OGH 8Ob4/07g

OGH8Ob4/07g31.1.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Helmut Schmid, Rechtsanwalt, Kalchberggasse 6-8, 8010 Graz, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P***** GmbH, *****, vertreten durch Schmid & Horn, Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 340.000 sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. November 2006, GZ 6 R 211/06f-18, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung wird die analoge Anwendung des Handelsvertreterrechts, insbesondere hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs nach den §§ 24, 25 HVertrG auf Eigenhändler anwendet, die aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses im eigenen Namen und für eigene Rechnung von ihnen eingekaufte Waren eines Unternehmens weiterverkaufen, wenn die Auslegung der vereinbarten Vertragsbeziehungen ergibt, dass es sich tatsächlich und wirtschaftlich um die Begründung von Rechtsbeziehungen handelt, die denen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter entsprechen (1 Ob 238/02k; 5 Ob 77/03i; RIS-Justiz RS0109284 und RS0018335). Die hiefür maßgebenden Kriterien sind vor allem, dass der Händler zur Absatzförderung und Warenabnahme verpflichtet ist, eine entsprechende Verkaufs- und Kundendienstorganisation und ein angemessenes Lager unterhalten muss, sich an der Einführung neuer Modelle zu beteiligen hat und der Hersteller ein Weisungsrecht, die Befugnis zum jederzeitigen Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten sowie ein Einsichtrecht in die Bücher hat (3 Ob 10/98m; 3 Ob 85/02z). Der Vertragshändler muss derart in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert sein, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu besorgen und seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen hat (3 Ob 85/02z; 3 Ob 66/05k; RIS-Justiz RS0109284 ua). Der Verpflichtung, den Kundenstamm zu überlassen steht es gleich, wenn dem Vertragspartner bloß tatsächlich ermöglicht wird, den vom Vertragshändler erworbenen Kundenstamm auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses kontinuierlich zu nutzen (3 Ob 10/98m; 3 Ob 85/02z).

Wenn das Berufungsgericht die Rechtsstellung der klagenden Partei als jener eines Handelsvertreters nicht derart angenähert bewertet hat, dass aufgrund des konkreten Vertrages eine analoge Anwendung des Handelsvertreterrechts gerechtfertigt ist, und sich dabei - wie hier - an den von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien orientierte, wird auch dadurch, dass der Oberste Gerichtshof bislang einen Ausgleichsanspruch eines Lebensmitteleinzelhändlers gegen eine Supermarktkette noch nicht zu beurteilen hatte, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgeworfen, zumal hier völlig unterschiedliche Vertragsgestaltungen denkbar und allgemeine Aussagen daher nicht möglich, sind.

Eine krasse Fehlbeurteilung, die das korrigierende Einschreiten des Obersten Gerichtshofs erforderlich machen würde, kann in der Beurteilung des Berufungsgerichts, das nach Prüfung der Kriterien im Rahmen des beweglichen Systems die Rechtsstellung der beklagten Partei nicht als jener eines Handelsvertreters derart angenähert bewertet hat, dass eine analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht gerechtfertigt erscheint, nicht erblickt werden. Die vom Rechtsmittelwerber zitierten Entscheidungen betreffen Fälle, in denen die Anwendung des HVertrG unstrittig war.

Weder die Frage, durch wen und zu welchem Zeitpunkt die zwischen den Streitteilen bestehende vertragliche Beziehung gelöst wurde noch jene der „Beweiserleichterung", die unter gewissen Voraussetzungen einem Handelsvertreter bei Geltendmachung einer Vergütung nach § 24 HVertrG zugute kommt, sind geeignet eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuwerfen. Diese Fragen stellen sich nämlich mangels der vom Berufungsgericht (vertretbar) verneinten analogen Anwendung des Handelsvertretergesetzes hier gar nicht.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

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