OGH 7Ob8/75 (RS0014901)

OGH7Ob8/7523.1.1975

Rechtssatz

Unterläuft der Irrtum im Vorstadium des Geschäftes, zu dem auch der Endzweck gehört, bezieht er sich also auf außerhalb des Geschäfts liegende Umstände, dann liegt Motivirrtum vor. Der Geschäftsirrtum erstreckt sich auf die unrichtige Vorstellung über innerhalb des Geschäftes liegende Punkte.

Normen

ABGB §871 BII

7 Ob 8/75OGH23.01.1975

Veröff: EvBl 1975/205 = JBl 1976,145

1 Ob 188/75OGH08.10.1975

Vgl auch

1 Ob 608/79OGH28.11.1979

Beisatz: Irrtum über die Type des Eintauschfahrzeuges. (T1) Veröff: JBl 1980,316

8 Ob 526/93OGH03.02.1994

Auch; nur: Der Geschäftsirrtum erstreckt sich auf die unrichtige Vorstellung über innerhalb des Geschäftes liegende Punkte. (T2)

3 Ob 116/04mOGH24.11.2004

Vgl auch; nur T2

4 Ob 128/06mOGH28.09.2006

Auch; Beisatz: Was bei richtiger Auslegung eines Vertrags für die daraus folgenden Pflichten unerheblich ist, gehört nicht zu dessen Inhalt. Ein diesbezüglicher Irrtum wäre nur ein grundsätzlich unbeachtlicher Motivirrtum. (T3); Beisatz: Hier war nur der aufrechte Bestand des Gebrauchsmusters, nicht jedoch das tatsächliche Vorliegen der Schutzvoraussetzungen Inhalt des Lizenzvertrages. (T4); Veröff: SZ 2006/142

10 Ob 35/17wOGH20.02.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/9

Dokumentnummer

JJR_19750123_OGH0002_0070OB00008_7500000_003

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