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§ 11 RohrLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2022

Haftungsgrenzen

§ 11.

(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigen den Vorgangs in folgender Weise begrenzt:

  1. 1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 2 130 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 140 000 Euro für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;
  2. 2. hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 8 760 000 Euro, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind;

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen der in § 10 genannte Haftpflichtige für den verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.

EG: Art. X, BGBl. I Nr. 37/2007

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR40241353

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