Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof geht im Regelfall davon aus, dass die „Außenhaut“ eines Gebäudes - jedenfalls im Lichte des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 - als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen ist (so jüngst 5 Ob 97/09i = wobl 2010/16, 42 [Vonkilch]; 5 Ob 63/82 [Fassade] = MietSlg 35.610; RIS-Justiz RS0082890 [zur Decke zwischen Wohnungseigentumsobjekten]), wobei in diese Beurteilung auch funktionelle Kriterien einfließen (vgl RIS-Justiz RS0083334 [insb T3]). Die Ansicht des Rekursgerichts, die die Dachterrasse der Antragsteller bildende Decke stelle einen allgemeinen Teil der Liegenschaft dar, steht sohin mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung in Einklang. Der verfahrensgegenständliche Swimmingpool ist nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen mit der Decke der Dachterrasse fix verbunden und überdies besteht eine Einbindung des Wasserüberlaufs in das Kanalsystem. Wenn das Rekursgericht bei dieser Sachlage das Vorliegen eines Anwendungsfalls des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 bejahte, ist darin eine aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen (§ 62 Abs 1 AußStrG). Dass die vom Rekursgericht verneinten Voraussetzungen für die Bewilligung einer Änderung iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 vorlägen, wird im Revisionsrekurs nicht geltend gemacht. Die von den Antragstellern ins Treffen geführte Entscheidung 5 Ob 294/99t betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt, wurde doch dort lediglich der Bodenbelag von Balkonen nicht als allgemeiner Teil der Liegenschaft gewertet.
Die Antragsteller machen demnach keine erhebliche Rechtsfrage geltend, weshalb ihr Rechtsmittel mangels Vorliegens einer solchen ohne weitere Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG) zurückzuweisen ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)