OGH 4Ob175/15m

OGH4Ob175/15m20.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** „Ö*****“ GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Gheneff‑Rami‑Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. August 2015, GZ 2 R 3/15y‑10, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00175.15M.1020.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Wie die angesprochenen Kreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS‑Justiz RS0107771; RS0043000; RS0053112) wie die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist (RIS‑Justiz RS0107768). Das gilt insbesondere auch für die Werbung mit (Druck‑)Auflagezahlen (4 Ob 118/11y; 4 Ob 152/12z -Druckauflage; 4 Ob 80/15s).

2.1 Bei der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die beklagte Partei habe in ihrer (sich an Werbe- und Anzeigenkunden gerichteten) Werbung durch den ankündigenden Hinweis, dass die von ihr herausgegebene Zeitung anlässlich einer Automesse als Sonderausgabe zusammen mit einem Messemagazin mit einer „Auflage von einer Million Exemplaren“ erscheinen werde, nicht in irreführender Weise auf die tatsächlich verbreitete Auflage, sondern vielmehr nur auf die geplante Druckauflage Bezug genommen (vgl 4 Ob 207/08g ‑ Mit 750.000 Auflage), handelt es sich jedenfalls nicht um eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RIS‑Justiz RS0107771; RS0043000 [T7]).

2.2 Die Vorinstanzen bewegten sich auch insoweit im Rahmen der ständigen Rechtsprechung, weil sie bei der Beurteilung der Werbeaussage nicht nur das in der Anzeige verwendete Wort „Auflage“ isoliert prüften, sondern auch auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung abstellten (vgl 4 Ob 80/15s; RIS‑Justiz RS0078301 [T8]; RS0078524), indem sie etwa den Aufbau, die Überschrift und den gesamten Text der Anzeige berücksichtigten, die Ankündigung beachteten, dass die Zeitung während der Messe erscheinen wird, und auch die Angaben zur zukünftigen Auflage von der konkreten Reichweitenwerbung (mit korrekten Leserzahlen) trennten.

3. Der Revisionsrekurs vermag auch nicht aufzuzeigen, dass das Rekursgericht von der zur Werbung mit (bereits erhobenen) Reichweitenangaben entwickelten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0113320) abgewichen ist. Mit dem Hinweis, dass demnach der Erhebungszeitraum und die Quelle anzuführen seien, ist für die klagende Partei nichts zu gewinnen, weil sich die herangezogene Rechtsprechung nicht auf die Angaben zur zukünftig geplanten Druckauflage bezieht. Die Reichweitenangaben in der Werbung der beklagten Partei entsprechen den genannten Anforderungen ohnedies.

4. Das vom Rekursgericht im Anlassfall gewonnene Ergebnis bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.

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