OGH 7Ob686/77 (RS0040047)

OGH7Ob686/7710.11.1977

Rechtssatz

Die Frage, ob die Erlassung eines Teilurteiles oder Zwischenurteiles durch ein Gericht unterer Instanz zweckmäßig war oder nicht, kann von einer höheren Instanz nicht überprüft werden. Geprüft kann lediglich die Zulässigkeit derartiger Urteile werden.

Normen

ZPO §391 A
ZPO §393
ZPO §503 Z2 C1a

7 Ob 686/77OGH10.11.1977
5 Ob 21/82OGH27.04.1982

nur: Die Frage, ob die Erlassung eines Zwischenurteiles durch ein Gericht unterer Instanz zweckmäßig war oder nicht, kann von einer höheren Instanz nicht überprüft werden. Geprüft kann lediglich die Zulässigkeit derartiger Urteile werden. (T1)

1 Ob 556/83OGH23.03.1983

nur: Die Frage, ob die Erlassung eines Teilurteiles durch ein Gericht unterer Instanz zweckmäßig war oder nicht, kann von einer höheren Instanz nicht überprüft werden. Geprüft kann lediglich die Zulässigkeit derartiger Urteile werden. (T2)

14 Ob 162/86OGH04.11.1986

Auch; Beisatz: Die Prozessparteien haben keinen Anspruch auf Fällung eines Zwischenurteils. Die Ermessensentscheidung des Gerichts, ob es ein Zwischenurteil fällen will, ist unanfechtbar. (T3)

6 Ob 274/97fOGH25.09.1997
2 Ob 327/99yOGH18.11.1999
6 Ob 122/01mOGH14.03.2002

Auch; Beis wie T3

8 Ob 96/15yOGH29.09.2015

Auch; Beisatz: Das Gericht kann gemäß § 391 Abs 1 ZPO zwar ein Teilurteil fällen, die Parteien haben darauf aber keinen Anspruch. (T4)

8 ObA 67/15hOGH26.02.2016

Auch; Beisatz: Die Frage, ob im konkreten Fall die Erlassung eines – rechtlich zulässigen – Teilurteils zweckmäßig war, ist der Prüfungsbefugnis des Obersten Gerichtshofs entzogen. (T5)

9 Ob 39/17aOGH25.07.2017

Auch; nur T2; Beis wie T5

5 Ob 15/20xOGH22.10.2020

Beis wie T5

2 Ob 6/22dOGH22.02.2022

Dokumentnummer

JJR_19771110_OGH0002_0070OB00686_7700000_002

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