OGH 7Ob123/63 (RS0040958)

OGH7Ob123/634.12.1963

Rechtssatz

Dass sich eine Partei nur durch den Urteilsspruch, nicht aber auch durch die Gründe als beschwert erachten könne, gilt nicht für ein Zwischenurteil.

Normen

ZPO §393 Abs3

7 Ob 123/63OGH04.12.1963

Veröff: EvBl 1964/229 S 327

6 Ob 260/65OGH06.10.1965

Beisatz: Die im Zwischenurteil obsiegende Partei kann gegen dieses Urteil nur dann Berufung erheben, wenn sie durch die Entscheidungsgründe beschwert wurde. (T1)

5 Ob 84/75OGH23.09.1975

Beis wie T1; Beisatz: Behauptet die Partei, bloß durch den Spruch beschwert zu sein, dann ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. (T2)

7 Ob 23/89OGH06.07.1989

Veröff: VersRdSch 1990,95

4 Ob 2069/96kOGH30.04.1996

Beisatz: Ein Zwischenurteil äußert infolge seiner materiellen Rechtskraft über den Grund des Anspruches insoweit die Bindungswirkung, als Gericht und Parteien die Frage des Anspruchsgrundes nicht mehr neuerlich aufrollen dürfen. Für die Höhe des Anspruches kann aber maßgebend sein, welcher der allenfalls geltend gemachten mehreren Rechtsgründe bejaht wurde. (T3)

2 Ob 2131/96pOGH13.06.1996

Beis wie T3

1 Ob 2058/96wOGH04.06.1996

Beis wie T3

1 Ob 2122/96gOGH25.06.1996

Beis wie T3

8 ObA 87/99yOGH26.08.1999

Beis wie T3 nur: Ein Zwischenurteil äußert insoweit Bindungswirkung, als Gericht und Parteien die Frage des Anspruchsgrundes nicht mehr neuerlich aufrollen dürfen. (T4)

3 Ob 146/99pOGH24.05.2000

Beisatz: Die ausnahmsweise Zulässigkeit der Anfechtung durch die siegreiche Partei wird in zwei Fällen angenommen, einmal, wenn durch den Spruch des Zwischenurteils der Anspruch undeutlich, ungenau oder zu eng bemessen wurde, und zweitens wenn Einwendungen, die zum Grund des Anspruchs gehören nicht durch den Spruch erledigt wurden. (T5)

1 Ob 82/01tOGH27.03.2001

Auch; Beisatz: Eine solche Beschwer ist hier aber nicht gegeben. (T6)

10 ObS 218/01hOGH30.07.2001

Auch; Beis wie T4

6 Ob 3/02pOGH18.04.2002

Auch

2 Ob 320/02aOGH30.01.2003

Auch; Beis wie T4

1 Ob 9/05pOGH22.02.2005

Auch; Veröff: SZ 2005/22

8 ObS 7/06xOGH13.07.2006

Auch

2 Ob 91/10mOGH05.05.2011

Auch; Auch Beis wie T3; Beisatz: Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass der Spruch des Zwischenurteils erst durch die Begründung seine einschränkende Konkretisierung erfahren kann. (T7)<br/>Beisatz: Auch der Einschränkung des geltend gemachten Anspruchs durch ein Zwischenurteil kommt für das fortgesetzte Verfahren über die Anspruchshöhe bindende Wirkung zu. (T8)

1 Ob 210/12gOGH11.04.2013

Auch

7 Ob 184/13dOGH11.12.2013

Vgl auch

3 Ob 5/16fOGH18.05.2016

Auch

8 ObA 23/16iOGH17.08.2016

Beisatz: Auch für im Zwischenurteil obsiegende Parteien ist aber für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels Voraussetzung, dass sie durch die Entscheidungsgründe tatsächlich beschwert wurden, etwa weil diese auch für die Höhe des Anspruchs bindend sind und diese Fragen andernfalls nicht mehr aufgerollt werden können. (T9)

10 Ob 48/19kOGH19.11.2019

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19631204_OGH0002_0070OB00123_6300000_001

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