Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der ordentlichen Revision damit begründet, dass die entschiedene Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus immer dann Bedeutung haben könne, wenn sich ein Verkehrsteilnehmer auf die durch Verkehrszeichen fehlerhaft angezeigten Gebote und Verbote berufe, ohne auf diese Beschilderung tatsächlich vertraut zu haben.
Im vorliegenden Fall war der PKW gegenüber der Straßenbahn an sich gemäß § 19 Abs 1 und 4 StVO benachrangt. Die Rechtsprechung hat den Grundsatz entwickelt, dass der Vorrang auch dann nicht verloren geht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält; es wurde allerdings auch ausgesprochen, dass sich der auf einer bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer nicht auf den Vorrang berufen könne, wenn der Wartepflichtige nicht mit einer derartigen Fahrweise rechnen habe müssen, dass heißt mit anderen Worten, wenn der Wartepflichtige im Sinn des § 3 StVO darauf vertrauen habe dürfen, dass im konkreten Fall eine vom Vorrangberechtigten benützte Verkehrsfläche nicht befahren werde (2 Ob 333/97b mwN). Ein solches Vertrauen hat beim PKW-Lenker nach den vorinstanzlichen Feststellungen aber nicht bestanden. Vielmehr wusste dieser, dass die Straßenbahn auch bei aufrechter Einbahnregelung stets in beide Richtungen verkehrte; er hatte daher deren Vorrang zu wahren. Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage lässt sich somit bereits anhand der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Sinne der Berufungsentscheidung beantworten.
Auch in der Revision wird eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht aufgezeigt: Zum einen wendet sich die Klägerin damit neuerlich gegen die vom Berufungsgericht gebilligte Beweiswürdigung des Erstgerichtes über das mangelnde Vertrauen des PKW-Lenkers, was keinen tauglichen Revisionsgrund darstellt, weil der Oberste Gerichtshof nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist. Zum anderen hat das Berufungsgericht mit seiner Auffassung, ein im Hinblick auf die nicht gehörige Kundmachung der Ausnahme von der Einbahnregelung für Straßenbahnen allenfalls anzunehmendes Verschulden des Straßenbahnfahrers (bei unterstellter Rechtswidrigkeit seines Verhaltens) sei gegenüber dem Vorrangverstoss des PKW-Lenkers vernachlässigbar, die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten.
Da es somit der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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