OGH 5Ob672/76 (RS0040207)

OGH5Ob672/7623.11.1976

Rechtssatz

Wird über die Unzuständigkeitseinrede abgesondert verhandelt, ohne dass das Verfahren in der Hauptsache fortgeführt wird, ist der Beschluss abgesondert anfechtbar.

Normen

ZPO §261 Abs2

5 Ob 672/76OGH23.11.1976
7 Ob 680/80OGH09.10.1980

Beisatz: Hat sich aber das Erstgericht - wie hier - zur gemeinsamen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede in Verbindung mit der Hauptsache entschlossen, so kann es nicht nachher durch die gesetzwidrige Ausfertigung und Zustellung des Beschlusses über die Unzuständigkeitseinrede dessen vorzeitige Anfechtbarkeit begründen. (T1)

5 Ob 619/81OGH14.07.1981
8 Ob 514/82OGH15.04.1982

Beis wie T1

1 Ob 17/82OGH16.06.1982

Vgl; Beisatz: Ebenso, wenn das Verfahren nur hinsichtlich des von der Einrede nicht betroffenen Teils des Streitgegenstands fortgeführt wird. (T2)

1 Ob 738/82OGH22.09.1982

Vgl; Beisatz: Hier: Ohne Verhandlung gefasster Beschluss. (T3)

8 Ob 69/84OGH28.02.1985

Auch; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1986/20 S 90 = RZ 1986/22 S 61

3 Ob 575/89OGH29.11.1989

Auch; Veröff: RZ 1992/34 S 95

9 ObA 39/97vOGH28.05.1997

Vgl; Beis wie T3; Veröff: SZ 70/105

6 Ob 82/98xOGH07.05.1998

Beis wie T1

8 ObA 2344/96fOGH22.10.1998

Verstärkter Senat; Auch; Veröff: SZ 71/175

3 Ob 79/03vOGH24.04.2003

Vgl; Beis wie T1

2 Ob 35/04tOGH26.02.2004
3 Ob 219/04hOGH20.10.2004

Vgl auch; Beis wie T1

8 Ob 108/09dOGH29.09.2009

Auch; Beisatz: Der Terminus der „abgesonderten Verhandlung" im § 261 Abs 2 ZPO ist im Zusammenhalt mit § 189 Abs 2 ZPO zu beurteilen. Schon um den Parteien klare Vorgaben für ihre Rechtsmittelmöglichkeiten zu geben, ist es erforderlich, dass eine etwaige Absonderung in ausreichend klarer Beschlussform im Sinne des § 189 ZPO erfolgt. Eine „rein faktische" Einschränkung der Verhandlung auf die Erörterung der Prozesseinrede (hier: Unzuständigkeitseinrede) ohne diesbezügliche Beschlussfassung stellt daher keine Beschränkung der Verhandlung auf die Unzuständigkeitseinrede im Sinne der §§ 189 Abs 2 iVm 261 Abs 2 ZPO dar, sodass eine abgesonderte Bekämpfung der Entscheidung über die Prozesseinrede in diesem Fall nicht zulässig ist. (T4)

9 ObA 155/11aOGH22.08.2012

Auch; Beisatz: Hier: Entscheidung über die Einhaltung der Frist des § 105 Abs 4 ArbVG. (T5)

9 ObA 14/13vOGH24.04.2013
10 Ob 76/14wOGH16.12.2014

Auch; Beis ähnlich wie T4

1 Ob 56/15iOGH27.08.2015

Auch; Beis wie T1

8 Ob 72/15vOGH25.08.2015

Dokumentnummer

JJR_19761123_OGH0002_0050OB00672_7600000_001

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