Normen
GmbHG §76 Abs4
KO §96 Abs1
2 Ob 807/53 | OGH | 24.10.1953 |
Veröff: ÖBA 1954,76 |
8 Ob 139/98v | OGH | 22.10.1998 |
Auch; nur: Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des einzigen Gesellschafters gehört sein Geschäftsanteil in die zu inventarisierende Konkursmasse. (T1); Beisatz: Hier: Liquidationsausgleich. (T2); Beisatz: Es kann keine Frage sein, daß im Falle des Liquidationsausgleiches mangels entgegenstehender Vereinbarung auch der Geschäftsanteil zum übergebenen Vermögen zählt, zu dessen Verwaltung und Verwertung der Sachwalter ermächtigt ist. (T3) Veröff: SZ 71/176 |
3 Ob 238/02z | OGH | 18.12.2002 |
Auch; nur: Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gesellschafters gehört sein Geschäftsanteil in die zu inventarisierende Konkursmasse. (T4); Beisatz: Gleiches hat für einen Anspruch des Gemeinschuldners auf (Rück)Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils gegenüber einem anderen Gesellschafter zu gelten. (T5); Beisatz: (Rück)übertragen wird in einem solchen Fall der GmbH-Geschäftsanteil an den Gemeinschuldner und nicht an den Masseverwalter. (T6) |
3 Ob 255/02z | OGH | 18.12.2002 |
Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6 |
6 Ob 113/17m | OGH | 29.08.2017 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19531024_OGH0002_0020OB00807_5300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)