OGH 2Ob2131/96p

OGH2Ob2131/96p13.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Eva E*****, vertreten durch Mag.Dr.Herwig Emmer-Reissig, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wider die beklagte Partei Milisav V*****, vertreten durch Dr.Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 13.Februar 1996, GZ 39 R 111/96d-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26.September 1995, GZ 44 C 178/95-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der Klägerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Klagevertreter ist Eigentümer des Hauses *****, O*****-Gasse 22. Er räumte der Klägerin das Fruchtgenußrecht unter anderem an der in diesem Haus gelegenen Wohnung top Nr 13 ein. Die Klägerin schloß mit dem Beklagten einen als "Untermiet-Vereinbarung" bezeichneten Bestandvertrag über diese Wohnung befristet auf ein halbes Jahr ab.

Mit der Behauptung, daß der Beklagte trotz Zeitablaufes aus der Wohnung nicht ausgezogen sei, begehrt die Klägerin, den Beklagten für schuldig zu erkennen, die näher bezeichnete Untermietwohnung zu räumen und ihr geräumt zu übergeben.

Der Beklagte wendete ein, in Wahrheit sei der Klagevertreter Vermieter, es liege ein Scheinuntermiet- verhältnis gemäß § 2 Abs 3 MRG vor. Mit der Begründung, er habe bei der zuständigen Schlichtungsstelle bereits den Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter gestellt, beantragte der Beklagte die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Schlichtungsstellenverfahrens und eines allfälligen daran anschließenden Gerichts- verfahrens.

Die Klägerin sprach sich gegen den Unterbrechungsantrag aus.

Das Erstgericht unterbrach das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens 44 MSch 52/95.

Das vom Kläger angerufene Rekursgericht wies den Unterbrechungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Beklagten wurde zurückgezogen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig:

Die Klägerin hat in erster Instanz die Abweisung des vom Beklagten gestellten Unterbrechungsantrags begehrt; diesem Begehren hat das Rekursgericht entsprochen. Die Klägerin ist daher durch den Spruch des angefochtenen Beschlusses nicht beschwert. Eine Beschwer durch die Begründung wird von der Rechtsprechung aber nur bei Rechtsmitteln gegen Aufhebungsbeschlüsse und Zwischen- urteile anerkannt, sonst aber grundsätzlich abgelehnt (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 10 vor § 461 ff mwN). Wenngleich die Begründung des angefochtenen Beschlusses den Interessen der Klägerin zuwiderläuft, ist die Rechtslage doch anders, als bei Aufhebungsbeschlüssen oder Zwischenurteilen. Die in einem Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz geäußerte Rechtsansicht ist für das Erstgericht bindend (§ 499 Abs 2 ZPO); ein Zwischenurteil äußert infolge seiner materiellen Rechtskraft über den Grund des Anspruches insoweit Bindungswirkung, als Gericht und Parteien die Frage des Anspruchsgrundes nicht mehr neuerlich aufrollen dürfen (Fasching III 595). Für die Höhe des Anspruches kann aber maßgebend sein, welcher der allenfalls geltend gemachten mehreren Rechtsgründe bejaht wurde (Fasching, LB2 Rz 1718). Im vorliegenden Fall ist hingegen das Erstgericht an die Rechtsansicht des Rekursgerichtes nicht gebunden.

Da nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre die Beschwer eine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel ist (SZ 53/86; SZ 61/6 uva; Kodek, aaO Rz 9) war der Revisionsrekurs der Klägerin zurückzuweisen (4 Ob 2069/96k).

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