OGH 2Ob67/78 (RS0073950)

OGH2Ob67/7811.5.1978

Rechtssatz

Der Lenker eines Fahrzeuges, der eine Einbahnstraße entgegen der zulässigen Richtung befährt, darf keinen Vorrang in Anspruch nehmen, sondern muss damit rechnen, dass die Lenker anderer Fahrzeuge darauf vertrauen, dass aus dieser Straße beziehungsweise Richtung kein Fahrzeug kommt.

SW: Auto

 

Normen

StVO §12 Abs1 1
StVO §19 Abs1 AIIa

2 Ob 67/78OGH11.05.1978

Veröff: ZVR 1979/34 S 47

2 Ob 82/79OGH26.06.1979

Vgl auch; Beisatz: Hier: Einfahren in die Kreuzung trotz Rotlichts. (T1) Veröff: ZVR 1980/131 S 144

8 Ob 49/82OGH29.04.1982

Auch

8 Ob 174/83OGH27.10.1983

Auch

2 Ob 333/97bOGH29.10.1998

Ähnlich; Beis wie T1

2 Ob 303/99vOGH18.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Der auf einer bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer kann sich nicht auf den Vorrang berufen, wenn der Wartepflichtige im Sinn des § 3 StVO darauf vertrauen durfte, dass im konkreten Fall eine vom Vorrangberechtigten benützte Verkehrsfläche nicht befahren wird. (T2)

2 Ob 81/01bOGH05.04.2001

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verkehrsfläche zwischen Fahrstreifen und Schutzweg. (T3)

2 Ob 235/04dOGH02.02.2006

Auch; Beisatz: Der Vorrang wird aber durch die entgegen dem hier bloß am Boden befindlichen Gebotszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (§ 52 lit b Z 15 StVO) eingehaltene Fahrtrichtung nicht beseitigt. (T4)

2 Ob 165/06pOGH21.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Der auf einer Nebenfahrbahn gegen die nach § 8 Abs 1 letzter Satz StVO zulässige Fahrtrichtung fahrende Fahrzeuglenker (hier: Radfahrer) kann sich nicht mit Erfolg auf seinen Vorrang stützen. (T5)

2 Ob 94/09aOGH15.10.2009

Auch; Vgl Beis wie T1; Vgl Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19780511_OGH0002_0020OB00067_7800000_001

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