OGH 3Ob184/73 (RS0001454)

OGH3Ob184/7323.10.1973

Rechtssatz

Nach § 35 Abs 1 EO können Einwendungen im Zuge eines Exekutionsverfahrens nur gegen den Anspruch erhoben werden, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz; spätestens in diesem Augenblick muss die Exekution in Ansehung des nach § 35 EO bekämpften Anspruches bewilligt sein (§ 406 ZPO), widrigens die Klage abzuweisen ist.

Normen

EO §35 Abs1 C

3 Ob 184/73OGH23.10.1973

Veröff: EvBl 1974/152 S 329

3 Ob 170/74OGH17.09.1974
3 Ob 82/77OGH20.09.1977

nur: Nach § 35 Abs 1 EO können Einwendungen im Zuge eines Exekutionsverfahrens nur gegen den Anspruch erhoben werden, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde. (T1) <br/>Beisatz: Die Exekution muss noch im Zeitpunkt der Einbringung der Oppositionsklage anhängig sein. (T2)

3 Ob 50/80OGH10.09.1980

Auch; SZ 53/111

3 Ob 127/80OGH11.03.1981

nur T1; Beis wie T2

3 Ob 72/98dOGH15.09.1999

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Exekutionsverfahren ist jedenfalls "im Zug", solange es nicht endgültig eingestellt oder gänzlich beendet ist. (T3)

3 Ob 213/02yOGH26.02.2003

Vgl auch; Beisatz: "Im Zuge des Exekutionsverfahrens" bedeutet nach nunmehr ganz überwiegender Auffassung die Zeit zwischen der Exekutionsbewilligung und der Beendigung oder Einstellung einer Exekution. (T4)<br/>Beisatz: Die Geltendmachung eines Oppositionsgrunds setzt die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung nicht voraus. Die fehlende Rechtskraft der Exekutionsbewilligung allein rechtfertigt die Abweisung des Oppositionsbegehrens nicht. Lediglich dann, wenn bei Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz der Exekutionsantrag bereits rechtskräftig abgewiesen ist, muss es bei fehlender Einschränkung auf Kosten zur Klageabweisung kommen (so bereits auch RZ 1974/19). (T5)<br/>Veröff: SZ 2003/19

3 Ob 57/03hOGH26.03.2003

Auch

3 Ob 232/03vOGH17.12.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Oppositionsklage ist abzuweisen, wenn die Anlassexekution im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz nicht mehr anhängig ist, soweit nicht der Kläger die Klage zurückgezogen hat. (T6)

3 Ob 111/03zOGH25.02.2004

Auch; nur: Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz; spätestens in diesem Augenblick muss die Exekution in Ansehung des nach § 35 EO bekämpften Anspruches bewilligt sein (§ 406 ZPO), widrigens die Klage abzuweisen ist. (T7)<br/>Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5 nur: Die Geltendmachung eines Oppositionsgrunds setzt die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung nicht voraus. Wenn bei Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz der Exekutionsantrag bereits rechtskräftig abgewiesen ist, muss es bei fehlender Einschränkung auf Kosten zur Klageabweisung kommen. (T8)<br/>Beisatz: Wird die bei Einbringung der Oppositionsklage zunächst anhängig gewesene Exekution in der Folge beendet oder eingestellt oder wird die Exekutionsbewilligung durch die Rechtsmittelinstanzen beseitigt, so ist die Klage (bei Einstellung erst nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses) wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses abzuweisen, sofern die oppositionsklagende Partei das Klagebegehren nicht auf Kosten eingeschränkt hat. (T9)

3 Ob 115/05sOGH27.07.2005

Vgl auch; Beis ähnlich wie T9

3 Ob 292/05wOGH29.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Ein Ausspruch des Erlöschens von Unterhaltsansprüchen kann nicht erfolgen, soweit die Exekution bereits durch Einstellung oder Einschränkung beendet war. (T10)<br/>Veröff: SZ 2006/44

9 ObA 68/08bOGH09.07.2008

Auch; nur T1

3 Ob 44/10gOGH26.05.2010

Auch; nur T7

3 Ob 64/12aOGH15.05.2012

Auch; nur T1

3 Ob 167/13zOGH29.10.2013

Auch; nur T1

3 Ob 206/15pOGH16.12.2015

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T9

3 Ob 242/15gOGH20.01.2016

Auch; Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Oppositionsantrag gemäß § 35 Abs 2 S 3 EO idF BGBl 2014/69. (T11)

3 Ob 86/16tOGH24.08.2016

nur T1

3 Ob 205/17vOGH21.03.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10

3 Ob 61/19wOGH26.04.2019

nur T1; Bem: siehe auch 3 Ob 59/19a, 3 Ob 60/19y (T12)

3 Ob 240/19vOGH26.02.2020

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T10

3 Ob 100/20gOGH02.09.2020

Beisatz: Nichts anderes gilt für die Impugnationsklage. (T13)

3 Ob 184/20kOGH01.12.2020

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19731023_OGH0002_0030OB00184_7300000_003

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