5 Ob 157/73 | OGH | 24.10.1973 |
Veröff: SZ 46/109 = JBl 1975,34 (teilweise kritisch Bydlinski) |
6 Ob 637/79 | OGH | 28.11.1979 |
Auch; Veröff: HS 11739 |
6 Ob 650/79 | OGH | 29.08.1979 |
vgl |
7 Ob 716/81 | OGH | 18.03.1982 |
Auch |
1 Ob 650/88 | OGH | 11.10.1988 |
Auch |
1 Ob 692/89 | OGH | 29.11.1989 |
Veröff: SZ 62/184 = EvBl 1990/96 S 468 = ecolex 1990,22 = RdW 1990,285 |
9 ObA 8/91 | OGH | 10.04.1991 |
nur: Die analoge Anwendung des Handelsvertreterrechtes auf Eigenhändler, die auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses im eigenen Namen und für eigene Rechnung die von ihnen eingekauften Waren eines Unternehmers weiterkaufen, erscheint gerechtfertigt, wenn sie Auslegung der vereinbarten Vertragsbeziehungen ergibt, dass es sich tatsächlich und wirtschaftlich um die Begründung von Rechtsbeziehungen handelt, die denen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter entsprechen. (T1) Veröff: RdW 1991,323 = WBl 1991,332 = Arb 10939 |
4 Ob 45/91 | OGH | 09.07.1991 |
Vgl auch |
9 Ob 2065/96h | OGH | 17.12.1997 |
Auch; nur T1 |
1 Ob 342/97v | OGH | 30.06.1998 |
nur T1; Beisatz: Hier: HVertrG 1993. (T2) |
10 Ob 61/99i | OGH | 30.03.1999 |
nur T1 |
3 Ob 10/98m | OGH | 25.08.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Die hiefür maßgebenden Kriterien sind vor allem, dass der Händler zur Absatzförderung und Warenabnahme verpflichtet ist, eine entsprechende Verkaufs- und Kundendienstorganisation und ein angemessenes Lager unterhalten muss, sich an der Einführung neuer Modelle zu beteiligen hat und der Hersteller ein Weisungsrecht, die Befugnis zum jederzeitigen Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten sowie ein Einsichtsrecht in die Bücher hat. (T3) |
8 Ob 295/99m | OGH | 25.05.2000 |
Auch |
7 Ob 328/99g | OGH | 15.09.2000 |
Auch; nur T1 |
7 Ob 265/01y | OGH | 07.12.2001 |
Vgl auch; nur T1 |
1 Ob 238/02k | OGH | 26.11.2002 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Rechtsstellung der beklagten Partei ist jener eines Handelsvertreters nicht derart angenähert, dass eine analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht gerechtfertigt erscheint. Insbesondere fehlen folgende wesentliche Elemente eines Handelsvertretervertrags: Es wurde kein Wettbewerbsverbot vereinbart; die beklagte Partei führte in geringem Ausmaß Fremdprodukte; sie war in ihrer geschäftlichen Gestion frei und nicht in den Betrieb der klagenden Partei eingebunden; die klagende Partei hatte keinerlei Weisungs- und Kontrollrechte; für die Preisbildung bestanden keine zwingenden Vorschriften; es gab keinerlei Abnahmeverpflichtung. (T4) |
3 Ob 85/02z | OGH | 18.12.2002 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dazu kommt, dass der Vertragshändler verpflichtet sein muss, seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen. Dem steht es gleich, wenn dem Vertragspartner bloß tatsächlich ermöglicht wird, den vom Vertragshändler erworbenen Kundenstamm auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses kontinuierlich zu nutzen (vgl 3 Ob 10/98m mwN aus der Rsp). (T5); Beisatz: Weiters ist maßgebend, dass die dem Vertragshändler zustehende Handelsspanne auch bereits die Werterhöhung des good will beim Hersteller bei Überlassung eines kontinuierlichen Kundenstocks abgegolten hat (vgl SZ 62/184; 3 Ob 10/98m). Dabei kommt der prozentuellen Höhe des Rohaufschlags keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Vielmehr muss nicht generell, sondern für die betreffende Branche ermittelt werden, ob eine Abdeckung des Wertzuwachses mit der Handelsspanne tatsächlich erfolgt ist. (T6) |
5 Ob 77/03i | OGH | 13.05.2003 |
nur T1 |
8 Ob 4/07g | OGH | 31.01.2007 |
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5 |
3 Ob 44/09f | OGH | 22.04.2009 |
nur T1; Beisatz: Hier: HVertrG 1993 analoge Anwendung des § 24. (T7); Beisatz: Maßgebliche Kriterien dafür sind vor allem ob ein Wettbewerbsverbot, Weisungs- und Kontrollrechte, Abnahmeverpflichtungen und Preisbindungsvorschriften bestehen, der Händler eine entsprechende Verkaufs- und Kundendienstorganisation und ein angemessenes Lager zu unterhalten und sich an der Einführung neuer Modelle zu beteiligen hat. (T8) |
1 Ob 10/09s | OGH | 05.05.2009 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Das Fehlen einzelner Elemente führt nicht zum Verlust eines Ausgleichsanspruchs. Maßgeblich ist im Sinn eines beweglichen Systems das Überwiegen der Elemente des Handelsvertretervertrags. (T9) |
8 Ob 89/10m | OGH | 25.05.2011 |
Auch; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Die Beurteilung, ob diese Kriterien in Bezug auf das Vertragsverhältnis der Streitteile in ausreichendem Maß erfüllt waren, um den Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG zu begründen, ist eine nicht revisible Frage des Einzelfalls. (T10) |
9 ObA 36/11a | OGH | 29.08.2011 |
Vgl auch; nur T1 |
4 Ob 193/13f | OGH | 17.02.2014 |
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10 |
4 Ob 217/13k | OGH | 25.03.2014 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Dass ein Vertragshändler auch bei bloß faktischem Überlassen des Kundenstamms einen Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG haben kann, führt nicht dazu, dass er ohne darauf gerichtete Vereinbarung zu einem solchen Überlassen verpflichtet wäre. (T11) |
8 ObA 59/15g | OGH | 24.05.2016 |
Auch; Beis wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19731024_OGH0002_0050OB00157_7300000_001
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