhalt. Ein Anspruchsverzicht des Klägers im Vorverfahren ist auch nicht durch die Einbringung der vorliegenden Klage durch die Klägerin nach Eintritt des Ruhens im Vorverfahren indiziert. Sonstige Hinweise darauf, dass die Parteien das Vorverfahren unter keinen Umständen fortsetzen wollten, liegen ebenfalls nicht vor.
e) Soweit die Klägerin in ihrem Rechtsmittel auf Ausführungen in ihrem Rekurs an die zweite Instanz verweist, ist dies unbeachtlich (stRsp; Zechner aaO § 503 ZPO Rz 25 mwN). Es fehlt daher dem Begehren der Klägerin die allgemeine (negative) Prozessvoraussetzung der fehlenden Streitanhängigkeit. Aus diesen Gründen ist der angefochtene Beschluss zu bestätigen. Auf die rechtlichen Möglichkeiten der Klägerin ist bereits das Gericht zweiter Instanz eingegangen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
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