European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0020OB00191.76.1028.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Revision und die Revisionsbeantwortung werden zurückgewiesen.
Begründung:
Im vorliegenden Rechtsstreit entschied das Berufungsgericht am 11. 6. 1975. Das Urteil wurde dem Kläger am 21. 8. 1975 zugestellt. Inzwischen war am 1. 7. l975 das Konkursverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden. Der Konkurs wurde am 22. 6. 1976 aufgehoben. Am 29. 6. 1976 überreichte der Kläger die Revisionsschrift unter Hinweis darauf, daß die Revision rechtzeitig sei, weil das Verfahren in der Zwischenzeit gemäß § 7 KO unterbrochen gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger übersieht, daß zwar durch die Konkurseröffnung der Prozeß unterbrochen, aber durch die Konkursaufhebung nicht wieder aufgenommen wurde (anders als nach § 240 der deutschen ZPO). Solange nicht auf Grund eines Antrages nach §§ 164 ff. ZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen wurde, bleibt dieses unterbrochen und kann daher kein Rechtsmittel erhoben werden. In der Einbringung der Revisionsschrift kann ein Aufnahmeantrag nicht erblickt werden; für diesen wäre überdies das Revisionsgericht diesfalls nicht zuständig (SZ 41/93; 8 Ob 80/76).
Demnach war auch die Revisionsbeantwortung zurückzuweisen.
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