4 Ob 38/55 | OGH | 24.05.1955 |
Veröff: EvBl 1955/382 S 625 = JBl 1955,606 |
4 Ob 65/57 | OGH | 02.07.1957 |
Veröff: Arb 6679 = SozM IA/b,41 |
4 Ob 24/63 | OGH | 30.04.1963 |
Veröff: Arb 7742 |
4 Ob 95/64 | OGH | 20.10.1964 |
Beisatz: Das Nichtbeibringen einer ärztlichen Krankheitsbestätigung kann nur unter besonderen Umständen die Entlassung rechtfertigen. (T1) Veröff: SozM IA/d,601 = Arb 7985 |
4 Ob 81/69 | OGH | 04.11.1969 |
4 Ob 71/74 | OGH | 26.11.1974 |
Veröff: Arb 9288 = SozM IA/b,101 = IndS 1976 1,977 |
4 Ob 79/78 | OGH | 10.10.1978 |
Beisatz: Der Angestellte verliert bloß den Anspruch auf das Entgelt für die Dauer der Säumnis; die Unterlassung stellt nur unter besonderen Umständen auch einen Entlassungsgrund dar. (T2) |
4 Ob 78/79 | OGH | 25.09.1979 |
Veröff: ZAS 1981,100 = SZ 52/139 |
4 Ob 23/82 | OGH | 30.03.1982 |
Beisatz: Berufsschüler, der Schule nicht besucht. (T3) Veröff: Arb 10101 |
4 Ob 60/84 | OGH | 08.05.1984 |
Beis wie T1 |
4 Ob 124/83 | OGH | 13.11.1984 |
Beis wie T1 |
14 Ob 93/86 | OGH | 03.06.1986 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Umstand, daß ein Dienstgeber seine Angestellten auf die Einhaltung dieser Vorschriften besonders hinweist und mit ihnen darüber hinaus vereinbart, daß er sich für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen weitergehende Sanktionen (Entlassung) vorbehalte, vermag für sich allein die vom Gesetz festgesetzten Rechtsfolgen nicht zu verstärken. Keine besonderen Umstände liegen vor, wenn es sich um eine verhältnismäßig kurze Dauer der Erkrankung handelte oder die Gefahr eines konkreten Nachteils für den Dienstnehmer nicht gegeben war (Arb 9288 mit weiteren Nachweisen). (T4) Veröff: RdW 1987,60 |
14 ObA 75/87 | OGH | 02.09.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Verspätete Vorlage der ärztlichen Krankenstandsbestätigung kann keinen Entlassungsgrund bilden, weil die Folgen dieser Pflichtverletzung im § 8 Abs 8 AngG geregelt sind und darüber hinaus keine weiteren Maßnahmen rechtfertigen. (T5) Veröff: DRdA 1990,297 (Mosler) = ZAS 1988/16 S 130 (Beck - Managetta) |
9 ObA 28/92 | OGH | 12.02.1992 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T5 |
9 ObA 396/97v | OGH | 28.01.1998 |
Vgl auch; Beis wie T2 |
9 ObA 124/98w | OGH | 08.07.1998 |
Auch; Beisatz: Nur unter besonderen Umständen, etwa wenn dem Arbeitnehmer die Krankmeldung leicht möglich gewesen wäre und er wußte, daß infolge der Unterlassung der Krankmeldung dem Arbeitgeber ein beträchtlicher Schaden erwachsen könne, liegt der Entlassungstatbestand der beharrlichen Dienstverweigerung gegebenenfalls vor. (T6) |
8 ObA 196/01h | OGH | 30.08.2001 |
Auch; Beisatz: Hat der Arbeitnehmer bereits mehrfach, zu Ermahnungen des Arbeitgebers führende Pflichtverletzungen gesetzt, verwirklichen nach Fernbleiben von der Arbeit falsche, die Entlassung provozierende Angaben über den Grund des Fernbleibens den Entlassungsgrund des § 82 lit f 2. Tatbestand GewO. (T7) |
8 ObA 214/01f | OGH | 13.09.2001 |
Ähnlich; Beisatz: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Dienstverhinderungen umgehend mitteilen und glaubhaft darlegen, um damit dem Arbeitgeber die Möglichkeit rechtzeitiger Disposition zu geben, aber auch, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Abwägung zu verschaffen, ob das Fernbleiben des Arbeitnehmers sachlich gerechtfertigt ist beziehungsweise war. (T8) Beisatz: Aus der Verletzung der Verständigungspflicht durch den Arbeitnehmer kann nur dann das Vorliegen eines Entlassungsgrundes abgeleitet werden, wenn vom Arbeitgeber behauptet und bewiesen worden wäre, dass der Arbeitnehmer wusste, dass infolge der Unterlassung der Meldung dem Arbeitgeber ein beträchtlicher Schaden erwachsen könne. (T9) Beisatz: Hier: Haft des Arbeitnehmers. (T10) |
8 ObA 315/01h | OGH | 04.07.2002 |
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Verspätete Krankmeldung nach Arbeitsunfall, von dem der Arbeitgeber Kenntnis hatte, stellt keinen Entlassungsgrund nach § 82 lit f GewO dar. (T11) |
9 ObA 247/02t | OGH | 22.01.2003 |
Beis wie T2; Beis wie T6 |
9 ObA 2/07w | OGH | 01.02.2007 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19550524_OGH0002_0040OB00038_5500000_001
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