Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zur Vorlage an das Berufungsgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Die Klägerinnen begehren als Hinterbliebene Schadenersatz wegen des Todes ihres Gatten bzw Vaters aufgrund behaupteter ärztlicher Fehlbehandlung in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus. Die Klage blieb vor beiden Vorinstanzen erfolglos, das Berufungsgericht erklärte die Revision mangels erheblicher Rechtsfragen für nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich das als „außerordentliche Revision" bezeichnete, vom Erstgericht direkt vorgelegte Rechtsmittel der Klägerinnen, für dessen Behandlung der Oberste Gerichtshof beim gegebenen Verfahrensstand nicht zuständig ist.
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO idF des Art 15 Z 19 lit c BGBl I 52/2009 ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat, sofern das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt.
Der Streitwert von zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren ist nicht zusammenzurechnen. Bei der Berechnung des Streitwerts hinsichtlich der Zweitklägerin ist das Berufungsgericht zutreffend von einem Leistungsbegehren auf künftigen Unterhalt und einem Streitwert in Höhe der dreifachen Jahresleistung ausgegangen (vgl RIS-Justiz RS0041155; RS0030704 [T5]; RS0037432 ua; RS0046544; RS0031493). Die für eine direkte Anrufung des Obersten Gerichtshofs maßgebliche Streitwertgrenze wird daher im vorliegenden Verfahren nicht erreicht.
Erklärt das Berufungsgericht unter den Voraussetzungen des § 502 Abs 3 ZPO die Revision für unzulässig, kann eine Partei nur nach § 508 Abs 1 ZPO den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Die Klägerinnen haben in ihrem - lediglich fehlerhaft bezeichneten - Rechtsmittel auch tatsächlich bereits einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt.
Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der Klägerinnen dem Berufungsgericht vorzulegen haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)