OGH 7Ob8/75

OGH7Ob8/7523.1.1975

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schopf als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni, Dr. Flick, Dr. Petrasch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A*, Angestellter, *, vertreten durch Dr. Otto Schuhmeister, Rechtsanwalt in Schwechat, wider die beklagte Partei I*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Gerhard Daxböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 180.573,-- samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. November 1974, GZ. 2 R 199/74-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 29. August 1974, GZ. 11 Cg 75/73-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0070OB00008.75.0123.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.468,96 bestimmten Prozeßkosten (darin sind S 1.920,-- an Barauslagen und S 336,96 an Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt die Aufhebung des zwischen den Prozeßparteien am 9. 6. 1972 über einen Heißgetränke-Automaten und über einen Kaltgetränke-Automaten abgeschlossenen Kaufvertrag; er begehrt ferner von der beklagten Partei die Rückzahlung des Kaufpreises im Betrage von insgesamt S 180.573,--. Zur Begründung führt der Kläger aus, die beklagte Partei habe ihm für die beiden Automaten einen Aufstellungsplatz im Gebäude des Bundesrealgymnasiums * garantiert. Dem Kläger sei im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses die Notwendigkeit des Besitzes einer Konzession im Sinne des § 16 GewO, nicht bekannt gewesen. In der Zeit des Betriebes der Automaten (September 1972 bis Feber 1973) habe er einen monatlichen Reingewinn von S 1.684,17) ohne Berücksichtigung von Steuern, Zinsen und Amortisationsquoten bezogen. Demgegenüber habe die beklagte Partei in Inseraten einen Reingewinn von S 6.000,-- pro Automat offeriert. Anläßlich der Kalkulation sei der Kläger vom Sachbearbeiter der beklagten Partei durch Zahlen, die nie erreicht worden seien, in Irrtum geführt worden. Mangels Konzessionserteilung habe der Kläger den Betrieb der Automaten einstellen und diese aus der Schule entfernen müssen. Er sei von Seiten der beklagten Partei durch die Inserate und durch die Kalkulationsgespräche über die Rentabilität bewußt in Irrtum geführt worden. Ohne diesen Irrtum hätte er die beiden Automaten nicht erworben. Eine weitere Irreführung sei durch die Versicherung über einen „jahrelangen Aufstellungsplatz“ erfolgt. Die beklagte Partei sei nicht imstande, dem Kläger einen neuen Aufstellungsplatz zu verschaffen. Infolge Nichterteilung der Konzession sei überdies die in einem lukrativen Betrieb am zugesicherten Aufstellungsplatz bestehende Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages weggefallen.

Die beklagte Partei bestritt jegliche Irreführung und den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Dem Kläger sei die Anzahl der Schüler des Bundesrealgymnasiums * aus den Aufstellungsverträgen bekannt gewesen. Bei der vom Kläger angestellten Kalkulation sei von erhofften Verkaufszahlen ausgegangen worden. Die Notwendigkeit der Erteilung einer Gewerbeberechtigung ergebe sich aus dem Gesetz und habe dem Kläger als leitendem Industrieangestellten nicht unbekannt gewesen sein können, zumal auch die Inserate einen entsprechenden Hinweis enthalten hätten. Die Beibringung der notwendigen Genehmigungen sei nach dem Inhalt des Kaufvertrages ausschließlich Sache des Klägers gewesen. Tatsächlich habe dieser bereits am 14. 6. 1972 ein Ansuchen um Erteilung einer Konzession gestellt und habe noch vor der Entscheidung über seinen Antrag die Automaten in Betrieb genommen. Über den Antrag sei noch nicht entschieden worden, weil der Kläger entgegen dem Rat der beklagten Partei und der Gewerbebehörde den Antrag, auch eine Genehmigung zur Abgabe von Suppen zu erteilen, nicht zurückgezogen habe. Die beklagte Partei wandte die vom Kläger während des Betriebes erzielten Einnahmen von S 29.523,-- als Gegenforderung ein.

Das Erstgericht hat das Klagebegehren mangels Vorliegens eines rechtlich relevanten Irrtums und mangels Wegfalles der Geschäftsgrundlage abgewiesen. Dieser Entscheidung liegen folgende wesentliche Feststellungen zugrunde:

Über Auftrag der beklagten Partei erschien am 8. 8. 1972 im Wiener Kurier folgendes Inserat: „Selbständig zu sein, ist der Traum der meisten Menschen! Selbständig zu werden und zwar mit geringem Kapital ist jedoch meist unmöglich! Wir, eine österreichische Kantinengesellschaft, zeigen Ihnen, wie man mit geringem Eigenkapital, S 10.000,-- bis S 15.000,--, drei bis vier Stunden wöchentlicher Arbeitszeit, durch Betrieb automatischer Kantinenanlagen, gesichert durch langfristige Verträge, bis zu S 6.000,-- monatlich verdienen und somit zumindest die Grundlage zur Selbständigkeit legen kann. Unsere geschulten Mitarbeiter beraten sie unverbindlich. Auskunft Telefon *.“

Am 10. 10. 1972 erschien im Wiener Kurier folgendes Inserat der beklagten Partei: „Nebeneinnahmen bis zu S 6.000,-- monatlich findet jedermann mit gutem Leumund, auch hauptberuflich, durch Betrieb automatischer Buffetanlagen in Großbetrieben. Keine Vorkenntnisse erforderlich, geringer Arbeitsaufwand, drei bis vier Stunden wöchentlich. Einnahmen durch langfristige Verträge gesichert. Erforderliches Barkapital S 10.000,-- bis S 15.000,--. Seriöse Interessenten wenden sich an Tel. *.“

Auf Grund derartiger auch schon zu früheren Zeitpunkten erschienener Inserate setzte sich der Kläger ein oder zwei Tage vor dem 9. 6. 1972 mit der beklagten Partei in Verbindung. Im Zuge der Verhandlungen erklärte K*, ein Handelsvertreter der beklagten Partei, dem Kläger, es bestehe die Möglichkeit, im Falle des Kaufes von Automaten auch Abstellplätze zu Verfügung zu stellen. Er schlug dem Kläger in diesem Zusammenhang das Bundesrealgymnasium * vor. Die beklagte Partei hatte von dieser Schule die mit fünf Jahren befristete Aufstellgenehmigung für zwei Warenabgabeautomaten erteilt bekommen. K* setzte dem Kläger auf dessen Frage von der Notwendigkeit des Besitzes einer Gasthauskonzession im Sinne des § 16 GewO, in Kenntnis und nannte ihm die Voraussetzungen für die Erlangung einer solchen Genehmigung. Ferner zeigte er dem Kläger ein Schreiben der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien vom 5. 6. 1970, in welchem die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession festgehalten waren. Schließlich händigte K* dem Kläger die Richtlinien des Landesschulrates für Niederösterreich über die Aufstellung solcher Automaten aus. Darnach war die Direktion berechtigt, das Vertragsverhältnis zum nächsten Monatsletzten aufzulösen, falls die beklagte Partei oder deren Rechtsnachfolger eine Vertragsverletzung nicht binnen drei Wochen nach Mahnung behoben haben sollte. Bei Vertragsbeendigung war die beklagte Partei bzw. deren Rechtsnachfolger verpflichtet, die Automaten auf ihre Kosten sofort zu entfernen.

Bezüglich der Rentabilität erklärte K* dem Kläger, es könne von der Annahme ausgegangen werden, daß rund ein Drittel der in der Schule Anwesenden eine Konsumation pro Tag vornehmen werden, das seien bei 900 Anwesenden etwa 300 Konsumationen. Nachdem sich der Kläger den Kauf noch einige Tage zu Hause überlegt und eine Kalkulation auf der Basis von 300 Getränkeabgaben je Schultag vor genommen hatte, wurde am 9. 6. 1972 der Kaufvertrag über die zwei gegenständlichen Getränkeautomaten zum Preis von insgesamt S 180.573,-- abgeschlossen. Im Punkt 7. der auf der Rückseite des Kaufvertrages enthaltenen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ist festgehalten, daß die Beschaffung etwa notwendiger Genehmigungen für die Aufstellung und den Betrieb des Automaten allein Sache des Käufers sei und daß eine Nichtgenehmigung von der Vertragserfüllung nicht entbinde. Platzauswahl, Aufstellung und Instandhaltung des Automaten werde vom Käufer übernommen.

Das Erstgericht stellte ausdrücklich fest, daß eine Garantieübernahme für den Absatz von 300 Portionen pro Tag sowie die Vereinbarung, wonach die Erteilung der erforderlichen Konzession an den Kläger eine Vertragsbedingung sei, nicht als erwiesen angenommen werde. K* habe, wie das Erstgericht weiters feststellte, im Zuge der Verhandlungen nur gesagt, die Annahme einer Abgabe von 300 Portionen pro Tag wäre nicht unrealistisch.

Am 14. 6. 1972 stellte der Kläger an die Bezirkshauptmannschaft * ein Ansuchen um Erteilung der zum Betrieb der Automaten notwendigen Konzession. In der Folge wurden die beiden Automaten in der Schule aufgestellt und der Betrieb im September 1972, ohne daß die Konzession erteilt worden wäre, aufgenommen. Am 10. 11. 1972 wurde der Kläger von der Bezirkshauptmannschaft in Kenntnis gesetzt, daß die Stadtgemeinde * den Lokalbedarf für die Automaten verneint habe. Der Kläger beauftragte mit der Erstattung der Gegenäußerung den ständigen Rechtsvertreter der beklagten Partei, Rechtsanwalt Dr. B*.

Am 15. 12. 1972 dehnte der Kläger seinen ursprünglich nur einen Heiß- und einen Kaltgetränkeautomaten betreffenden Antrag auf die Verabreichung von Suppen im Sinne des § 16 lit. b GewO. aus. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich bejahte in einem Gutachten zwar den Lokalbedarf für die Getränkeautomaten (§ 16 lit. e und f. GewO.), verneinte aber einen solchen für die Abgabe von Suppen. Gleichzeitig regte sie die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Kläger wegen unbefugter Ausübung eines Gewerbes an. Der Vertreter der beklagten Partei empfahl dem Kläger nach Akteneinsicht und Rücksprache mit dem Referenten der Gewerbebehörde am 5. 3. 1973 auf Grund der erhaltenen Auskunft, den Antrag hinsichtlich der Abgabe von Suppen vorläufig zurückzuziehen und ihn nach Erteilung der Konzession wieder einzubringen. Er informierte den Kläger, daß diesem nach dem Inhalt der Äußerungen des zuständigen Referenten im Falle der Zurückziehung des die Suppenabgabe betreffenden Antrages die Konzession hinsichtlich der Getränkeabgabe erteilt werden würde. Er schlug dem Kläger ferner vor, bis zur Konzessionserteilung den Betrieb der Automaten einzustellen, weil sonst mit Rücksicht auf das anhängige Strafverfahren die Gefahr bestehe, daß der Antrag wegen mangelnder Verläßlichkeit des Klägers abgewiesen werde. Der Kläger teilte jedoch dem Rechtsvertreter am 9. 3. 1973 telefonisch mit, daß er den Antrag im vollen Umfang aufrecht erhalte. Dr. B* erstattete am 12. 3. 1973 einen entsprechenden Schriftsatz an die Gewerbebehörde. Ein Bescheid ist seither noch nicht ergangen.

Am 17. 3. 1973 forderte der Direktor des Bundesrealgymnasium * den Kläger auf, binnen drei Wochen die Konzession vorzulegen und erklärte die Auflösung des Vertragsverhältnisses zum 30. 4. 1973, falls der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkommen sollte. Nachdem der Automatenbetrieb am 1. 5. 1973 eingestellt worden war, fordert der Direktor den Kläger mit Schreiben vom 13. 11. 1973 auf, die Automaten unverzüglich zu entfernen.

Einige Monate nach Inbetriebnahme der Automaten hatte der Kläger der beklagten Partei gegenüber zu verstehen gegeben, daß er mit dem Ertrag nicht zufrieden sei. Im Jahre 1972 wurden durchschnittlich 89 und im Jahre 1973 durchschnittlich 63 Portionen pro Tag verkauft. Mit Schreiben vom 29. 1. 1973 forderte der Kläger die beklagte Partei auf, ihm einen anderen Aufstellungsplatz zur Verfügung zu stellen, oder den Kaufvertrag zu stornieren. Der vom Kläger bezahlte Kaufpreis entspricht dem Wert der beiden Automaten und des Aufstellungsplatzes.

Den Entscheidungsgründen des erstgerichtlichen Urteils läßt sich ferner die Feststellung entnehmen, es werde nicht als erwiesen angenommen, daß K* seine Äußerung, es könnten 300 Portionen täglich verkauft werden, wider besseres Wissen abgegeben habe. Es sei vielmehr in anderen Schulen tatsächlich zu einer solchen Verkaufsmenge im Verhältnis zur Schülerzahl gekommen. Die Anzahl der zu verkaufenden täglichen Portionen habe keine wesentliche Beschaffenheit des Vertrages betroffen, worauf die Parteienabsicht vorwiegend gerichtet gewesen sei.

Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen übernommen, die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt und ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000.-- übersteigt. Der dem Kläger unterlaufene Irrtum habe sich auf den Beweggrund zum Abschluß des Geschäftes bezogen und sei daher als Motivirrtum unbeachtlich. Ein arglistiges Vorgehen im Sinne des § 870 ABGB könne der beklagten Partei nicht vorgeworfen werden. Da der Kläger die Konzession nach dem Inhalt des Vertrages selbst habe beibringen müssen und der Vertrag von der Erteilung der Konzession nicht abhängig gemacht worden sei, könne sich der Kläger auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht berufen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und - dem Inhalte nach - der Aktenwidrigkeit. Der Kläger beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Als aktenwidrig rügt der Kläger die Ausführungen des Berufungsgerichtes, die ihm von der beklagten Partei für die Automaten zur Verfügung gestellten Aufstellungsplätze seien nicht zuletzt deshalb verlorengegangen, weil er auf dem ursprünglich nicht beantragten Ausschank von Suppen bestanden habe. Abgesehen davon, daß dieser in den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichtes nur am Rande erwähnte Umstand keineswegs von wesentlicher Bedeutung ist und daher den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit mangels Veränderung der Entscheidungsgrundlagen schon deshalb nicht zu begründen vermag (Arb. 8488 u.v.a.), ist eine verfehlte tatsächliche oder rechtliche Schlußfolgerung mit diesem Revisionsgrund nicht bekämpfbar (Arb. 8978; 7 Ob 243/73 u.a.). Die Untergerichte haben im übrigen festgestellt, daß der für den Kläger vor der Gewerbebehörde einschreitende Rechtsvertreter den Kläger davon informiert hat, daß auf Grund der Äußerung des zuständigen Referenten die Konzession hinsichtlich der Getränke erteilt werden würde, falls der Antrag hinsichtlich der Abgabe von Suppen zurückgezogen wird. Der Kläger ist aber einer entsprechenden Empfehlung seines Vertreters nicht nachgekommen, sondern hat ausdrücklich die Aufrechterhaltung des gesamten Antrages verlangt. Da ihm die Konzession in der Folge nicht erteilt wurde und die Schule aus diesem Grund die Einstellung des Automatenbetriebes und in weiterer Folge die Entfernung der Automaten verlangte, ist der Schluß des Berufungsgerichtes bedenkenfrei.

Mit den Ausführungen zur Verfahrensrüge greift der Revisionswerber teils in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Untergerichte an, teils macht er Feststellungsmängel rechtlicher Art geltend, die im Zusammenhang mit der Rechtsrüge zu erörtern sein werden, und teils verweist er in einer im Revisionsverfahren gleichfalls unzulässigen Weise auf die in seiner Berufung enthaltenen Ausführungen (SZ 35/66; RZ 1966/185, 7 Ob 243/73 u.a.). So befindet sich das Vorbringen des Klägers, er habe die Automaten „nur im Rahmen des Inserates“ erwerben wollen, im Widerspruch zu den Feststellungen der Untergerichte, wonach eine Absatzgarantie von der beklagten Partei nicht übernommen wurde. Soweit der Kläger mit seinen recht unklaren Ausführungen zum Ausdruck bringen will, er habe mit der beklagten Partei einen Mindestertrag als Bedingung des Kaufvertrages vereinbart, unternimmt er in Wahrheit einen im Revisionsverfahren unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung der Untergerichte, die eine solche oder eine ähnliche Vereinbarung nicht als erwiesen angenommen haben. Unklar sind auch die Revisionsausführungen über die angebliche Unrichtigkeit der Inserate. Falls der Kläger damit zum Ausdruck bringen will, daß in den Annoncen ein zu hoher Ertrag versprochen wurde, übersieht er, daß lediglich Einnahmen bis zu S 6.000,-- monatlich erwähnt wurden. Diese Ankündigung schließt aber geringere Einnahmen nicht aus. Die in den Revisionsausführungen behaupteten Feststellungsmängel zu den Fragen der Arglist und der Vereinbarung über einen von der beklagten Partei garantierten Aufstellungsplatz betreffen die rechtliche Beurteilung und sind im Zusammenhang mit der Rechtsrüge zu erörtern. Ein Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.

Unter dem Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO wendet sich der Kläger gegen die Annahme der Untergerichte, der ihm widerfahrene Irrtum sei als Motivirrtum unbeachtlich. Er vertritt demgegenüber die Auffassung, daß er von der beklagten Partei durch Inserate und Kalkulation des zu erwartenden Umsatzes arglistig in Irrtum geführt worden sei. Überdies hätten die Parteien die Verpflichtung der beklagten Partei, den Betriebsort beizustellen, zur Geschäftsgrundlage erhoben, deren Wegfall die Ungültigkeit des Kaufvertrages bewirke.

Diesen Ausführungen kann jedoch nicht zugestimmt werden. Vorerst ist zu prüfen, ob der Irrtum des Klägers über den zu erzielenden Umsatz der gekauften Automaten ein Geschäfts- oder ein Motivirrtum ist. Unterläuft der Irrtum im Vorstadium des Geschäftes, im Zusammenhang mit dem Beweggrund, zu dem auch der Endzweck gehört, bezieht er sich also auf außerhalb des Geschäftes liegende Umstände, dann liegt ein Motivirrtum vor. Der Geschäftsirrtum erstreckt sich hingegen auf die unrichtige Vorstellung über innerhalb des Geschäftes liegende Punkte; der Erklärende hat zwar die richtige Vorstellung von seiner Äußerung, irrt aber über die Natur des Geschäftes, über dessen Inhalt (Gegenstand) oder über eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft des Geschäftspartners. Der Motivirrtum betrifft den Grund (das Motiv) des für den Vertragsabschluß maßgebenden Parteiwillens (Frage: warum will die Partei?), der Geschäftsirrtum betrifft hingegen den Inhalt des Parteiwillens (Frage: was will die Partei?). Der Motivirrtum ist bei entgeltlichen Geschäften, die Fälle der Arglist und der ausdrücklichen Vereinbarung des Beweggrundes als Bedingung ausgenommen, unbeachtlich (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 117; Gschnitzer Allgemeiner Teil, 175 ff.; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts3, I, 93, 96; SZ 42/155 u.a.).

Prüft man nach diesen Grundsätzen den Irrtum des Klägers über den mit den Automaten zu erzielenden Absatz an Getränken, dann erstreckt sich dieser Irrtum nicht auf den Gegenstand des Rechtsgeschäftes, nämlich auf den Kauf der Automaten, sondern auf den vom Kläger mit den Automaten angestrebten wirtschaftlichen Erfolg des Rechtsgeschäftes. Dieser in einem möglichst großen Umsatz bestehende Endzweck des Kaufvertrages bildete den Beweggrund (das Motiv) des Klägers bei Abschluß des Vertrages und erklärt, warum er die Automaten erworben hat (vgl. Gschnitzer in Klang2 IV/1, 139, und Koziol-Welser, 188). Die unrichtige Vorstellung des Klägers über den mit den Automaten zu erzielenden Umsatz ist daher bei diesem entgeltlichen Rechtsgeschäft als Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum) unbeachtlich, es sei denn, der Kläger wäre durch die beklagte Partei durch List zu dem Vertrag veranlaßt worden (§ 870 ABGB.) oder es wäre der Beweggrund von den Parteien ausdrücklich zur Bedingung gemacht worden (§ 901 ABGB).

Zu prüfen ist daher zunächst, ob eine solche List vorliegt. Dies trifft nur dann zu, wenn dem Irreführenden bekannt ist, daß der andere Teil irrt, und daß dieser Betrug einen Einfluß auf die Willensentscheidung des anderen Teiles ausübt. List ist bewußte Täuschung (Betrug) und setzt daher ein für die Entstehung des Irrtums vorsätzliches, ja ihn bezweckendes Verhalten des Irreführenden voraus. Wer hingegen erkennbar bloß seine subjektive, aber objektiv unrichtige Meinung äußert, hat den Irrtum des anderen Teiles, der auf die Richtigkeit der Meinung vertraut, nicht durch List veranlaßt (Gschnitzer in Klang, 110; Koziol-Welser, 102; JBl 1971, 304; SZ 41/33 u.v.a.).

Auf der Grundlage der für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Untergerichte liegt ein solches der beklagten Partei anzurechnendes listiges Verhalten nicht vor. Zunächst ist davon auszugehen, daß dem Kläger schon nach der Natur der Sache klar sein mußte, daß eine Prognose über die zu erzielenden Umsätze nur auf einer mit vielen unbekannten Größen belasteten Schätzung beruhen konnte, weil bisher an der Schule keine Automaten aufgestellt waren, sodaß Vergleichszahlen nicht vorlagen. Bedenkt man, daß der Umsatz an Getränken nicht nur von der Zahl der Schüler, sondern auch von deren Bereitschaft, Getränke aus den Automaten zu beziehen, daß er ferner von dem Vorhadensein anderer, möglicherweise preisgünstigerer Einkaufsmöglichkeiten, von der klaglosen Anlieferung der Getränke, von einem durch Störungen nicht beeinträchtigten Automatenbetrieb und von dergleichen mehr für den Kläger ungewissen Faktoren abhängig war, dann kann die Äußerung des Handelsvertreters der beklagten Partei, ein Umsatz von 500 Portionen pro Tag wäre nicht unrealistisch, nur als eine erkennbar auf einer Schätzung beruhende subjektive Meinung über den voraussichtlichen Umsatz verstanden werden. Da das Erstgericht überdies festgestellt hat, es könne nicht als erwiesen angenommen werden, daß K* diese Äußerung wider besseres Wissen abgegeben habe, weil es in anderen Schulen zu derartigen Umsätzen gekommen sei, scheidet ein durch List veranlaßter Irrtum, und zwar auch in der Form der listigen Ausnützung eines Irrtums, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, aus. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob der Kläger durch die Inserate listig in Irrtum geführt worden sei. Abgesehen davon, daß in diesen nur ein Monatsverdienst bis zu S 6.000,-- erwähnt wurde, hat der Kläger die Umsatzmöglichkeiten mit dem Handelsvertreter der beklagten Partei auf der oben erläuterten Schätzungsgrundlage besprochen, sodaß eine bewußte Täuschung und damit List im Sinne des § 870 ABGB nicht vorliegt. Der Annahme des Klägers, er sei durch die Zusicherung eines jahrelangen Aufstellungsplatzes in Irrtum geführt worden, stehen die Feststellungen entgegen, wonach Platzauswahl, Aufstellung und Instandhaltung der Automaten vereinbarungsgemäß vom Käufer zu übernehmen ist. Davon abgesehen, hat sich der Kläger den Verlust des Aufstellungsplatzes selbst zuzuschreiben, weil er ohne Erteilung der erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigung den Betrieb begonnen und dann vom Schuldirektor zur Einstellung des Betriebes und Entfernung der Automaten mangels Konzessionserteilung aufgefordert wurde. Die Beibringung der erforderlichen Genehmigungen war jedoch nach den Feststellungen allein Sache des Klägers.

Zu prüfen bleibt aber noch der vom Kläger relefierte Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Parteien hätten, so führt der Kläger dazu aus, die Verpflichtung der beklagten Partei, den Betriebsort für die beiden Automaten beizustellen, ausdrücklich zur Geschäftsgrundlage erhoben. Mit diesem feststellungsfremden Vorbringen bringt jedoch der Kläger den Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil, wie bereits dargelegt, nach den Feststellungen der Untergerichte die Platzauswahl, Aufstellung und Instandhaltung der Automaten vereinbarungsgemäß Sache des Klägers war. Eine Feststellung, wonach die Beistellung des Betriebsortes, oder genauer gesagt, dessen fortdauernde Beistellung, ausdrücklich als Bedingung für den Abschluß des Kaufvertrages vereinbart worden sei, wurde nicht getroffen, sodaß der Annahme, der Kaufvertrag sei durch den Verlust des Betriebsortes ungültig geworden, der Boden entzogen ist. Die gleiche Folgerung ist für die in der Klage aufgestellte Behauptung zu ziehen, durch die Nichterteilung der Konzession sei die Geschäftsgrundlage weggefallen. Nach den Feststellungen ist die Beschaffung aller erforderlichen Genehmigungen allein Sache des Klägers. Da auch ein bestimmter Absatz oder ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg nicht ausdrücklich als Bedingung vereinbart wurde, kann auch aus diesem in den Revisionsausführungen angedeuteten Grund eine Unwirksamkeit des Kaufvertrages nicht abgeleitet werden.

Keiner der drei vorgenannten, vom Kläger für den behaupteten Wegfall der Geschäftsgrundlage herangezogenen Gründe bildet schließlich eine geschäftstypische Voraussetzung, die jedermann mit einem solchen Geschäft verbindet und die nicht erst einer Vereinbarung bedarf (vgl. dazu Koziol-Welser, 101; Gschnitzer in Klang, 337 ff.). Weder die fortdauernde Beistellung eines Betriebsortes noch die Erteilung der Konzession für den Betrieb der gekauften Automaten noch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges wird stets und von jedermann einem Geschäft von der Art des gegenständlichen Kaufvertrages in dieser Form zugrundegelegt, wie nicht erst näher erörtert werden muß. Sie bilden daher keine geschäftstypische Voraussetzungen, deren Wegfall von den Vertragspflichten befreit. Im übrigen könnte sich der Kläger auf sie, selbst wenn es solche typische Voraussetzungen wären, nicht mit Erfolg berufen, weil sie sich ausnahmslos auf Tatsachen seiner eigenen Sphäre beziehen, hinsichtlich deren jede Vertragspartei das Risiko selbst zu tragen verpflichtet ist (Koziol-Welser a.a.O.; Gschnitzer, 340). Ein Irrtum über den mit dem Betrieb einer gekauften Sache erzielbaren wirtschaftlichen Erfolg gehört geradezu, soweit nicht die zugesagte Eigenschaft der Sache darauf von Einfluß ist, zum typischen Vertragsrisiko, das dem Käufer nicht abgenommen werden kann.

Das Urteil des Berufungsgerichtes erweist sich sohin auch als rechtsrichtig, sodaß der unberechtigten Revision ein Erfolg zu versagen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.

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