OGH 4Ob38/55 (RS0028891)

OGH4Ob38/5524.5.1955

Rechtssatz

Es bildet keinen Entlassungsgrund, wenn der Dienstnehmer den Dienstgeber von seiner Krankheit nicht verständigt hat.

SW: Arbeitnehmer — Arbeitgeber — Verhinderung — Dienstverhinderung — Erkrankung — Fortzahlung — Lohn — Gehalt — Nachweis — Anzeige — Mitteilung — Attest — Bestätigung — Zeitraum — Schüler — Berufsausbildungsgesetz — vorzeitige Auflösung — wichtiger Grund — Verspätung — Dauer — Rechtsfolgen

 

Normen

ABGB §1162 IAc
AngG §8 Abs8 VA
AngG §8 Abs8 VB
AngG §27 E5
BAG §17a Abs7
EFZG §4 Abs1
EFZG §4 Abs4

4 Ob 38/55OGH24.05.1955

Veröff: EvBl 1955/382 S 625 = JBl 1955,606

4 Ob 65/57OGH02.07.1957

Veröff: Arb 6679 = SozM IA/b,41

4 Ob 24/63OGH30.04.1963

Veröff: Arb 7742

4 Ob 95/64OGH20.10.1964

Beisatz: Das Nichtbeibringen einer ärztlichen Krankheitsbestätigung kann nur unter besonderen Umständen die Entlassung rechtfertigen. (T1) Veröff: SozM IA/d,601 = Arb 7985

4 Ob 81/69OGH04.11.1969
4 Ob 71/74OGH26.11.1974

Veröff: Arb 9288 = SozM IA/b,101 = IndS 1976 1,977

4 Ob 79/78OGH10.10.1978

Beisatz: Der Angestellte verliert bloß den Anspruch auf das Entgelt für die Dauer der Säumnis; die Unterlassung stellt nur unter besonderen Umständen auch einen Entlassungsgrund dar. (T2)

4 Ob 78/79OGH25.09.1979

Veröff: ZAS 1981,100 = SZ 52/139

4 Ob 23/82OGH30.03.1982

Beisatz: Berufsschüler, der Schule nicht besucht. (T3) Veröff: Arb 10101

4 Ob 60/84OGH08.05.1984

Beis wie T1

4 Ob 124/83OGH13.11.1984

Beis wie T1

14 Ob 93/86OGH03.06.1986

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Umstand, daß ein Dienstgeber seine Angestellten auf die Einhaltung dieser Vorschriften besonders hinweist und mit ihnen darüber hinaus vereinbart, daß er sich für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen weitergehende Sanktionen (Entlassung) vorbehalte, vermag für sich allein die vom Gesetz festgesetzten Rechtsfolgen nicht zu verstärken. Keine besonderen Umstände liegen vor, wenn es sich um eine verhältnismäßig kurze Dauer der Erkrankung handelte oder die Gefahr eines konkreten Nachteils für den Dienstnehmer nicht gegeben war (Arb 9288 mit weiteren Nachweisen). (T4) Veröff: RdW 1987,60

14 ObA 75/87OGH02.09.1987

Vgl auch; Beisatz: Verspätete Vorlage der ärztlichen Krankenstandsbestätigung kann keinen Entlassungsgrund bilden, weil die Folgen dieser Pflichtverletzung im § 8 Abs 8 AngG geregelt sind und darüber hinaus keine weiteren Maßnahmen rechtfertigen. (T5) Veröff: DRdA 1990,297 (Mosler) = ZAS 1988/16 S 130 (Beck - Managetta)

9 ObA 28/92OGH12.02.1992

Auch; Beis wie T1; Beis wie T5

9 ObA 396/97vOGH28.01.1998

Vgl auch; Beis wie T2

9 ObA 124/98wOGH08.07.1998

Auch; Beisatz: Nur unter besonderen Umständen, etwa wenn dem Arbeitnehmer die Krankmeldung leicht möglich gewesen wäre und er wußte, daß infolge der Unterlassung der Krankmeldung dem Arbeitgeber ein beträchtlicher Schaden erwachsen könne, liegt der Entlassungstatbestand der beharrlichen Dienstverweigerung gegebenenfalls vor. (T6)

8 ObA 196/01hOGH30.08.2001

Auch; Beisatz: Hat der Arbeitnehmer bereits mehrfach, zu Ermahnungen des Arbeitgebers führende Pflichtverletzungen gesetzt, verwirklichen nach Fernbleiben von der Arbeit falsche, die Entlassung provozierende Angaben über den Grund des Fernbleibens den Entlassungsgrund des § 82 lit f 2. Tatbestand GewO. (T7)

8 ObA 214/01fOGH13.09.2001

Ähnlich; Beisatz: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Dienstverhinderungen umgehend mitteilen und glaubhaft darlegen, um damit dem Arbeitgeber die Möglichkeit rechtzeitiger Disposition zu geben, aber auch, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Abwägung zu verschaffen, ob das Fernbleiben des Arbeitnehmers sachlich gerechtfertigt ist beziehungsweise war. (T8) Beisatz: Aus der Verletzung der Verständigungspflicht durch den Arbeitnehmer kann nur dann das Vorliegen eines Entlassungsgrundes abgeleitet werden, wenn vom Arbeitgeber behauptet und bewiesen worden wäre, dass der Arbeitnehmer wusste, dass infolge der Unterlassung der Meldung dem Arbeitgeber ein beträchtlicher Schaden erwachsen könne. (T9) Beisatz: Hier: Haft des Arbeitnehmers. (T10)

8 ObA 315/01hOGH04.07.2002

Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Verspätete Krankmeldung nach Arbeitsunfall, von dem der Arbeitgeber Kenntnis hatte, stellt keinen Entlassungsgrund nach § 82 lit f GewO dar. (T11)

9 ObA 247/02tOGH22.01.2003

Beis wie T2; Beis wie T6

9 ObA 2/07wOGH01.02.2007

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6

Dokumentnummer

JJR_19550524_OGH0002_0040OB00038_5500000_001

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