OGH 9Os7/70 (RS0079599)

OGH9Os7/7018.6.1970

Rechtssatz

Betriebsgeheimnisse oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht.

Normen

UWG §11

9 Os 7/70OGH18.06.1970

Veröff: EvBl 1971/101 S 158 = SSt 41/32 = JBl 1971,205 = ÖBl 1971,26 = RZ 1970,185

9 Os 50/71OGH12.10.1971

Veröff: SSt 42/37 = ÖBl 1972,73

4 Ob 394/86OGH19.05.1987

Beisatz: Der Geheimhaltungswille kann nicht nur ausdrücklich erklärt werden, sondern sich auch aus den Umständen ergeben; es genügt, dass sich ein durchschnittlicher Beschäftigter über diesen Willen klar sein muss. (T1)<br/>Veröff: ÖBl 1988,13

9 ObA 338/00xOGH14.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Geschäftsgeheimnisse betreffen Tatsachen und Erkenntnisse von wirtschaftlicher und kaufmännischer Bedeutung. Die in Frage kommenden Tatsachen und Vorgänge müssen in einer Beziehung zum Betrieb stehen, sie können auch Bedeutung für seine Wettbewerbsfähigkeit haben. Sie sind in der Regel nur einem eng begrenzten, im Wesentlichen geschlossenen Personenkreis bekannt, dem diese Kenntnis entsprechend der Natur des Betriebes nicht verwehrt werden kann. Nach dem Willen des Betriebsinhabers sollen sie geheimgehalten, somit vertraulich behandelt werden und es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen. (T2) <br/>Beisatz: Hier: Lohndaten und Gehaltsdaten, die die Gehaltssituation in (ganzen) Betriebsbereichen enthielten. (T3)

8 ObA 122/01aOGH05.07.2001

Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2

9 ObA 180/01pOGH19.09.2001

Auch; Beisatz: Unlautere Geschäftspraktiken oder gesetzwidriges Verhalten zählen aber in der Regel nicht dazu. Dieser Ansicht ist jedenfalls zu folgen, als es um die Aufdeckung strafrechtlich relevanter Tatbestände geht. (T4)

9 ObA 66/03aOGH25.06.2003

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Die in Frage kommenden Tatsachen und Vorgänge müssen in einer Beziehung zum Betrieb stehen, sie können auch Bedeutung für seine Wettbewerbsfähigkeit haben. Sie sind in der Regel nur einem eng begrenzten, im Wesentlichen geschlossenen Personenkreis bekannt, dem diese Kenntnis entsprechend der Natur des Betriebes nicht verwehrt werden kann. Nach dem Willen des Betriebsinhabers sollen sie geheimgehalten, somit vertraulich behandelt werden und es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen. (T5)

9 ObA 7/04aOGH02.02.2005

Auch; Beisatz: Ob tatsächlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis vorliegt, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. (T6)

4 Ob 55/14pOGH20.05.2014

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Produktionslisten und Aufzeichnungen über Besprechungen. (T7)

9 ObA 111/14kOGH27.11.2014

Auch

9 ObA 62/15fOGH29.07.2015

Auch

8 ObA 60/15dOGH25.08.2015

Auch; Beis wie T6

9 ObA 93/15iOGH24.09.2015

Vgl auch; Beis wie T6

4 Ob 165/16tOGH25.10.2016

Beis wie T1; Beisatz: Gleiches muss bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen durch Dritte (§ 11 Abs 2 UWG) gelten. (T8)

4 Ob 78/17zOGH27.07.2017

Beis wie T6

4 Ob 83/17kOGH05.09.2017

Auch; Beisatz: Dies ist vom vermeintlich Verletzten geltend zu machten. (T9)<br/>Beisatz: Hier zu vertraulichen Informationen iSd Art 7 Abs 1 der RL 2004/48/EG („Durchsetzungs‑RL“). (T10)

9 ObA 134/19zOGH17.12.2019

Dokumentnummer

JJR_19700618_OGH0002_0090OS00007_7000000_001

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