OGH 2Ob807/53 (RS0060266)

OGH2Ob807/5324.10.1953

Rechtssatz

Gläubiger eines Gesellschafters können auf das Vermögen der GmbH nicht Exekution führen, auch dann nicht, wenn der Schuldner einziger Gesellschafter ist (Ein - Mann - Gesellschaft). Für die Gläubiger des einzigen Gesellschafters haftet lediglich der hundertprozentige Geschäftsanteil des Schuldners. Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des einzigen Gesellschafters gehört sein Geschäftsanteil in die zu inventarisierende Konkursmasse, nicht aber gehören dorthin einzelne der GmbH gehörige Vermögensstücke.

Normen

GmbHG §76 Abs4
KO §96 Abs1

2 Ob 807/53OGH24.10.1953

Veröff: ÖBA 1954,76

8 Ob 139/98vOGH22.10.1998

Auch; nur: Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des einzigen Gesellschafters gehört sein Geschäftsanteil in die zu inventarisierende Konkursmasse. (T1); Beisatz: Hier: Liquidationsausgleich. (T2); Beisatz: Es kann keine Frage sein, daß im Falle des Liquidationsausgleiches mangels entgegenstehender Vereinbarung auch der Geschäftsanteil zum übergebenen Vermögen zählt, zu dessen Verwaltung und Verwertung der Sachwalter ermächtigt ist. (T3) Veröff: SZ 71/176

3 Ob 238/02zOGH18.12.2002

Auch; nur: Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gesellschafters gehört sein Geschäftsanteil in die zu inventarisierende Konkursmasse. (T4); Beisatz: Gleiches hat für einen Anspruch des Gemeinschuldners auf (Rück)Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils gegenüber einem anderen Gesellschafter zu gelten. (T5); Beisatz: (Rück)übertragen wird in einem solchen Fall der GmbH-Geschäftsanteil an den Gemeinschuldner und nicht an den Masseverwalter. (T6)

3 Ob 255/02zOGH18.12.2002

Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6

6 Ob 113/17mOGH29.08.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19531024_OGH0002_0020OB00807_5300000_001

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