OGH 4Ob325/67 (RS0078574)

OGH4Ob325/6723.5.1967

Rechtssatz

Die angepriesenen Waren müssen - von zufälligen Lieferschwierigkeiten im Einzelfall abgesehen - auch tatsächlich vorhanden und sofort zu haben sein.

Normen

UWG §2 D9

4 Ob 325/67OGH23.05.1967

Veröff: ÖBl 1967,135

4 Ob 338/69OGH09.09.1969

Ähnlich; Beisatz: Ein Kaufmann muß auch als lieferbereit bezeichnet werden, wenn er die von ihm angebotenen Waren nicht im Geschäftsraum selbst, sondern in einem Magazin oder auf einem Lagerplatz oder in einer Filiale gelagert hat. (T1) Veröff: ÖBl 1970,25

4 Ob 346/69OGH14.10.1969

Veröff: ÖBl 1970,77

4 Ob 357/72OGH09.01.1973

Beis wie T1; Veröff: ÖBl 1973,104

4 Ob 301/77OGH22.02.1977

Veröff: ÖBl 1977,69

4 Ob 335/79OGH10.04.1979

Beisatz: Teppichböden (T2) Veröff: ÖBl 1979,129

4 Ob 407/79OGH15.01.1980

Veröff: SZ 53/3 = ÖBl 1980,43

4 Ob 311/80OGH04.03.1980

Beisatz: Wird mit dem Verkauf der Ware schon vor dem Erscheinen des Inserates begonnen, so wird riskiert, daß dieser Artikel am Erscheinungstag bereits ausverkauft ist. (T3) Veröff: ÖBl 1980,126

4 Ob 420/79OGH25.03.1980

Auch; Beis wie T1

4 Ob 337/83OGH10.05.1983

Beisatz: Wird aber in der Ankündigung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Inventurverkauf "bis zum letzten Stück" erfolge, muß den Interessenten klar sein, daß nur eine begrenzte Anzahle solcher Geräte vorhanden sei. Ein Lockanbot im Sinne des § 2 UWG liegt daher nicht vor, wenn die Waren (hier) erst am dritten Tag nicht mehr vorrätig sind. (T4) Veröff: ÖBl 1983,136

4 Ob 18/89OGH14.03.1989
4 Ob 107/89OGH07.11.1989

Vgl auch; Beisatz: Hier: Für Versandhandel ausreichende Menge trotz Überstellungen angenommen. (T6)

4 Ob 165/89OGH09.01.1990

Beisatz: Mit welcher Nachfrage als Folge einer bestimmten Werbeaktion zu rechnen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T5)

4 Ob 4/92OGH25.02.1992

Beisatz: Die üblicherweise zu erwartende Nachfrage muß auch tatsächlich gedeckt werden können. (Hier: Zu besonders günstigen Bedingungen angebotene Ware). (T7) Veröff: SZ 65/24 = ÖBl 1992,39 = WBl 1992,201

4 Ob 28/92OGH12.05.1992

Beisatz: Auch bei einer Inseratenwerbung in Zeitungen erwartet der Verkehr, daß die angekündigte Ware im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbeankündigung vorrätig ist. (T8) Veröff: WBl 1992,337

4 Ob 77/92OGH15.12.1992

Auch

4 Ob 1100/93OGH14.12.1993

Beis wie T8; Beisatz: Bei manchen Waren kommt es dem Kunden weniger darauf an, daß er sie sofort mitnehmen kann, als vielmehr darauf, daß er sie in dem Geschäft zu dem angegebenen Preis überhaupt kaufen kann (hier: Computersets). (T9)

4 Ob 86/94OGH20.09.1994

Auch; Beisatz: Ein Irrtum über die Typenbezeichnung eines Markenfernsehgerätes ist aber zumindest dann für den Kaufentschluß der Interessenten nicht mehr relevant, wenn die in der Werbeankündigung enthaltene Funktionsbeschreibung - wie hier - auf die richtige Gerätetype in allen Punkten zutrifft. (T10)

4 Ob 1045/95OGH27.06.1995

Vgl; Beisatz: Standen von einem bestimmten, stark verbilligten Möbel nur zwei oder drei Stück zur Verfügung und konnte dem Besteller eine Lieferung eines solchen Möbelstückes entgegen der Ankündigung im Prospekt "alles ab Lager prompt erhältlich" erst in rund drei Wochen versprochen werden, so liegt eine unzulässige "Lockvogelwerbung" vor. (T11)

4 Ob 190/98iOGH12.08.1998
4 Ob 11/02zOGH29.01.2002

Vgl auch; Beisatz: War die als "absoluter Löwenhit" - wenn auch mit dem Zusatz "geringe Stückzahl"- angekündigte Videokamera schon zwei Minuten nach Geschäftseröffnung - wegen "angeblichen" Verkaufs der vier vorhandenen Stücke, den allerdings die Tatsacheninstanzen nicht als bescheinigt angenommen haben - nicht mehr erhältlich, dann kann die Auffassung, die Beklagte habe damit ein irreführendes und unzulässiges Lockanbot im Sinne des § 2 UWG zu verantworten, nicht als Fehlbeurteilung angesehen werden. (T12)

4 Ob 24/04iOGH04.05.2004

Beisatz: Die Erwartung des Kunden geht dahin, dass der Werbende mit der Sorgfalt eines redlichen Kaufmanns alles in seiner Macht Stehende getan hat, um einen der normalen Nachfrage genügenden Warenvorrat anbieten zu können. (T13); Beisatz: Hier: Kundenerwartung erfüllt, da am Ende des Aktionszeitraumes noch neun Geräte im Filialnetz der Beklagten vorhanden waren. (T14)

4 Ob 100/07wOGH10.07.2007

Vgl; Beisatz: Art3a Abs2 der RL1984/450/EWG und §2 Abs3 Z2 UWG sind besondere Ausprägungen des allgemeinen Irreführungsverbots. Die Angabe des Aktionszeitraums soll verhindern, dass sich die angesprochenen Kreise mit den Angeboten befassen, obwohl eine Inanspruchnahme möglicherweise noch nicht oder nicht mehr möglich ist. Insofern bestehen Parallelen zur unzulässigen Lockvogelwerbung. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19670523_OGH0002_0040OB00325_6700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)