Rechtssatz
Auch bei den Feststellungsprozessen nach § 110 KO betrifft der Streit ausschließlich eine Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen Feststellung begehrt wird. Es besteht daher kein Anlass zu einem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 ZPO; die dennoch vorgenommene Bewertung ist unbeachtlich.
5 Ob 176/71 | OGH | 08.09.1971 |
Veröff: ÖBA 1974,248 |
4 Ob 96/71 | OGH | 09.11.1971 |
Veröff: Arb 8934 |
5 Ob 302/78 | OGH | 09.05.1978 |
Beisatz: Dies gilt auch, wenn nur der Rang streitig ist. (T2) <br/>Veröff: SZ 51/61 = GesRZ 1979,33 |
5 Ob 310/80 | OGH | 16.09.1980 |
Beis wie T2 |
5 Ob 307/81 | OGH | 17.11.1981 |
Vgl aber VwGH vom 11.12 1980, 844/79 Beisatz: Angabe des Streitwerts in der Klage gemäß § 56 Abs 2 JN erforderlich. (T3) <br/>Veröff: AnwBl 1981,179 |
4 Ob 4/84 | OGH | 24.01.1984 |
Beisatz: Hier: § 23 a Abs 3 ArbGerG (T4) |
8 Ob 310/99t | OGH | 08.06.2000 |
Beisatz: Der Wert des Streitgegenstandes im Prüfungsprozess entspricht der bestrittenen Forderung, deren Feststellung begehrt wird. Mangels gesonderter Bewertungsvorschriften stellt dieser Wert auch die Bemessungsgrundlage für das Honorar des Rechtsanwalts (§ 4 RAT) und die Gerichtsgebühren (§ 14 GGG) dar. (T6) |
1 Ob 214/00b | OGH | 06.10.2000 |
Beis wie T6 nur: Der Wert des Streitgegenstandes im Prüfungsprozess entspricht der bestrittenen Forderung, deren Feststellung begehrt wird. (T7) |
1 Ob 149/06b | OGH | 12.09.2006 |
Vgl; Beisatz: Das Begehren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer bestimmten Geldforderung ist grundsätzlich nicht nach § 56 Abs 2 JN zu bewerten, da ein geldgleicher Anspruch Streitgegenstand ist und der Streitwert dem dem Feststellungsbegehren zu Grunde liegenden Geldbetrag entspricht. Liegt dem Feststellungsbegehren aber insofern keine ziffernmäßig bestimmte Forderung zu Grunde, als das Ausmaß des Ausfalls der Konkursforderung noch nicht feststeht, ist eine Bewertung durch das Berufungsgericht unumgänglich. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19581217_OGH0002_0050OB00459_5800000_001
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