OGH 1Ob188/75

OGH1Ob188/758.10.1975

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petretto, Dr. Schragel, Dr. Petrasch und Dr. Schubert als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, Geschäftsführer, *, vertreten durch Dr. Wilhelm Steidl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei I*, Hausfrau, *, vertreten durch Dr. Jost Troppmayr, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Widerruf einer Schenkung (Streitwert 500.000,‑‑ S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 17. Juni 1975, GZ. 1 R 181/75‑16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 7. April 1975, GZ. 2 Cg 663/74‑11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0010OB00188.75.1008.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 9.797,76 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon 725,76 S Umsatzsteuer, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile schlossen am 2. Juni 1961 vor dem Standesamt L* die Ehe, aus der vier in den Jahren 1961 bis 1967 geborene Kinder stammen. Mit Kaufvertrag vom 3. 12. 1964 erwarb der Kläger, der leitender Angestellter der Konsumgenossenschaft in S* war, aus dem Erlös des Verkaufes einer von seinem Vater ererbten Liegenschaft die Liegenschaft EZ. 883 KG. *. Im Jahre 1965 begann er auf dieser mit dem Bau eines Einfamilienhauses, das bis April 1972 so weit fertiggestellt war, daß nur noch einige Arbeiten im Inneren des Hauses, die Haustüre und die Möblierung fehlten. Aus dem Verkauf der väterlichen Liegenschaft waren dem Kläger nach Bezahlung des Kaufpreises für die Liegenschaft EZ. 883 KG. * 140.000,‑‑ S verblieben. Er finanzierte den Bau des Hauses außerdem mit zwei Bauspardarlehen, zu deren Sicherstellung Pfandrechte über 84.200,‑‑ S und 109.550,‑‑ S bei der Liegenschaft EZ. 883 KG. * einverleibt waren, sowie aus Darlehen des L* (72.500,‑‑ S) und der C* (85.700,‑‑ S), die ebenfalls grundbücherlich sichergestellt wurden. Mit sodann verbüchertem Schenkungsvertrag vom 20. 4. 1972 übertrug der Kläger das Hälfteeigentum an der Liegenschaft EZ. 883 KG. * auf die Beklagte. Die Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 3. 5. 1974, 2 Cg 696/73, aus dem Verschulden beider Ehegatten geschieden.

Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Unterfertigung einer Aufsandungserklärung, mit der sie die Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes an der ihr übertragenen Liegenschaftshälfte zugunsten des Klägers gibt. Er ficht den Schenkungsvertrag wegen groben Undankes, subsidiär auch wegen Irrtums an. Die Beklagte habe im Scheidungsverfahren im August 1973 selbst angegeben, seit 2 1/2 Jahren keinen Geschlechtsverkehr mit dem Kläger mehr gehabt zu haben. Sie sei jedoch in der Zeit vom 6. bis 16. 4. 1972 im Stadtspital D* gewesen, wo sie sich einer Operation als Spätfolge nach einem stattgefundenen Abortus unterzogen habe. Dieser Abortus könne nur die Folge eines Ehebruches gewesen sein. Hätte er (der Kläger) von diesem Ehebruch gewußt, hätte er der Beklagten die Liegenschaftshälfte nicht geschenkt. Die Beklagte wendete ein, sie habe die Ehe nicht gebrochen, außerdem habe sie einen Rechtsanspruch auf Übereignung der Liegenschaftshälfte gehabt, da sie trotz der vier Kinder seit Mitte 1968 einer Halbtagsbeschäftigung nachgegangen sei und dem Kläger einen ausschließlich mit ihren Mitteln finanzierten Bausparvertrag über 80.000,‑‑ S zur Fertigstellung des Neubaues zur Verfügung gestellt habe; auf alle Fälle handle es sich um eine sogenannte gemischte Schenkung.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte im wesentlichen fest: Bereits seit 1966 habe die Beklagte aushilfsweise gegen inoffizielle Entlohnung, die monatlich einige hundert Schilling betragen haben, seit Mitte 1968 offiziell halbtägig gegen eine Entlohnung zwischen 1.500,-- und 2.000,‑‑ S, seit 1969 zwischen 2.000,‑‑ und 2.500,‑‑ S, im vom Kläger geleiteten Geschäft gearbeitet. Aus diesem Einkommen habe sie die Beitragsleistungen von 240,-‑ S monatlich zu einem seit 1966 laufenden Bausparvertrag über 80.000,‑‑ S erbracht. Insbesondere seit 1969 habe die Beklagte auch noch namhafte Beträge aus ihrem Einkommen für den Familienunterhalt zur Verfügung gestellt. Als Ende März oder Anfang April 1972 der von der Beklagten abgeschlossene Bausparvertrag zuteilungsreif geworden sei, habe die Beklagte dem Kläger eine Erklärung unterfertigt, welche diesen berechtigt habe, die Bausparsumme in Empfang zu nehmen. Da die Ehe der Streitteile schon damals etwas angeschlagen gewesen sei, habe die Beklagte darauf bestanden, daß der Kläger ihr dafür das Hälfteeigentum an der Liegenschaft übertragen müsse; sie habe auch argumentiert, daß sie während des ganzen Bestandes der Ehe im Haushalt für die gemeinsamen Kinder mitgearbeitet habe und es nun wohl verdient hätte, daß ihr der Kläger das Hälfteeigentum an der Liegenschaft verschaffe. Dieser habe sich zur Übereignung eines Hälfteanteiles entschlossen und es der Beklagten überlassen, die Beurkundung in die Wege zu leiten. Der von der Beklagten beauftragte Urkundenverfasser habe offenbar nur aus steuerlichen Gründen die Schenkung als Rechtsgrund der Eigentumsübertragung gewählt, obwohl zwischen den Vertragspartnern die Übertragung zur Abgeltung der von der Beklagten für den Kläger und dessen Familie erbrachten Leistungen und der Zurverfügungstellung der Bausparsumme, also weder als Schenkung noch als gemischte Schenkung, vereinbart gewesen sei. Damit sei dem Widerruf der Schenkung der Boden entzogen, obwohl festzustellen sei, daß die Beklagte tatsächlich vor dem Vertrag die Ehe gebrochen habe. Der Kläger habe vom Ehebruch bei Unterfertigung des Schenkungsvertrages nichts gewußt und hätte der Beklagten das Hälfteeigentum an seiner Liegenschaft nicht übereignet, wenn er von diesem Ehebruch gewußt hätte. Dies vermöge jedoch eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums nicht zu begründen.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, bestätigte dessen Entscheidung und sprach aus, der Wert des Streitgegenstandes übersteige 50.000,‑‑ S. Da der Grund der Übertragung der Liegenschaftshälfte an die Beklagte deren Mitarbeit und die Überlassung des Bausparbriefes gewesen sei, liege ein entgeltliches Rechtsgeschäft vor. Da die Kosten der Bauführung aus dem Verdienst abgezweigt hätten werden müssen, sei die Beklagte zu einer bescheidenen Lebensführung gezwungen gewesen, so daß die Übertragung der Liegenschaftshälfte auch einer sittlichen Pflicht entsprochen habe. Der Kläger habe im übrigen zwar nicht Arglist geltend gemacht; diese sei aber nur ein Sonderfall des Irrtums, der Kläger habe aufgezeigt, auf Grund welcher Gegebenheiten er Irrtum geltend mache. Bei listiger Irreführung unterscheide das Gesetz nicht zwischen dem Geschäfts- und Motivirrtum oder zwischen wesentlichem oder unwesentlichem Irrtum. Ein durch List hervorgerufener unwesentlicher Irrtum bewirke die Ungültigkeit des Vertrages auch dann, wenn er sich nicht auf die in den §§ 871 bis 873 ABGB erwähnten Punkte beziehe. Absichtliches Verschweigen eines wesentlichen Umstandes sei List, wenn der andere nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten oder aus besonderen Gründen verpflichtet sei, den Irrenden aufzuklären. Der Beklagten habe jedoch bei aufrechter Ehe, die bereits ein kritisches Stadium erreicht gehabt habe, nicht zugemutet werden können, dem Kläger vor Vertragsabschluß ihre Verfehlung mitzuteilen, die schwerwiegende Folgen auf das Scheidungs- und Unterhaltsrecht gehabt hätte. Es könne daher nicht gesagt werden, die Beklagte habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. Da die Übertragung der Liegenschaftshälfte die Abgeltung der Leistungen der Beklagten gewesen sei, wäre sie auch nur verpflichtet gewesen, die Liegenschaftshälfte Zug um Zug gegen Rückleistungen des Klägers herauszugeben. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung sei nicht möglich, weil der Kläger die entschädigungslose Rückgabe der Liegenschaft gefordert habe, sei er doch von einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft ausgegangen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers, die die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag geltend macht, das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck dergestalt abzuändern, daß es dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgebe, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragte, der Revision nicht Folge zu geben und das Urteil des Berufungsgerichtes zu bestätigen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Als aktenwidrig rügt die Revision die Übernahme der Feststellung des Erstgerichtes, daß die Beklagte insbesondere seit 1969 aus ihrem Einkommen namhafte Beträge für den Familienunterhalt zur Verfügung gestellt habe, durch das Berufungsgericht. Aufgabe des Revisionsverfahrens ist es aber nur, die Entscheidung des Berufungsgerichtes zu überprüfen. Es kann daher auch nur eine Aktenwidrigkeit im Urteil des Berufungsgerichtes (§ 503 Z. 3 ZPO) zum Gegenstand der Revision gemacht werden. Wenn das Berufungsgericht aber die Feststellungen des Erstgerichtes übernahm, kann darin schon begrifflich eine dem Berufungsgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit nicht erblickt werden (1 Ob 117/75; 8 Ob 144/74 ua). Eine dem Erstgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit hätte der Kläger mit der Berufung rügen müssen; er hat dies nicht getan. Der in der Berufung nicht geltend gemachte Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit kann jedoch im Revisionsverfahren nicht nachgetragen werden (JBl 1959, 458 ua, zuletzt 8 Ob 169/75).

In Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles durch das Berufungsgerichtes wiederholt die Revision ihre Auffassung, der Kläger habe die streitgegenständliche Liegenschaftshälfte der Beklagten geschenkt. Ein Schenkungsvertrag kommt nur durch übereinstimmende Willensäußerung des Schenkers und des Beschenkten zustande; die Willenseinigung muß darauf gerichtet sein, daß der Schenker dem Beschenkten die Sache unentgeltlich überläßt und dieser sie so annimmt; es muß mit Schenkungswillen gegeben werden (Stanzl in Klang 2 IV/1, 584); dieser entscheidet auch über die Unentgeltlichkeit; fehlt der Schenkungswille, so kommt eine Schenkung nicht in Betracht (JBl 1971, 197; JBl 1967, 257; JBl 1962, 441; Stanzl aaO 589). Die Gegenleistung muß nicht gleichwertig sein oder auch nur überhaupt einen Vermögenswert haben. Zum Ausschluß der Unentgeltlichkeit genügt es, daß wegen eines Interesses an dem versprochenen Verhalten des Empfängers geleistet wird (JBl 1971, 197; EvBl 1964/102; Stanzl aaO 587 f; Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz 45). Nach den Feststellungen der Untergerichte handelte der Kläger nicht in Schenkungsabsicht, sondern weitgehend deswegen, weil er ein Interesse daran hatte, daß die Beklagte ihm ihren zuteilungsreif gewordenen Bausparbrief zur Verfügung stellte. In diesem Zusammenhang wurden dann aber auch die Beiträge, die die Beklagte zuvor durch äußerste Sparsamkeit trotz Sorgepflicht für vier Kinder und später auch aus ihrem eigenen Verdienst geleistet hatte, mitberücksichtigt. Unter diesen Umständen liegt keine Schenkung vor; es kommt dann nicht darauf an, ob die vom Obersten Gerichtshof vertretene, in der Literatur aber bezweifelte (Bydlinski in JBl 1971, 198; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes3 I 246) Auffassung, daß auch eine Leistung aus sittlicher Pflicht oder aus Anstandsgründen Schenkungsabsicht ausschließt, aufrecht zu erhalten ist oder nicht. Mangels Schenkungsabsicht kann auch eine gemischte Schenkung nicht vorliegen, die ohnehin nicht etwa schon anzunehmen wäre, wenn die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen (Stanzl aaO 590; Koziol-Welser aaO, 151). Es ist daher nicht entscheidend, daß der Kläger mehr zum Hausbau beigetragen hat als die Beklagte. Es kann auch nicht gesagt werden, die Beklagte hätte selbst eine gemischte Schenkung zugestanden. Sie erwähnte eine solche zwar wohl in ihrer Klagebeantwortung, die jedoch bei Berücksichtigung der übrigen Ausführungen nicht dahin zu verstehen ist, sie sei ausschließlich von einer gemischten Schenkung ausgegangen. Ob sie vorliegt, ist zudem eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Daß der Vertrag nur aus steuerlichen Gründen als Schenkungsvertrag bezeichnet wurde, haben die Untergerichte festgestellt. Lag aber keine Schenkung vor, ist der Kläger auch nicht berechtigt, den Vertrag mit der Beklagten wegen groben Undanks anzufechten.

Im übrigen ist hervorzuheben, daß der Kläger den Vertrag mit der Beklagten nicht wegen List, sondern – ohne nähere oder zusätzliche Ausführungen – wegen Irrtums anfocht. List wurde vom Kläger nicht behauptet und ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes auch nicht schlüssig aus dem Klagsinhalt, der sich praktisch nur mit der Frage des groben Undankes befaßt. Einhellige Auffassung ist es nun aber, daß Verträge, die durch List oder Irreführung zustande kamen, ebenso wie sittenwidrige Verträge (EvBl 1974/97 ua) nur relativ nichtig sind, also aufrecht bleiben, wenn sie nicht angefochten werden (RZ 1963, 196; JBl 1957, 240; Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 113 f; Ehrenzweig 2 I/1 , 234; Koziol-Welser aaO 103). Die Revisionsbeantwortung erwähnt auch richtig, daß zwar die Regel des § 870 ABGB über die Veranlassung eines Vertrages durch List nur einen Sonderfall des Irrtums darstellt, weshalb in der Anfechtung eines Vertrages wegen List die Anfechtung wegen Irrtums als des kleineren eingeschlossen anzusehen ist (SZ 36/22 ua; Gschnitzer in Klang IV/1, 109, Fußnote 72 a) dies aber nicht umgekehrt gesagt werden kann. List muß allerdings nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden; es genügt, daß die sie begründenden Tatsachen vorgebracht werden (JBl 1974, 149 und 369; EvBl 1972/123). Das Wort „List“ bedeutet soviel wie Betrug und kann gewiß auch in einer Verschweigung liegen, wenn dadurch eine Aufklärungspflicht verletzt wird (JBl 1975, 318; SZ 37/76; RZ 1963, 196). List setzt aber die positive Kenntnis voraus, daß der andere Teil irrt und daß dieser Irrtum einen Einfluß auf seine Willensentschließung ausübt (SZ 41/33; RZ 1963, 154; Gschnitzer aaO 110). „List“ enthält damit zusätzliche Tatbestandsmerkmale, die der Irrtum nicht voraussetzt. Da die Ehe der Streitteile im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages über die Eigentumsübertragung bereits seit einiger Zeit nicht nicht mehr in Ordnung und immerhin eine von der Beklagten zu erbringende (Bausparbrief) und bereits erbrachte Leistungen abgegolten werden sollten, war es nun aber keineswegs so selbstverständlich, daß der Kläger den Vertrag im Wissen des Ehebruches der Beklagten nicht abgeschlossen hätte, daß es nicht einer konkreten Prozeßbehauptung darüber bedurft hätte. Sicher können auch „überschießende“ Beweisergebnisse beachtet werden, aber doch nicht in Bereichen, für die das Gesetz Anfechtung verlangt; dann müssen die Tatsachen, um als Anfechtung gelten zu können, doch zumindest unmißverständlich behauptet worden sein. Wenn der Kläger unter diesen Umständen seine Klage – neben der Schenkungsanfechtung – ausdrücklich nur auf Irrtum stützte, hatte das Berufungsgericht daher nicht auch noch zu prüfen, ob allenfalls List vorlag. Eine Irrtumsanfechtung ist aber nur wegen eines Geschäftsirrtums, nicht wegen eines bloßen Motivirrtums, es wäre denn der Beweggrund ausdrücklich als Bedingung vereinbart worden, statthaft. Der Geschäftsirrtum liegt in der unrichtigen Vorstellung über innerhalb des Geschäftes liegende Punkte; der Erklärende hat zwar die richtige Vorstellung von seiner Äußerung, irrt aber über die Natur des Geschäftes, über dessen Inhalt (Gegenstand) oder über eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft des Geschäftspartners; der Motivirrtum hingegen betrifft den Grund (das Motiv) des für den Vertragsabschluß maßgebenden Parteiwillens (EvBl 1975/205; Gschnitzer aaO 117; Ehrenzweig 2 I/1, 226 f. ; Koziol-Welser aaO 93 f). Der Irrtum des Klägers lag eindeutig nicht im Inhalt des Geschäftes, sondern im Motiv, was er wollte, war klar, sein Irrtum lag „im Vorfeld des psychologischen Willensentschlusses“ (Koziol-Welser aaO 94), nämlich in der Annahme, die Beklagte sei ihm bis dahin treu geblieben. Dieses vom Kläger vermutete Verhalten wurde nicht erkennbar zum Vertragsinhalt gemacht (JBl 1975, 318), Dieser Irrtum kann bei einem entgeltlichen Geschäft nicht zur Nichtigerklärung führen. Unter diesen Umständen ist die Frage nicht zu prüfen, inwieweit die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, vor Abschluß des Rechtsgeschäftes mit dem Kläger diesen auf ihren Ehebruch aufmerksam zu machen. Es spielt aber auch keine Rolle, daß das Klagebegehren entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht allein deswegen abgewiesen hätte werden können, weil der Kläger nicht die Rückgabe der von ihm empfangenen Leistungen angeboten hatte, weil auf eine Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Leistung von Amts wegen nicht Bedacht zu nehmen ist (SZ 43/65 ua), ein solcher Anspruch von der Beklagten in erster Instanz aber nicht gestellt worden war.

Im Ergebnis ist der Revision ein Erfolg zu ver-sagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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