OGH 2Ob78/70 (RS0030704)

OGH2Ob78/7019.3.1970

Rechtssatz

Bei Ansprüchen auf Renten wegen Körperbeschädigung kann auch zu Leistungen verurteilt werden, welche erst nach Erlassung des Urteils fällig werden (so schon JBl 1956, 284 JBl 1958,96).

Normen

ABGB §1325 A
ABGB §1325 D4
ABGB §1327 a
ZPO §406 Cc

2 Ob 78/70OGH19.03.1970
2 Ob 297/70OGH15.04.1971

Beisatz: Auch Schadenersatzrenten nach § 1327 ABGB. (T1)

8 Ob 240/71OGH28.09.1971

Beisatz: Daher fehlt insoweit Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO. (T2)

2 Ob 255/74OGH14.11.1976

Beisatz: Dem Verpflichteten bleibt es vorbehalten (Oppositionsklage gegebenenfalls auch Feststellungsklage) nach der Verurteilung die Herabsetzung der Rente zu verlangen, wenn er Umstände nachweist, die eine Verringerung seiner Leistungen zur Folge haben. (T3) Veröff: ZVR 1975/168 S 245

2 Ob 254/74OGH21.11.1974

Veröff: ZVR 1975/198 S 277

8 Ob 213/76OGH24.11.1976

Vgl auch; Beis wie T3

8 Ob 203/77OGH31.01.1978

Beis wie T3

1 Ob 737/82OGH12.01.1983

Beis wie T3; Beisatz: Der Eintritt solcher Umstände kann auch dazu führen, daß dem Geschädigten nichts mehr zu leisten ist, weil ein Entgang bei Berücksichtigung der eingetretenen Änderung nicht mehr besteht. Ein solcher, die zuerkannte Rente mindernder Umstand kann auch in einer dem Rentenzuspruch nachfolgenden Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten gelegen sein. (T4)

2 Ob 603/82OGH26.04.1983

Auch

2 Ob 182/83OGH04.10.1983

Vgl; Beis wie T3

3 Ob 270/97wOGH17.09.1997
1 Ob 155/97vOGH27.01.1998

Auch; Beisatz: Künftig fällig werdende Leistungen nach den §§ 1325 und 1327 ABGB. (T5) <br/>Veröff: SZ 71/5

3 Ob 193/00dOGH21.03.2001

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Dem Verpflichteten bleibt es vorbehalten, mit Oppositionsklage, gegebenenfalls auch Feststellungsklage, nach der Verurteilung die Herabsetzung der Rente zu verlangen, wenn er Umstände nachweist, die eine Verringerung seiner Leistungen zur Folge haben. (T6)

5 Ob 244/09gOGH24.11.2009

Auch; Beis ähnlich wie T5

1 Ob 211/14gOGH22.01.2015

Vgl; Beisatz: § 1325 ABGB setzt allerdings voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten durch eine Körperverletzung beeinträchtigt wurde. (T7)

1 Ob 121/17aOGH21.03.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Inhalt eines materiell‑rechtlich aus § 1323 ABGB herleitbaren Freistellungsanspruchs kann auch eine monatliche "Befreiungsrente" (§ 1327 ABGB) sein. Für das entsprechende Leistungsbegehren ist prozessual eine Analogie zu § 406 Satz 2 ZPO geboten. Eine solche Verpflichtung zur Freistellung von künftigen monatlichen Rentenverpflichtungen entsteht aber erst in dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gegenüber dem Gläubiger. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Anspruch eines Arztes gegen den regresspflichtigen Rechtsanwalt, ihn hinsichtlich einer titulierten Rentenzahlungsverpflichtung gegenüber dem Witwer freizustellen. (T9)

1 Ob 54/20bOGH16.04.2020

Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die entsprechenden (materiell-rechtlichen) Normen, die den Zuspruch einer künftigen Schadensrente ermöglichen (§ 1325 [sowie § 1327 ABGB], § 152 Luftfahrtgesetz, § 14 EKHG, § 7 RHG, § 11 Rohrleitungsgesetz, § 2 Impfschadengesetz, § 21 Heeresversorgungsgesetz) setzen jeweils einen Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut – in der Regel eine körperliche oder gesundheitliche Schädigung – voraus (vgl auch § 407 Abs 1 ZPO). Bei einem (wie hier behaupteten) bloßen bzw reinen Vermögensschaden besteht keine gesetzliche Grundlage für einen Zuspruch künftigen Verdienstentgangs. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Begehren auf Zuspruch des aus unterbliebenen Beförderungen abgeleiteten Verdienstentgangs in Form einer monatlichen Geldrente. (T11)<br/>Beisatz: Keine Bedenken an der Verfassungskonformität des § 406 ZPO. (T12)

9 Ob 59/20xOGH17.12.2020

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19700319_OGH0002_0020OB00078_7000000_001

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