Rechtssatz
An die vom Versicherten bzw Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt sind ganz erhebliche Anforderungen zu stellen.
7 Ob 32/76 | OGH | 24.06.1976 |
Veröff: VersR 1977,632 |
7 Ob 1/76 | OGH | 30.01.1976 |
Veröff: JBl 1977,375 (Anmerkung von Iro) = VersR 1977,462 |
7 Ob 20/79 | OGH | 19.04.1979 |
Beisatz: Besonders dann, wenn die gestellten Fragen Individualtatsachen betreffen (Vorerkrankungen). (T1) <br/>Veröff: SZ 52/65 = VersR 1980,936 |
7 Ob 5/79 | OGH | 01.03.1979 |
Veröff: VersR 1981,568 |
7 Ob 66/80 | OGH | 11.12.1980 |
Beisatz: Von einer schuldhaften Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht kann man in allgemeinen nicht sprechen, wenn der Antragsteller ausgestandene Krankheiten, die in der Regel ohne Folgen abklingen und nach denen er nicht gefragt wurde, gegenüber dem Versicherer nicht bekanntgibt. (T2) |
7 Ob 39/82 | OGH | 21.10.1982 |
Beis wie T1; Veröff: RZ 1984/19 S 47 = VersR 1984,900 |
7 Ob 3/86 | OGH | 20.02.1986 |
Beis wie T2; Veröff: VersR 1987,1125 |
7 Ob 17/86 | OGH | 22.05.1986 |
Beis wie T2; Veröff: VersR 1988,172 |
7 Ob 26/88 | OGH | 28.07.1988 |
Beisatz: Voraussetzung für die sich aus § 16 VersVG ergebenden Rechte des Versicherers ist jedoch ein Verschulden des Versicherungsnehmers bzw Versicherten an der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigenpflicht. (T3) <br/>Veröff: SZ 61/177 = VersR 1989,768 |
7 Ob 21/92 | OGH | 29.10.1992 |
Veröff: SZ 65/142 = EvBl 1993/81 S 346 = JBl 1993,460 = VersRdSch 1993,175 = VersR 1994,203 |
7 Ob 14/93 | OGH | 14.07.1993 |
Veröff: VersRdSch 1994,29 = VersR 1994,627 |
7 Ob 54/07b | OGH | 18.04.2007 |
Beis wie T1 nur: Besonders dann, wenn die gestellten Fragen Individualtatsachen betreffen. (T4) |
7 Ob 170/13w | OGH | 13.11.2013 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Anzeigepflichtig sind sämtliche dem Versicherungsnehmer bekannten, gefahrenerheblichen Umstände, weshalb er auch ungefragt solche Umstände nennen muss. (T5)<br/>Beisatz: In der Krankenversicherung kommt es nicht nur auf die Erheblichkeit der einzelnen Krankheit, sondern auch auf die Häufigkeit des durch die behandelten Krankheiten geprägten Gesamtbildes des Gesundheitszustands an. Beschwerden und Schmerzen sind bei entsprechender Frage auch dann anzeigepflichtig, wenn sie noch nicht eindeutig einer Krankheit zugeordnet worden sind. Ihre Einschätzung durch den Versicherungsnehmer als harmlos spielt für die Entstehung der Pflicht keine Rolle, sofern sie nicht offenkundig belanglos sind und alsbald vergehen. Angabepflichtig sind auch indizierende Umstände, also äußere Umstände, die auf das Bestehen eines gefahrenerheblichen Zustands schließen lassen. Auch ohne das Vorliegen einer ärztlichen Diagnose muss der Antragsteller Symptome, wegen der er sich in ärztliche Behandlung begeben hat, angeben; Bewertung und Beurteilung müssen dem Versicherer überlassen bleiben. (T6) |
7 Ob 146/14t | OGH | 17.09.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Auch solche Fälle, in denen der Versicherer dem Versicherungsnehmer gar keine Fragen oder auch keine Fragen stellte, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, können die sogenannte „spontane Anzeigepflicht“ auslösen. Der Versicherungsnehmer hat nicht nachgefragte Umstände dem Versicherer dann mitzuteilen, wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint. (T7) |
7 Ob 50/16b | OGH | 27.04.2016 |
Beisatz: Hier: Verschweigen von mehreren stationären Aufenthalten wegen massiver depressiver Symptomatik mit angekündigtem Selbstmord (bei Angabe von bloß: Depression). (T8)<br/>Beisatz: Die Angaben des Versicherungsnehmers zum Gesundheitszustand bestimmen, ob und welche Erhebungen der Versicherer als notwendig erachten wird. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19760624_OGH0002_0070OB00032_7600000_003
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