OGH 8ObA230/99b

OGH8ObA230/99b9.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Zerdik und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gottfried T*****, Dienstnehmer, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Kucher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Benediktinerstift S*****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Interesse S 300.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 1999, GZ 7 Ra 37/99m-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. November 1998, GZ 32 Cga 73/98s-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.725,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.287,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung der Berufungsentscheidung, der mit dem Kläger vom beklagten Benediktinerstift abgeschlossene Arbeitsvertrag, der unter anderem die Unkündbarkeit des Klägers als Schulwart - abgesehen von der Auflösung des Dienstpostens - vorsah, sei ohne Zustimmung des Kapitels (gemäß can. 638 § 3 CIC 1983 iVm 2.2.1.5.2 lit h der Konstitution in der österreichischen Benediktinerkongregation) nur vom Administrator abgeschlossen worden und daher nicht wirksam zustandegekommen, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Zu den in § 867 ABGB genannten, unter der besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinden zählen nach einhelliger Lehre und stRsp auch die kirchlichen juristischen Personen (SZ 47/59; SZ 48/71; SZ 53/85; zuletzt 4 Ob 46/99i). Die Konstitutionen der Österreichischen Benediktinerkongregation lauten in Punkt 2.2.1.5.2.:

"... Mit Zustimmung des Kapitels (cum consensu) ist durchzuführen:

...h) Angelegenheiten, die eine schwere oder dauernde Belastung in personeller oder finanzieller Hinsicht mit sich bringen..."

Die Vereinbarung der Unkündbarkeit (ausgenommen die Auflösung des Dienstpostens Schulwart) bedeutet eine schwere oder dauernde Belastung in personeller oder finanzieller Hinsicht und bedarf daher der Zustimmung des Kapitels, dh aller Mönche eines Stiftes mit ewiger Profeß. Die Genehmigungspflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um eine einseitige oder zweiseitige Verpflichtung des Stiftes handelt; die Angemessenheit der Gegenleistung im Arbeitsvertrag wäre ein Grund die Genehmigung (Zustimmung) zu erteilen, macht sie aber deshalb nicht entbehrlich.

Wenn diverse Mitglieder des Wirtschaftsrates des Stiftes gegen die Person des Klägers als neuen Schulwart keine Einwände erhoben, so bedeutet dies noch keineswegs die Zustimmung zur Unkündbarkeit, die jenen nicht bekannt war. Wäre sie ihnen auch bekannt gewesen, so könnte eine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung in der Sitzung vom 18. 6. 1996 (das war die erste Sitzung des Wirtschaftsrates nach Abschluß des schriftlichen Arbeitsvertrages mit dem Kläger) die fehlende Zustimmung des Kapitels nicht ersetzen.

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß ihm die Beschränkung der Vertretungsmacht des Administrators nicht bekannt war (EvBl 1959/71, 128 = JBl 1959, 131; SZ 54/111, JBl 1989, 444 [Wilhelm]); auch ein Schutz des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand kommt nicht in Betracht, denn dieser ist nicht vom zuständigen Organ (Kapitel) gesetzt worden, sondern vom unzuständigen Administrator (vgl SZ 48/71 ua).

Von einer den Kläger überraschenden Entscheidung kann nicht die Rede sein; schon in dem Schriftsatz der beklagten Partei vom 19. 5. 1998 (ON 4) wurde die beschränkte Vertretungsmacht des Organs (Administrator) eingewendet (mit ausführlichem Zitat der maßgeblichen Rechtsgrundlagen).

Aus dem Rechtssatz, daß eine nicht kundgemachte und praktisch nicht überprüfbare Beschränkung des Zuständigkeitsbereiches eines an sich vertretungsbefugten Organes einem Vertragspartner, der sie weder kannte noch kennen mußte, nicht entgegengehalten werden kann (Arb

9350 = ZAS 1977/6 [Schrammel]; ZAS 1988, 162 [Marhold]; SZ 64/154 =

Arb 10.992 = DRdA 1992/35, 304 [Eichinger]), kann der Kläger für

seinen Standpunkt nichts gewinnen, da er dem Einwand der beklagten Partei, die nach can 638 CIC 1983 maßgeblichen Konstitutionen der Österreichischen Benediktinerkongregation sähen für die Gültigkeit des vorliegenden Dienstvertrages die Zustimmung des Kapitels vor, nicht mit dem Vorbringen entgegengetreten ist, diese Konstitutionen seien für ihn nicht zugänglich gewesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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