OGH 1Ob564/76 (RS0083122)

OGH1Ob564/767.4.1976

Rechtssatz

§ 13 Abs 2 WEG 1975 berechtigt den einzelnen Wohnungseigentümer nicht, die Außenmauer der in seinem Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten zu durchbrechen, um ein Garageneinfahrtstor anzubringen; wichtige Veränderung gemäß § 834 ABGB.

Normen

WEG 1975 §13 Abs2
WEG 2002 §16 Abs2 Z2

1 Ob 564/76OGH07.04.1976

Veröff: SZ 49/52 = ImmZ 1976,251 = MietSlg 28487/6

5 Ob 57/93OGH22.09.1993

Vgl auch; Beisatz: Die zwischen zwei Geschoßen eingezogene Decke stellt ebenso einen allgemeinen Teil des Hauses dar wie eine Außenmauer. (T1) Veröff: EvBl 1994/73 S 342

5 Ob 297/98gOGH23.02.1999

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine zwei Wohnungen trennenden Mauer ist ein allgemeiner Teil des Hauses. (T2)

5 Ob 256/09xOGH11.02.2010

Ähnlich; Beisatz: Stützmauern oder sonstige Befestigungen an der Grundgrenze der Liegenschaft gehören zu deren allgemeinen Teilen. (T3); Bem: So schon 5 Ob 163/08v. (T4)

5 Ob 34/10aOGH22.06.2010

Vgl; Beisatz: Die „Außenhaut“ eines Gebäudes ist - jedenfalls im Lichte des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 - als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen. (T5)

5 Ob 78/10xOGH15.07.2010

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Dies gilt selbst dann, wenn diese an in Sondernutzung stehende Flächen angrenzt. (T6)

5 Ob 162/10zOGH24.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Die Durchsetzung eines wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätzen widersprechenden Ergebnisses ist im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002 nicht möglich; hier: Aufhebung der Selbstständigkeit zweier Wohnungseigentumsobjekte aufgrund eines Wanddurchbruchs bei unterschiedlichen Wohnungseigentümern, die nicht Eigentümerpartner iSd § 13 WEG sind. (T7)

5 Ob 154/19mOGH22.10.2019

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Eine Dachterrasse ist Teil der Außenhaut eines Gebäudes und damit als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19760407_OGH0002_0010OB00564_7600000_002

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