OGH 4Ob339/61 (RS0078301)

OGH4Ob339/6110.10.1961

Rechtssatz

Für die marktschreierische Anpreisung ist wesentlich, dass sie sofort von niemandem wörtlich ernst genommen wird. Es muss sich um eine nicht wörtlich zu nehmende, bloß reklamehafte Übertreibung handeln, die jedermann den sogleich erkennbaren Eindruck vermittelt, es handle sich hier nur um eine ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit und Gültigkeit auftretende Anpreisung; im Zweifel, ob eine marktschreierische Anpreisung oder eine ernst gemeinte Behauptung vorliegt, ist immer das letztere anzunehmen.

Normen

UWG §2

4 Ob 339/61OGH10.10.1961

Veröff: JBl 1962,331 = ÖBl 1962,49

4 Ob 302/63OGH12.02.1963

Beisatz: Gelee royale. (T1) <br/>Veröff: JBl 1964,91 = ÖBl 1963,110

4 Ob 342/65OGH28.07.1965

Veröff: ÖBl 1966,7 = GRURAusl 1966,334

4 Ob 347/65OGH05.10.1965

Veröff: GRURInt 1967,220

4 Ob 307/66OGH22.02.1966

Veröff: ÖBl 1966,65

4 Ob 342/66OGH20.12.1966

Veröff: ÖBl 1967,38

4 Ob 316/69OGH22.04.1969

Veröff: EvBl 1969/428 S 665 = ÖBl 1969,82

4 Ob 356/69OGH25.11.1969

Veröff: ÖBl 1970,52

4 Ob 314/72OGH25.04.1972

Veröff: ÖBl 1973,55

4 Ob 309/73OGH27.03.1973

nur: Für die marktschreierische Anpreisung ist wesentlich, daß sie sofort von niemandem wörtlich ernst genommen wird. (T2) <br/>Veröff: ÖBl 1973,131

4 Ob 337/73OGH11.12.1973
4 Ob 362/74OGH14.01.1975

nur T2; Beisatz: Wir sind besser als die anderen. (T3) <br/>Veröff: ÖBl 1975,146

4 Ob 306/76OGH02.03.1976

Beisatz: Erfolgreichster Rennski. (T4)

4 Ob 383/76OGH15.11.1976

Beisatz: Fotobestpreisgarantie und Filmbestpreisgarantie "In Österreich konkurrenzlos". (T5); nur T2

4 Ob 323/77OGH22.03.1977

Veröff: ÖBl 1977,68

4 Ob 364/77OGH13.09.1977

Beisatz: Fliesen aus aller Welt: Billiger als in aller Welt. (T6) <br/>Veröff: ÖBl 1978,31

4 Ob 408/77OGH21.02.1978

Auch; Beisatz: Jolly muß her, denn Jolly kann mehr! (T7) <br/>Veröff: ÖBl 1978,64

4 Ob 385/78OGH17.10.1978

Beisatz: Auch hier gilt, dass der Beurteilung einer Werbeaussage nicht deren einzelne Teile zugrunde gelegt werden dürfen, sondern dass immer von dem beanstandeten Text in seiner Gesamtheit auszugehen und auf den Gesamteindruck der Ankündigung abzustellen ist. Hier: "Der Größte bei Schuhen - Der Kleinste bei Preisen" = keine bloß marktschreierische Reklame. (T8)

4 Ob 382/79OGH16.10.1979

nur: Im Zweifel, ob eine marktschreierische Anpreisung oder eine ernst gemeinte Behauptung vorliegt, ist immer das letztere anzunehmen. (T9) <br/>Beis wie T8; Beisatz: Hier: Das kann nur der Hartlauer. (T10) <br/>Veröff: ÖBl 1980,44

4 Ob 405/79OGH18.12.1979

Veröff: ÖBl 1980,73

4 Ob 407/83OGH10.01.1984

nur T2; nur T9; Beisatz: Die sogenannte "marktschreierische Anpreisung" wird sogleich als Übertreibung aufgefasst und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernstzunehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Anpreisung liegt. - "hält Beine geruchlos". (T11) <br/>Veröff: ÖBl 1984,73

4 Ob 312/84OGH21.02.1984

nur: Für die marktschreierische Anpreisung ist wesentlich, dass sie sofort von niemandem wörtlich ernst genommen wird. Es muss sich um eine nicht wörtlich zu nehmende, bloß reklamehafte Übertreibung handeln, die jedermann den sogleich erkennbaren Eindruck vermittelt, es handle sich hier nur um eine ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit und Gültigkeit auftretende Anpreisung (T12) <br/>Beisatz: Wir sind immer billiger. (T13)

4 Ob 308/86OGH25.03.1986

nur T12; Veröff: ÖBl 1987,49

4 Ob 354/87OGH19.05.1987

Auch; Beisatz: Hier: Behauptung, die "BEZIRKSJOURNALE" würden "Seite für Seite, Artikel für Artikel, Anzeige für Anzeige" gelesen. - " Das BEZIRKSJOURNAL - die Lieblingszeitung der Wiener". (T14) <br/>Veröff: MR 1987 H4,144 (Korn)

4 Ob 365/87OGH20.10.1987

nur T2; Beis wie T11; Beisatz: Ob im einzelnen Fall eine solche Übertreibung oder eine ernst zu nehmende Tatsachenbehauptung vorliegt, hängt ua von der Person des Werbenden und dem Schauplatz der Werbeankündigung, aber auch von der Form der Werbung ab. Werbeankündigungen bedeutender Unternehmen werden im allgemeinen eher ernst genommen als jene kleiner Kaufleute. - "Neue Vorarlberger Tageszeitung, schneller, aktueller". (T15) <br/>Veröff: SZ 60/211 = WBl 1988,53

4 Ob 361/87OGH15.09.1987

nur T2, Beisatz: Kaufen Sie jetzt keine Möbel. (T16) <br/>Veröff: ÖBl 1988,46 = WBl 1988,21

4 Ob 387/87OGH15.12.1987

nur T12; Veröff: ÖBl 1989,50

4 Ob 390/87OGH15.12.1987

Auch; nur T12; Beisatz: Sieben von zehn Vorarlbergern lesen VN. (T17) <br/>Veröff: ÖBl 1989,42 = WBl 1988,157 = MR 1988,100

4 Ob 13/88OGH12.04.1988

Auch; Veröff: WBl 1988,336

4 Ob 410/87OGH12.04.1988

nur T9; Beisatz: Im Zweifel ist vom Vorliegen eines Tatsachenkerns auszugehen. (T18) <br/>Veröff: MR 1988,166 = ÖBl 1989,45

4 Ob 6/89OGH13.06.1989

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: "Preisboxer DOGRO" und "DOGRO - Preise alle absolut sensationell in Österreich" werden vom angesprochenen Publikum auch nicht wörtlich verstanden, sondern nur als Übertreibung angesehen, weil niemand annehmen wird, ein Lebensmittel - Supermarkt habe immer und zu jeder Zeit bei jeden einzelnen von zahlreichen angebotenen Waren die niedrigsten Preise. (T19)

4 Ob 78/89OGH12.09.1989

Veröff: ÖBl 1990,113 = MR 1990,31

4 Ob 55/90OGH24.04.1990

Auch

4 Ob 137/90OGH11.09.1990

Auch; nur T12; Veröff: ÖBl 1991,81

4 Ob 126/90OGH25.09.1990

Beisatz: Daueraktionspreise. (T20)<br/>Veröff: ÖBl 1991,157

4 Ob 13/93OGH26.01.1993

nur T9; Veröff: WBl 1993,231

4 Ob 64/93OGH29.06.1993

Beisatz: Wir machen das einhundertfache aus Ihren Banknoten. (T21)

4 Ob 113/93OGH12.10.1993

Beisatz: Hier: "News" - eintausend Schilling - Gewinnjeton. (T22)

4 Ob 112/93OGH02.11.1993
4 Ob 84/94OGH19.09.1994

Beisatz: Führerschein auf Anhieb. (T23)

4 Ob 11/95OGH31.01.1995

nur T12; Beisatz: Hier: Die Aussage, das Waschmittel habe "wesentlich mehr Waschkraft" als herkömmliche Pulver, wird aber zumindest von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise ernst genommen. (T24)

4 Ob 37/95OGH09.05.1995

Auch; nur T2; nur T9; Beisatz: Bei Verbindung der Aussage, die eigene Zeitung sei "besser" als alle anderen, mit einer Preisgegenüberstellung kann nicht mehr von einer bloß marktschreierischen, von niemandem ernstgemeinten Äußerung gesprochen werden. (T25) Veröff: SZ 68/89

4 Ob 34/95OGH23.05.1995

Auch; nur T2; nur T9; Beis wie T25

4 Ob 73/95OGH19.09.1995

nur T12; Beis wie T11

4 Ob 2228/96tOGH01.10.1996

nur T12, Beis wie T11

4 Ob 173/97pOGH09.09.1997

Vgl auch; Beis wie T11 nur: Die sogenannte "marktschreierische Anpreisung" wird sogleich als Übertreibung aufgefaßt und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernstzunehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Anpreisung liegt. (T26)

4 Ob 157/98mOGH12.08.1998

Auch; nur T2; Beis wie T26

4 Ob 70/99vOGH23.03.1999

Auch; Beisatz: Hier: "Bester Optiker Europas". (T27)

4 Ob 93/00fOGH12.04.2000

Auch; Beis wie T11 nur: Die sogenannte "marktschreierische Anpreisung" wird sogleich als Übertreibung aufgefaßt und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernstzunehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Anpreisung liegt. (T28)

4 Ob 164/00xOGH15.06.2000

Vgl auch; Beis wie T28

4 Ob 4/01vOGH16.01.1901

Auch; Beis wie T11

4 Ob 275/01xOGH29.01.2002

Vgl auch; Beisatz: Hat die beanstandete Aussage einen eindeutigen (unrichtigen) Inhalt, braucht die Unklarheitenregel gar nicht herangezogen zu werden. (T29)

4 Ob 99/02sOGH02.07.2002

Auch

4 Ob 262/03pOGH20.01.2004

Vgl auch; Beis wie T26; Beisatz: "Bestpreis". (T30)

4 Ob 243/03vOGH20.01.2004

Auch; nur T12; Beisatz: Bei der marktschreierischen Anpreisung genügt es, dass der sachlich nachprüfbare Tatsachenkern der Wahrheit entspricht. (T31)<br/>Die Aussage, das neue Geschirrspülmittel der Beklagten steigere den Glanz der damit gespülten Gläser "um 100%", wird keineswegs von jedermann sogleich als nicht ernst gemeinte reklamehafte Übertreibung aufgefasst. (T32)

4 Ob 38/04yOGH04.05.2004

Auch; Beisatz: Im Zweifel ist stets eine ernst gemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen. (T33); Beisatz: Hier: Werbeeinschaltung einer Gratiswochenzeitung: "Maximale Reichweite, maximaler Erfolg". (T34)

4 Ob 127/07sOGH10.07.2007

Auch

4 Ob 111/10tOGH09.11.2010
4 Ob 68/13yOGH09.07.2013

Vgl auch

4 Ob 201/13gOGH20.01.2014

Beisatz: Auch marktschreierische Anpreisungen lassen sich zumeist auf einen sachlich nachprüfbaren Tatsachenkern zurückführen, der von Werbeadressaten ernst genommen wird und daher bei Unrichtigkeit zur Irreführung geeignet ist. (T35)

4 Ob 175/15mOGH20.10.2015

Ähnlich; Beis wie T8 nur: Auch hier gilt, dass der Beurteilung einer Werbeaussage nicht deren einzelne Teile zugrunde gelegt werden dürfen, sondern dass immer von dem beanstandeten Text in seiner Gesamtheit auszugehen und auf den Gesamteindruck der Ankündigung abzustellen ist. (T36)

4 Ob 250/16tOGH03.05.2017

Auch; nur T9; Beis wie T33

4 Ob 70/20bOGH05.06.2020

Beisatz: Hier: Hofer Preis - alles andere ist overpriced. (T37)

4 Ob 99/21vOGH27.07.2021

Beisatz: Hier: „Stoppt das Schwitzen“ bei Deodorant. (T38)

Dokumentnummer

JJR_19611010_OGH0002_0040OB00339_6100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)