OGH 4Ob127/07s

OGH4Ob127/07s10.7.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Broinger und Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 47.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 26. April 2007, GZ 30 R 44/06w-27, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Maßgebend für die Ermittlung des Inhalts einer Werbeaussage ist nach

nunmehr ständiger Rechtsprechung (4 Ob 196/00b = SZ 73/161 -

Lego-Klemmbausteine; zuletzt etwa 4 Ob 58/06t = ÖBl-LS 2006/132 -

aktiver Festnetzanschluss; 4 Ob 107/06y = ÖBl-LS 2006/164 -

Betonsteine; 4 Ob 179/06m = wbl 2007, 200 - feibra; 4 Ob 203/06s

ÖBl-LS 2007/52 - Bestpreisgarantie II; 4 Ob 208/06a = ÖBl-LS 2007/9 -

medizinischer Disclaimer; RIS-Justiz RS0114366) das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten, der eine dem Anlass angemessene - unter Umständen daher auch bloß „flüchtige" (4 Ob 58/06t) - Aufmerksamkeit aufwendet.

Die Auffassung des Berufungsgericht, dass die Werbeaussagen der Beklagten als ernstzunehmende Spitzenstellungsbehauptungen und nicht bloß als reklamehafte Übertreibungen zu verstehen seien (vgl RIS-Justiz RS0078301), ist auch bei Zugrundelegung dieses Maßstabs keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die vom Berufungsgericht verbotenen Aussagen sind im Übrigen durchaus mit jenen vergleichbar, die in einem Verfahren mit umgekehrten Parteirollen der (hier) klagenden Partei untersagt wurden (4 Ob 146/06h).

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