OGH 7Ob240/75 (RS0010448)

OGH7Ob240/7511.12.1975

Rechtssatz

Der Ausgleichsanspruch kommt nur bei solchen Schädigungen in Frage, die in irgend einer Weise mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers zusammenhängen, sei es, dass dieser die Liegenschaft in einen Schaden hervorrufenden Zustand versetzt oder in einem, solchen belässt, sei es, dass er auf seiner Liegenschaft eine schadenstiftende Tätigkeit verrichtet oder deren Verrichtung durch Dritte duldet.

Normen

ABGB §364 A

7 Ob 240/75OGH11.12.1975

Veröff: MietSlg 27046 = JBl 1977,201 mit kritischer Anmerkung von Hoyer

1 Ob 9/86OGH05.03.1986

Veröff: SZ 59/47 = JBl 1986,719

1 Ob 620/94OGH29.05.1995

Vgl; Beisatz: Hier: Hälfteeigentümer duldet bauliche Maßnahmen des anderen Hälfteeigentümers. (T1)<br/>Veröff: SZ 68/101

1 Ob 135/97bOGH14.10.1997

Vgl; Beis wie T1

7 Ob 327/98hOGH08.09.1999

Auch; Beisatz: Die bloße Tatsache, dass eine von einem Dritten verursachte Immission vom Grundstück des Nachbarn diesen noch nicht verantwortlich macht. Es wird ein gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission gefordert (SZ 59/47 mwN), der jedoch bereits darin erblickt wird, dass der Eigentümer die Maßnahme duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu imstande gewesen wäre. (T2)

1 Ob 196/00fOGH29.08.2000

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die "Schadensfolgen" müssen jedenfalls zumindest objektiv kalkulierbar gewesen sein. (T3)

7 Ob 218/02pOGH09.10.2002

Vgl auch; nur: Der Ausgleichsanspruch kommt nur bei solchen Schädigungen in Frage, die in irgend einer Weise mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers zusammenhängen. (T4)<br/>Beisatz: Natürlich vorhandene Einwirkungen (also Einwirkungen, die nicht auf menschliches Handeln, sondern auf Naturvorgänge zurückzuführen sind) können nicht mittels auf § 364 Abs 2 ABGB gestützter Eigentumsfreiheitsklage abgewehrt werden. (T5)

7 Ob 182/02vOGH30.10.2002

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 82/06dOGH29.08.2006

Auch; Beis wie T2

8 Ob 48/07bOGH21.05.2007
5 Ob 163/08vOGH21.10.2008

Vgl; Beisatz: Der in Anspruch genommene Liegenschaftseigentümer, der nicht zugleich Störer ist, muss imstande und berechtigt sein, die Störung abzustellen, damit der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission, der bei dieser mittelbaren Störung vorausgesetzt ist, auch tatsächlich bewirkt ist. (T6)<br/>Bem: Zur Passivlegitimation eines einzelnen Mit- oder Wohnungseigentümers, der nicht zugleich „Störer" ist, siehe RS0124334. (T7)<br/>Veröff: SZ 2008/155

9 Ob 86/10bOGH21.01.2011

Auch; Beis wie T2 nur: Es wird ein gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission gefordert (SZ 59/47 mwN), der jedoch bereits darin erblickt wird, dass der Eigentümer die Maßnahme duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu imstande gewesen wäre. (T8)<br/>Veröff: SZ 2011/7

5 Ob 164/15aOGH23.02.2016

Auch

7 Ob 113/16tOGH06.07.2016
10 Ob 6/17fOGH21.02.2017

Beis wie T3

5 Ob 21/19bOGH13.06.2019
7 Ob 127/19fOGH18.09.2019
3 Ob 231/19wOGH22.01.2020
4 Ob 229/19hOGH28.01.2020

Vgl; Beisatz: Die Aufrechterhaltung eines von einem Rechtsvorgänger im Eigentum geschaffenen Zustands fällt damit in die Verfügungsmacht des aktuellen Eigentümers; der Unterlassungsanspruch nach § 523 ABGB wegen von einer Anlage ausgehenden Störungen kann sich auch dann gegen den Eigentümer richten, wenn ein Dritter die Anlage errichtet hat. (T9)

5 Ob 160/21xOGH20.10.2021
5 Ob 4/22gOGH17.02.2022

Dokumentnummer

JJR_19751211_OGH0002_0070OB00240_7500000_002

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