OGH 4Ob1100/93

OGH4Ob1100/9314.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** H*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Emil Soucek, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei V***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Griss und Dr.Gunter Griss, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 8.Juli 1993, GZ 3 R 177/92-37, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes:

Wird im Einzelhandel der Verkauf bestimmter Waren werbemäßig angekündigt, dann erwartet der Kunde, daß sie für eine gewisse Zeitdauer in ausreichender Menge vorhanden sind und die Nachfrage gedeckt ist; andernfalls wird er über die Vorratsmenge irregeführt und damit verleitet, andere Waren zu kaufen, die vorrätig sind (ÖBl 1979, 129; SZ 53/3; ÖBl 1980, 126; ÖBl 1983, 136; ÖBl 1992, 129 ua; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 934 Rz 360 zu § 3 dUWG); wird insbesondere - wie hier - in einer Zeitung geworben, dann erwartet der Verkehr, daß die angekündigte Ware im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbeankündigung (schon und noch) vorrätig ist (ÖBl 1992, 129; Baumbach-Hefermehl aaO 935 Rz 361). Gewöhnlich muß die angebotene Ware sicher und sofort greifbar sein; bei manchen Waren kommt es freilich dem Kunden weniger darauf an, daß er sie sofort mitnehmen kann, als vielmehr darauf, daß er sie in dem Geschäft zu dem angegebenen Preis überhaupt kaufen kann (ÖBl 1992, 129; Baumbach-Hefermehl aaO). Selbst wenn man aber die Meinung vertreten wollte, der Kunde erwarte bei Ankündigung eines Computersets, daß dieses erst auf Grund seiner individuellen Wünsche konfiguriert werde und daher - ebenso wie etwa eine Satellitenempfangsanlage (ÖBl 1992, 129) - nicht sofort an ihn auszuhändigen sei, wäre für die Beklagte nichts zu gewinnen: Nach den Feststellungen haben ja die Verkäufer der Beklagten nicht etwa die Wünsche der Kunden entgegengenommen und bloß die Auslieferung im Hinblick auf die erst vorzunehmende Konfiguration verzögert; sie haben vielmehr die Wünsche der Kunden mit dem Hinweis auf das Fehlen der Geräte abgelehnt und sie auf eine künftige Lieferung - in einem Fall erst in ein oder zwei Wochen - verwiesen (S.157 f). Am 19.1.1991 erklärte der Verkäufer der Beklagten sogar, daß er von der Werbeankündigung nichts wisse und die Geräte nicht vorrätig habe, ohne daß er eine künftige Lieferung auch nur in Aussicht gestellt hätte (S.159).

Aus welchen Motiven die Verkäufer die Konfiguration und die Übergabe des Computersets trotz Vorhandenseins der einzelnen Teile (jedenfalls am 25.1.1991 in der Grazer Filiale: S.157) abgelehnt haben, ist für die Erfüllung des Tatbestandes des § 2 UWG ohne Bedeutung. Die durch die Werbung ausgelöste Annahme, daß die Beklagte bereit sei, die angekündigte preisgünstige Ware interessierten Kunden zu verkaufen, hat sich als unrichtig erwiesen; ob die Beklagte dabei in der Absicht gehandelt hat, Kunden zum Kauf anderer, allenfalls weniger preisgünstigere Waren zu veranlassen, ist unerheblich.

Das bloße Vorhandensein der angepriesenen Geräte im Vorratslager der Beklagten reicht nicht aus, den Vorwurf der Irreführung zu entkräften; entscheidend ist - worauf auch das Unterlassungsbegehren der Klägerin abstellt - daß die Waren nicht zum Verkauf bereitstanden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte