Rechtssatz
In der Erhebung einer Revision kann kein Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erblickt werden.
4 Ob 28/74 | OGH | 07.05.1974 |
Veröff: EvBl 1974/267 S 576 |
8 Ob 80/76 | OGH | 02.06.1976 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorlage der Revisionsbeantwortung und der neuen Vollmacht. (T1) Veröff: RZ 1977/16 S 37 |
1 Ob 667/81 | OGH | 15.07.1981 |
Vgl; Beisatz: Nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses kann der vom Masseverwalter anhängig gemachte Rechtsstreit vom Gemeindeschuldner aufgenommen werden, was durch Erstattung der Revisionsschrift und die darin enthaltene Erklärung, den Rechtsstreit fortzusetzen, geschehen ist. (T2) |
1 Ob 626/84 | OGH | 31.08.1984 |
Auch; Veröff: GesRZ 1985,32 |
8 Ob 607/92 | OGH | 24.09.1992 |
Beisatz: Auch der Zustellung des Rechtsmittels oder selbst eines Aufnahmeantrages an den Gegner kommt nicht die Wirkung einer beschlussmäßigen Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens zu, weil die Zivilprozessordnung stillschweigende Prozesshandlungen und Entscheidungen nicht kennt. (T3) |
6 Ob 98/16d | OGH | 27.06.2016 |
Vgl; Beisatz: In der bloßen Erhebung eines Rechtsmittels oder in der Erstattung einer Rechtsmittelbeantwortung kann ein Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nicht erblickt werden, weil die Zivilprozessordnung stillschweigende Prozesshandlungen nicht kennt. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19680709_OGH0002_0040OB00320_6800000_001
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