OGH 1Ob68/74 (RS0038784)

OGH1Ob68/748.5.1974

Rechtssatz

Die innerstaatliche, aber auch die völkerrechtliche Geltung des Konkordates 1933 ist nicht mehr strittig. Die Frage, ob ein Vertrag der Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde bedarf und ob sodann die Zustimmung des Bischofs oder des Papstes einzuholen ist, ist nach innerkirchlichem Recht zu beantworten. Ein ohne die nach diesem Recht erforderliche Zustimmung zustande gekommener Vertrag ist nichtig (rechtliche Unmöglichkeit).

Normen

ABGB §867
ABGB §878
Konkordat 1933 ArtXIII

1 Ob 68/74OGH08.05.1974

Veröff: SZ 47/59 = EvBl 1974/272 S 600 = JBl 1974,619 (mit Anmerkung der Schriftleitung)

2 Ob 110/75OGH19.06.1975

Auch; nur: Die Frage, ob ein Vertrag der Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde bedarf und ob sodann die Zustimmung des Bischofs oder des Papstes einzuholen ist, ist nach innerkirchlichem Recht zu beantworten. Ein ohne die nach diesem Recht erforderliche Zustimmung zustande gekommener Vertrag ist nichtig (rechtliche Unmöglichkeit). (T1) Veröff: SZ 48/71 = EvBl 1976/31 S 68 = JBl 1975,650

6 Ob 558/78OGH18.05.1978

nur T1

6 Ob 576/80OGH28.05.1980

nur T1; Veröff: SZ 53/85 = EvBl 1980/214 S 658 = NZ 1982,44

1 Ob 630/80OGH27.08.1980

Auch; nur T1; Veröff: JBl 1981,652

4 Ob 46/99iOGH13.04.1999

Auch; nur: Ein ohne die nach diesem Recht erforderliche Zustimmung zustande gekommener Vertrag ist nichtig (rechtliche Unmöglichkeit). (T2)

8 ObA 230/99bOGH09.09.1999

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Arbeitsvertrag. (T3)

4 Ob 6/02iOGH05.11.2002

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Werkvertrag und ein Anerkenntnis der abgetretenen Werklohnforderung einem Zessionar gegenüber. (T4); Veröff: SZ 2002/145

8 Ob 20/11sOGH22.03.2011

Vgl auch; nur T1

2 Ob 94/12fOGH20.12.2012

Vgl; nur T1

2 Ob 129/12bOGH24.01.2013

Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Auch Art XIII § 2 des Konkordats 1933 verweist in Bezug auf die Gebarung mit kirchlichem Vermögen auf die Bestimmungen des innerkirchlichen, kanonischen Rechts, sodass auch insoferne die Frage der staatlichen Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts über kirchliches Vermögen materiell‑rechtlich nach der innerkirchlichen Rechtslage zu beurteilen ist. (T5)<br/>Beisatz: Auch die Gültigkeit eines Vertrags ist nach kanonischem Recht zu beurteilen. (T6)

5 Ob 178/20tOGH04.05.2021

nur T1; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19740508_OGH0002_0010OB00068_7400000_004

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