Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben; der angefochtene Beschluß wird in seinem Punkt 4) bestätigt, in seinem Punkt 5) aber dahin abgeändert, daß der abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
In Ansehung der Bestätigung haben die erst- und die zweitbeklagte Partei die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig zu tragen; die klagenden Parteien haben die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen. Im übrigen sind die klagenden Parteien schuldig, der erst- und der zweitbeklagten Partei die mit 16.826,44 S bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren (darin enthalten 1.529,67 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Erstbeklagte betreibt seit 16.Februar 1988 in Brunn am Gebirge einen Supermarkt unter der Bezeichnung "D***-Großmarkt". Die gewerberechtliche Standortanmeldung für das Handelsgewerbe erfolgte durch die am 2.Jänner 1988 zu HRB 2864 des Landesgerichtes Feldkirch registrierte Zweitbeklagte, die Komplementärin der - im Handelsregister noch nicht eingetragenen - Erstbeklagten ist. Der Viertbeklagte ist Geschäftsführer der Zweitbeklagten und Vorstand der Drittbeklagten; letztere führte die gewerberechtliche Standortanmeldung für das Fleischergewerbe durch.
Auf dem Gebäude des Großmarktes der Erstbeklagten in Brunn am Gebirge befindet sich in Leuchtschrift die Bezeichnung "D*** Österreichs Großmarkt"; die gleiche Aufschrift findet sich auch auf den Plastiktragtaschen, die an den Kassen des Großmarktes um 2 S verkauft werden.
Die Erstbeklagte warb für den von ihr in Brunn am Gebirge eröffneten Großmarkt in Werbeschriften und Zeitungsinseraten. Hiebei verwendete sie als Symbol die Darstellung eines als "D***" bezeichneten Krokodils in Angriffsstellung und mit Boxhandschuhen ausgerüstet. Auf diese Darstellung bezogen sich Werbeaussagen wie "D***. Der Preisboxer, schlägt jeden Preis". In einem Inserat in der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 11.Februar 1988 hieß es unter anderem: "D***-Preise sind alle absolut sensationell in Österreich"; in einem Inserat im "Kurier" vom 14.Februar 1988 erschien unter anderem folgender Text:
"Häufig werden bei Neueröffnungen sensationelle Preisangebote gemacht, die Kundschaft soll angelockt werden. In der Folgezeit werden die Preise dann nach und nach erhöht. Die Zeche zahlt der Verbraucher, wenn er sich von solchen Geschäftspraktiken blenden läßt. 'Fürchtet Euch nicht!' D***, der Preisboxer, schlägt zu. D***, der superbillige Super-Großmarkt, hält die Preise auf Dauer niedrig. Denn wir halten nichts von einer Politik der 'Schaukel-Preise': Einmal rauf, einmal runter. Unsere Preise sind immer schärfstens kalkuliert."
Die im D***-Großmarkt angekündigten Fleischpreise lagen teilweise unter den Großhandelspreisen des Fleischgroßmarktes in Wien-St.Marx. So wurden auch in Inseraten in der "Neuen Kronen-Zeitung" und im "Kurier" vom 15.Februar 1988 "Schweinskarree lang" um 29,90 S und "Schweinskarree kurz" um 39,90 S pro Kilogramm (inklusive Umsatzsteuer) angeboten, während die Großhandelspreise für Schweinskarree in St.Marx 35 S bis 42 S (ohne Umsatzsteuer) betrugen.
In einer Postwurfsendung des D***-Großmarktes vom 12. Februar 1988 wurde unter dem Titel "Aus dem D*** Dauertiefpreis-Programm" unter anderem "Faschiertes gemischt per kg" um 25,90 S angeboten. In einer Postwurfsendung vom 26.Februar 1988 wurde die gleiche Ware unter dem gleichen Titel um 34,90 S angekündigt.
Am 29.Februar 1988 wurde "Selchfleisch-Teilsames" im D***-Großmarkt um 109 S pro kg verkauft. Der höchstzulässige Verbraucherpreis für "Selchfleisch/Teilsames ohne Knochen" beträgt im Bundesland Wien seit 29.September 1986 105 S je kg. Die Drittbeklagte kauft geschlachtete Rinder und Schweine, läßt das Fleisch in einem im Großmarkt der Erstbeklagten befindlichen eigenen Zerteilbetrieb zerstückeln und liefert es an die Erstbeklagte.
Die Kläger stellten insgesamt 5 Unterlassungsbegehren, von denen für das vorliegende Revisionsrekursverfahren nur noch die beiden letzten (Punkte 4 und 5) von Interesse sind. Sie beantragten hier zur Sicherung inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der den Beklagten verboten werde,
a) ihr Unternehmen als "Ö*** S***" zu bezeichnen,
und
b) Lockangebote unter den Großmarktpreisen anzukündigen oder zu gewähren und durch diese, verbunden mit der unrichtigen Werbeaussage "D*** schlägt jeden Preis, D***-Preise sind alle absolut sensationell" das Überschreiten amtlich festgesetzter Höchstpreise zu verdecken.
Mit der Bezeichnung des Großmarktes der Erstbeklagten als "D*** Österreichs Großmarkt" werde der unzutreffende Anschein erweckt, es handle sich dabei um einen Betrieb, der von der Republik Österreich geführt wird; darin liege aber auch eine unzulässige Größenanmaßung, werde doch durch die Verwendung des Wortes "Österreich" eine überregionale Marktbedeutung suggeriert. Die beanstandete Geschäftsbezeichnung verstoße daher gegen § 2 UWG.
In ihrer Werbung erweckten die Beklagten durch die Verwendung des "D***" in entsprechender graphischer Aufmachung und durch die Ankündigungen "D***. Der Preisboxer, schlägt jeden Preis" und "D***-Preise sind alle absolut sensationell in Österreich" den unzutreffenden Eindruck, alle ihre Preise wären "superbillige Superpreise". Die Preise der Beklagten für Fleisch und Fleischprodukte lägen zwar teilweise weit unter den Großhandelspreisen des Fleischgroßmarktes in Wien-St.Marx; von diesen Wiener Preisen sei im Hinblick auf den Standort des Großmarktes der Beklagten knapp außerhalb des südlichen Stadtrandes von Wien auszugehen, hätten doch die Beklagten selbst darauf hingewiesen, daß "D*** nun in Wien" sei. Das Ankündigen und Gewähren derartiger "Unterpreise" sei ruinöser Wettbewerb. Darin liege aber auch eine wahrheitswidrige und irreführende Alleinstellungswerbung, weil die Beklagten auf der anderen Seite für einzelne Produkte mehr als die amtlichen Höchstpreise für Wien verlangten. Es handle sich überdies entgegen den Werbeaussagen der Beklagten um Lockangebote, weil beispielsweise der als "Dauertiefpreis" angekündigte Schleuderpreis für Faschiertes schon nach einer Woche wieder erhöht worden sei.
Die Beklagten sprachen sich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung (auch) in dem hier noch in Rede stehenden Umfang aus. Die Bezeichnung des Marktes als "D*** Österreichs Großmarkt" sei sicherlich zulässig, werde doch niemand annehmen, daß es sich hiebei um einen Betrieb der Republik Österreich handle. Der in Brunn am Gebirge in Niederösterreich liegende Markt habe schon jetzt eine überdurchschnittliche Bedeutung in der österreichischen Wirtschaft. Zur "Z***-Unternehmensgruppe" gehörten bislang nicht nur drei Großmärkte in Dornbirn, Wels und Brunn am Gebirge, sondern auch die "Familia-Markt-Kette" (20 Märkte in Vorarlberg, ca. 20 in Tirol, ca. 7 in Salzburg, ca. 5 in Oberösterreich) die Z***-Kaffeerösterei, die A & O-Einzelhandelskette, eine 50 %-Beteiligung an den Wiener Eisenberger-Läden sowie eine Wachsfabrik. Das von den Klägern beanstandete Unterbieten von Preisen sei ein im Wettbewerb grundsätzlich erlaubtes Kampfmittel. Die Beklagten hätten anläßlich der Markteröffnung in Wege einer Kundenbefragung festgestellt, daß sie tatsächlich bei sämtlichen Waren billiger seien als die Konkurrenz. Die Preiswerbung der Beklagten sei auch unter dem Aspekt der marktschreierischen Reklame zulässig. Der in Niederösterreich gelegene Standort des D***-Großmarktes unterliege weder den Großmarktpreisen des Fleischgroßmarktes in Wien-St.Marx noch der Höchstpreisregelung für Wien.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung im Sinne der Punkte 1 bis 3 des Sicherungsantrages gegenüber der Erst- und der Zweitbeklagten und wies diesen Antrag in Ansehung der Dritt- und des Viertbeklagten zur Gänze, hinsichtlich der Erst- und der Zweitbeklagten aber hinsichtlich der Punkte 4 und 5 ab. Es nahm im wesentlichen den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt als bescheinigt an und begründete den in den Punkten 4 und 5 abweisenden Teil seiner Entscheidung damit, daß die Bezeichnung "Österreichs Großmarkt" zwar gegen § 2 UWG verstoße, weil sie eine - von den Beklagten nicht bescheinigte - überdurchschnittliche Bedeutung des so bezeichneten Unternehmens voraussetze; die Kläger hätten aber nicht das Verbot dieser Bezeichnung, sondern ein Verbot der Unternehmensbezeichnung "Österreichs Supermarkt" beantragt, deren Verwendung durch die Beklagten gar nicht bescheinigt sei. Ebensowenig sei erwiesen, daß es sich bei den von den Beklagten angekündigten besonders niedrigen Preisen um bloße Lockangebote gehandelt habe; die Abgabe gewisser Waren unter dem Gestehungspreis zu Reklamezwecken sei grundsätzlich nicht sittenwidrig. Die Werbeaussage "D*** schlägt jeden Preis, D***-Preise sind alle absolut sensationell" werde von den Konsumenten als Ankündigung durchschnittlich besonders günstiger Preise aufgefaßt; es handle sich dabei um eine nicht zur Irreführung geeignete Superlativwerbung. Amtlich festgesetzte Höchstpreise hätten die Beklagten nicht überschritten, weil jene für Wien am Standort des D***-Großmarktes keine Geltung hätten, während es in Niederösterreich keine solchen Höchstpreise gebe.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Kläger Folge, nicht aber demjenigen der Erst- und der Zweitbeklagten; es erließ die einstweilige Verfügung auch zu den Punkten 4 und 5 des Sicherungsantrages, indem es der Erst- und der Zweitbeklagten auftrug, es auch zu unterlassen, a) ihr Unternehmen als "Österreichs Großmarkt" zu bezeichnen und b) Lockangebote unter den Großmarktpreisen (Fleischgroßmarkt St.Marx) anzukündigen oder zu gewähren und durch diese, verbunden mit der unrichtigen Werbeaussage "D*** schlägt jeden Preis, D***-Preise sind alle absolut sensationell", das Überschreiten amtlich festgesetzter Höchstpreise zu verdecken. Das Rekursgericht sprach aus, daß der von den Abänderungen betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes jeweils 15.000 S und der gesamte Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteige. Die erwähnte Abänderung begründete das Rekursgericht damit, daß der zu Punkt 4 gestellte Sicherungsantrag der Kläger im Lichte ihres Antragsvorbringens zu verstehen sei, wo die Geschäftsbezeichnung richtig mit "Österreichs Großmarkt" wiedergegeben werde. Wenn daher im Sicherungsantrag das Wort "Supermarkt" aufscheine, so liege ein offensichtlicher Schreibfehler vor, dem vom Gericht bei der Fassung des Spruches im Sinne des klar erkennbaren Willens der Kläger Rechnung getragen werden müsse. Meritorisch treffe es zwar nicht zu, daß die Bezeichnung "Österreichs Großmarkt" von den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf ein von der Republik Österreich betriebenes Unternehmen verstanden werde; die Kläger hätten aber mit Recht darauf hingewiesen, daß sich der Verkehr von einem mit dem Zusatz "Österreich" firmierenden oder werbenden Unternehmen eine auf den österreichischen Markt als Ganzes zugeschnittene Ausstattung auf einen ebensolchen Umsatz erwarte. Derartiges sei von den Beklagten nicht einmal behauptet worden. Entgegen ihrer Ansicht könne es aber nicht darauf ankommen, welche Bedeutung den von der "Z***-Unternehmensgruppe" in verschiedenen Rechtsformen betriebenen Großmärkten zukomme, sondern nur darauf, ob das von der Erstbeklagten betriebene Unternehmen auf den österreichischen Markt als Ganzes zugeschnitten sei.
Im übrigen habe die Erstbeklagte einen Teil ihrer Waren unter dem Großhandelspreis des Fleischgroßmarktes in Wien-St.Marx verkauft, andererseits aber mit ihren Preisen zum Teil auch den höchstzulässigen Verbraucherpreis im benachbarten Bundesland Wien überschritten. Ihre diesbezüglichen Preisankündigungen seien im Zusammenhang mit der Werbung, daß sie jeden Preis schlage und alle ihre Preise sensationell seien, geeignet gewesen, bei den beteiligten Verkehrskreisen den Eindruck zu erwecken, daß die Preise der Erstbeklagten allgemein unter den üblichen Einzelhandelspreisen lägen; da aber bei anderen Waren die Höchstpreise des unmittelbar angrenzenden Bundeslandes Wien überschritten worden seien, liege eine unrichtige und irreführende Angabe vor. Wer einzelne Waren zu besonders niedrigen Preisen anbiete, müsse darauf hinweisen, daß es sich um eine Sonderaktion handle oder sonst ein von seiner übrigen Preisgestaltung abweichendes Angebot vorliege. Dies hätten die Erst- und Zweitbeklagten unterlassen; sie hätten daher gegen § 2 UWG verstoßen.
Gegen den abändernden Teil dieser Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Erst- und der Zweitbeklagten mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes insoweit wiederherzustellen. Die Kläger beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerber hat das Rekursgericht mit seiner Fassung des Unterlassungsgebotes zu Punkt 4 die Grenze des Sicherungsantrages (§ 405 ZPO) nicht überschritten. Es entspricht nämlich der Lehre und der ständigen Rechtsprechung, daß das Gericht - auch noch in höherer Instanz - befugt und sogar verpflichtet ist, dem Urteilsspruch bzw. Sicherungsgebot - abweichend vom gestellten Begehren - eine klarere und deutlichere Fassung zu geben, sofern diese in den Sachbehauptungen des Klägers (Antragstellers) ihre eindeutige Grundlage findet und inhaltlich nicht über das hinausgeht, was der Kläger tatsächlich gewollt hat. Das Begehren ist immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen tatsächlicher Art von der Partei gemeint war (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1448;
Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 510.5;
ÖBl 1972, 152; ÖBl 1975, 33 und 110; ÖBl 1980, 73 und 128;
MietSlg. 32.693; ÖBl 1981, 159; ÖBl 1982, 66; ÖBl 1983, 46;
1 Ob 615/87; 4 Ob 18/88; 4 Ob 51/88 u.v.a.). Liegen diese Voraussetzungen vor, dann kann und muß das Gericht einem nur versehentlich unrichtig oder zu weit formulierten Begehren die richtige Fassung geben (MietSlg. 32.693; ÖBl 1983, 46; 1 Ob 615/87;
4 Ob 51/88 u.a.); es darf dabei aber weder ein plus noch ein aliud zusprechen (Fasching aaO). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben:
Aus dem Antragsvorbringen der Kläger geht zweifelsfrei hervor, daß sie die von der Erstbeklagten am Gebäude ihres neu eröffneten Lebensmittelmarktes in Leuchtschrift angebrachte Geschäftsbezeichnung "D*** Österreichs Großmarkt" und die gleiche Aufschrift auf den an den Kassen des Lebensmittelmarktes erhältlichen Plastikeinkaufstaschen als unrichtig und irreführend beanstanden wollten. Es ist daher ganz offensichtlich, daß sie ihr daraus abgeleitetes Begehren nur versehentlich unrichtig formuliert haben, soweit dort ein Verbot der Bezeichnung des Unternehmens als "Österreichs Supermarkt" beantragt wurde. Dadurch, daß das Rekursgericht der Erst- und der Zweitbeklagten verboten hat, ihr Unternehmen als "Österreichs Großmarkt" zu bezeichnen, wurde demnach lediglich ein offensichtlicher Schreibfehler der Kläger richtiggestellt. Den Klägern ist damit in Übereinstimmung mit ihrem Sachvorbringen genau das zugesprochen worden, was sie tatsächlich gewollt hatten, keineswegs aber inhaltlich mehr oder etwas anderes. In der Sache selbst haben die Erst- und die Zweitbeklagte im Provisorialverfahren zu dem hier in Rede stehenden Vorwurf lediglich vorgebracht, daß "D***-Brunn" deshalb eine überdurchschnittliche Bedeutung in der österreichischen Wirtschaft habe, weil zur "Z***-Unternehmensgruppe" bislang nicht nur zwei weitere Großmärkte in Dornbirn und Wels gehörten, sondern auch die "FamiliaMarkt-Kette" in Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich sowie die Z***-Kaffeerösterei, die
A & O-Einzelhandelskette, eine 50 %-Beteiligung an den Wiener Eisenberger-Läden und eine Wachsfabrik. Sie selbst haben daher keineswegs eine gesamtösterreichische Bedeutung des von der Erstbeklagten in Brunn am Gebirge eröffneten Großmarktes behauptet, sondern eine solche ausschließlich aus der Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe abgeleitet, die auch noch andere Großmärkte in Österreich - davon allerdings nur zwei weitere in Dornbirn und Wels unter der Bezeichnung "D***" - sowie sonstige Unternehmungen betreibt oder daran beteiligt ist. Soweit die Rechtsmittelwerber nunmehr erstmalig behaupten, bei "D***runn" handle es sich um einen der größten Einzelhandelsmärkte Österreichs, liegt eine unzulässige und unbeachtliche Neuerung vor; selbst deren Berücksichtigung und/oder die weitere Annahme, daß zugunsten der Rechtsmittelwerber auch die sonstigen von der "Z***-Unternehmensgruppe" in Österreich betriebenen Märkte, Unternehmungen und Unternehmensbeteiligungen bei der Beurteilung der beanstandeten Geschäftsbezeichnung einzubeziehen wären, könnte dem Rechtsmittel zu keinem Erfolg verhelfen:
Zutreffend ist das Rekursgericht zunächst davon ausgegangen, daß das mit der Geschäftsbezeichnung "D*** Österreichs Großmarkt" angesprochene Publikum daraus nicht auf ein von der Republik Österreich betriebenes Unternehmen schließen wird. Mit dieser Geschäftsbezeichnung hat aber die Erstbeklagte, wenn schon nicht eine Alleinstellung, so doch eine Spitzenstellung vor anderen Mitbewerbern ("Österreichs Großmarkt") in Anspruch genommen; die Kläger haben auch in dieser Richtung einen entsprechenden Wettbewerbsverstoß durch den von ihnen erhobenen Vorwurf einer "unzulässigen Größenanmaßung" geltend gemacht. Tatsächlich wird aber durch diese Geschäftsbezeichnung beim angesprochenen Publikum (auch) die Vorstellung erweckt, es handle sich um den bedeutendsten Großmarkt Österreichs (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1293 Rz 407 und 1295 Rz 409 zu § 3 dUWG; MR 1989, 30). Die sogenannte "Alleinstellungswerbung" ist primär nach § 2 UWG zu beurteilen und dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Ankündigung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist (ÖBl 1978, 64; ÖBl 1979, 41; ÖBl 1981, 102; WBl 1988, 157; MR 1989, 30). Eine Behauptung, die zum Ausdruck bringt, daß ein Unternehmen auf dem Markt führend ist, ist regelmäßig einer objektiven Nachprüfung zugänglich; ihre Zulässigkeit hängt daher primär von der sachlichen Richtigkeit ab (SZ 52/94; ÖBl 1987, 47; MR 1989, 30). Superlativwerbung läßt eine erhebliche wirtschaftliche Sonderstellung des werbenden Unternehmens erwarten; sie ist daher nur durch einen dauerhaften, beachtlichen Vorsprung vor der Konkurrenz gerechtfertigt (ÖBl 1979, 41; ÖBl 1981, 102; ÖBl 1982, 124; MR 1989, 30).
Eine derartige wirtschaftliche Sonderstellung des von der Erstbeklagten erst kürzlich neu eröffneten Unternehmens, aus der sich nach sämtlichen in Betracht kommenden Kriterien ein beachtlicher Vorsprung vor der gesamten Konkurrenz in Österreich ableiten ließe, haben aber nicht einmal die Beklagten in bezug auf die Größe und Anzahl der "D***-Großmärkte" - auch nicht im Zusammenhalt mit den sonstigen von der "Z***-Unternehmensgruppe" betriebenen Märkten, Unternehmungen und Unternehmensbeteiligungen - zu behaupten vermocht; sie haben vielmehr nur vorgebracht, daß dem Unternehmen der Erstbeklagten auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Unternehmensgruppe eine "überdurchschnittliche Bedeutung in der österreichischen Wirtschaft" zukomme, damit aber nicht einmal selbst die Behauptung aufgestellt, daß die mit der beanstandeten Unternehmensbezeichnung in Anspruch genommene gesamtösterreichische Spitzenstellung im Sinne eines auf allen maßgeblichen Gebieten erzielten beachtlichen Vorsprungs vor der Konkurrenz tatsächlich gegeben wäre. Damit ist aber von der Unrichtigkeit der beanstandeten Geschäftsbezeichnung auszugehen. Mit ihrer Verwendung verstößt die Erstbeklagte gegen § 2 UWG. Die Zweitbeklagte haftet für die Wettbewerbsverstöße der Erstbeklagten als deren Komplementärin gemäß § 18 UWG, §§ 128, 161 HGB, auch wenn sie daran nicht beteiligt war (ständige Rechtsprechung; ÖBl 1978, 154; ÖBl 1981, 51; zuletzt unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Koppensteiner !Wettbewerbsrecht2, 287 und in Straube, HGB Rz 13 zu § 128 ; 4 Ob 103/88).
Im Ergebnis zu Recht wenden sich aber die Beklagten gegen die zu Punkt 5) erlassene einstweilige Verfügung. Die Kläger verwenden nämlich das von ihnen bei der Formulierung des Sicherungsantrages gebrauchte Wort "Lockangebote" offensichtlich nur im Sinne einer ganz bestimmten Art der sogenannten "Lockvogelwerbung", bei der sich aus den für einzelne Fleischwaren angekündigten besonders günstigen Preisen unzutreffende Schlüsse auf die Preisstellung des Gesamtsortiments bei Fleisch- und Wurstwaren ergeben können (vgl. Koppensteiner aaO 52; Baumbach-Hefermehl aaO 1223 ff Rz 283 ff zu § 3 dUWG). Wenngleich die Kläger auch ein Vorbringen in der Richtung eines wettbewerbswidrigen Preiskampfes der Erstbeklagten durch Vernichtungsunterbietung bzw. "Preisschleudern" (vgl. Koppensteiner aaO 203 f; Baumbach-Hefermehl aaO 648 ff Rz 223 ff zu § 1 dUWG) sowie in der Richtung eines Verkaufes von Waren unter dem Einstandspreis erstattet haben, so ist darauf schon deshalb nicht näher einzugehen, weil dieses Vorbringen in der Fassung des von ihnen beantragten Unterlassungsgebotes keinen Niederschlag gefunden hat.
Der im Sicherungsbegehren erhobene Vorwurf, die Erstbeklagte habe bei ihrer Preiswerbung durch das Ankündigen und Gewähren von Preisen für Fleischwaren, die unter denen des Fleischgroßmarktes Wien-St.Marx lagen, in einer zur Irreführung geeigneten Weise "Lockangebote" gemacht, trifft aber nicht zu. Es wurde nämlich weder konkret behauptet noch bescheinigt, daß das von der Erstbeklagten angekündigte oder von ihr verlangte Preisniveau im Rahmen des Gesamtsortiments ihrer Fleisch- und Wurstwaren keineswegs besonders günstig gewesen wäre. Nur in einem einzigen Fall lag der von der Erstbeklagten verlangte Preis für "Selchfleisch-Teilsames" um 4 S über dem höchstzulässigen Wiener Verbraucherpreis. Daß das Herausstellen mehrerer besonders günstiger Fleischpreise irreführende Schlüsse auf das Gesamtsortiment der Erstbeklagten (wenigstens in der Fleischabteilung) zuließe, ist aber lediglich aus einem einzigen (geringfügigen) Überpreis noch keineswegs abzuleiten. Ob das übrige Sortiment der Erstbeklagten insofern den Käufervorstellungen widerspricht, ist nicht bescheinigt. Im übrigen wird das bloße Gewähren von "Lockpreisen" in aller Regel überhaupt keine falschen Käufererwartungen auslösen können.
Der im ersten Teil des Sicherungsantrages der Kläger zu Punkt 5) beanstandete Verstoß der Erstbeklagten gegen § 2 UWG ist somit nicht bescheinigt. Die Kläger haben aber durch die Formulierung "....und durch diese, verbunden mit...." unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie das Verhalten der Erstbeklagten nur kumulativ mit dem im zweiten Teil des Sicherungsbegehrens erhobenen weiteren Vorwurf beanstanden. Demnach käme eine Erlassung der einstweiligen Verfügung bloß im Sinne des zweiten Teiles des Sicherungsantrages schon deshalb nicht in Betracht, weil damit über die Grenze des Sicherungsbegehrens hinaus den Klägern qualitativ etwas anderes zugesprochen würde (§ 405 ZPO). Zu einem solchen Vorgehen besteht aber im übrigen gar keine Veranlassung, weil auch das im zweiten Teil des Sicherungsbegehrens beanstandete Verhalten der Erstbeklagten nicht gegen § 2 UWG verstößt:
Mit ihren Ankündigungen, daß der "Preisboxer D***" jeden Preis schlage und "D***-Preise alle absolut sensationell in Österreich" seien, hat die Erstbeklagte deutlich erkennbar in marktschreierischer Weise auf ihr besonders günstiges Preisniveau hingewiesen; solche Ankündigungen werden vom angesprochenen Publikum auch nicht wörtlich verstanden, sondern nur als Übertreibung angesehen, weil niemand annehmen wird, ein Lebensmittel-Supermarkt habe immer und zu jeder Zeit bei jeden einzelnen von zahlreichen angebotenen Waren die niedrigsten Preise. Wenn auch solche Ankündigungen erkennbar als reklamehafte Übertreibungen verstanden werden, so enthalten sie doch einen "Tatsachenkern" im Sinne einer objektiv nachprüfbaren Aussage über die Preisgestaltung der Erstbeklagten; ihnen läßt sich nämlich die konkrete Behauptung einer im Vergleich zu den Mitbewerbern besonders günstigen Einkaufsgelegenheit entnehmen (ÖBl 1984, 97; WBl 1988, 336). Mit dem Hinweis auf einen einzigen Artikel ("Selchfleisch-Teilsames"), den die Erstbeklagte zu einem geringfügig höheren Preis als dem für die benachbarte Bundeshauptstadt amtlich festgesetzten höchstzulässigen Verbraucherpreis verkauft hat, haben aber die Kläger die genannten Werbebehauptungen noch nicht entkräftet. Wenn dieser Artikel unter den zahlreichen Waren eines Lebensmittel-Supermarktes der einzige ist, den die Erstbeklagte teurer verkauft hat als ihre Mitbewerber im nahegelegenen Wien - und etwas Gegenteiliges ist weder behauptet noch bescheinigt worden - so ist damit die durch die beiden Slogans erweckte Publikumserwartung in bezug auf eine besonders günstige Einkaufsgelegenheit noch nicht getäuscht.
Dem Revisionsrekurs mußte daher zu Punkt 4) der einstweiligen Verfügung ein Erfolg versagt bleiben; hingegen war zu Punkt 5) der abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen. In Ansehung der Bestätigung beruht der Ausspruch über die Kosten der Kläger auf § 393 Abs 1 EO und jener über die Kosten der Erst- und der Zweitbeklagten auf § 402 Abs 2, § 78 EO und §§ 40, 50 und 52 Abs 1 ZPO. Im übrigen gründet sich der Kostenausspruch auf § 402 Abs 2, § 78 EO und §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO. Der Erst- und der Zweitbeklagten waren die Revisionsrekurskosten auf der Basis der Hälfte des von ihnen angegebenen Revisionsrekursinteresses - sohin von 100.000 S - und die Kosten ihrer Rekursbeantwortung auf der Basis von 200.000 S zuzusprechen.
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