Spruch:
Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstrichters wiederhergestellt wird.
Die Kosten des Revisionsrekurses der betreibenden Partei werden mit 1.754,82 EUR (darin enthalten 292,47 EUR USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Text
Begründung
Die verpflichtete Partei ist aufgrund eines vollstreckbaren Urteils schuldig, dem Kläger "Dr. Peter Zens, Rechtsanwalt, Wien 1., Jasomirgottstraße 6, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Dr. Gregor K*****" 19,5 % Geschäftsanteile an der D***** GmbH zu übertragen.
Der Masseverwalter führt Exekution zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 354 EO.
Im Vollzugsantrag ON 20 brachte er vor, die Verpflichtete hätte sich zwar bereit erklärt, einen Notariatsakt zu unterfertigen, in welchem als Übernehmer der Geschäftsanteile sinngemäß "Dr. Peter Zens, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Dr. Gregor K***** aufscheine, doch sei es nicht möglich, einen Gesellschafter unter dieser Bezeichnung im Firmenbuch einzutragen. Überdies entspreche die von der verpflichteten Partei gewünschte Bezeichnung des Übernehmers der Geschäftsanteile nicht dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil des Handelsgerichts Wien, weil unzweifelhaft feststehe, dass der Masseverwalter nicht Träger der Rechte und Verpflichtungen sei, sondern im Rechtsstreit als das zur Vertretung der Konkursmasse berufene Organ auftrete. Der durch den Masseverwalter vertretene Gemeinschuldner sei Partei im Titelverfahren gewesen; daher habe die Übertragung der Gesellschaftsanteile an Dr. Gregor K***** zu erfolgen, wobei der entsprechende Notariatsakt durch den Masseverwalter als Vertreter des Gemeinschuldners zu unterfertigen sein werde. Dies habe die verpflichtete Partei jedoch bis dato ausdrücklich abgelehnt; ein entsprechender Notariatsakt sei nicht unterfertigt worden.
Das Erstgericht verhängte die aufgrund der Exekutionsbewilligung angedrohte Geldstrafe von 30.000 S = 2.180,19 EUR und trug der Verpflichteten weiters auf, der betreibenden Partei binnen 14 Tagen 19,5 % Geschäftsanteile an der D***** GmbH zu übertragen. Komme sie diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, werde über sie auf Antrag der betreibenden Partei eine Geldstrafe von 4.360 EUR verhängt werden.
Das Erstgericht führte zur Begründung aus, nach den im Exekutionsverfahren nicht zu überprüfenden Angaben der betreibenden Partei sei die verpflichtete Partei der ihr in der Exekutionsbewilligung auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass der Antrag der betreibenden Partei auf Vollziehung der angedrohten Geldstrafe und Bestimmung einer neuen Frist unter Androhung eines schärferen Zwangsmittels abgewiesen wird; es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 20.000 EUR und der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung sei nicht zulässig. In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, da die Verpflichtete nach dem zugrunde liegenden Exekutionstitel schuldig sei, dem Kläger - das sei Dr. Peter Zens als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Dr. Gregor K***** - 19,5 % Geschäftsanteile an der D***** GmbH zu übertragen, könne, wenn sich die verpflichtete Partei (nur) dazu bereit erkläre, ein Verstoß gegen den Exekutionstitel nicht erblickt werden. Aufgrund dieses Vorbringens der betreibenden Partei sei der Exekutionsantrag abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 7 Abs 1 EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitels nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Für die Auslegung eines Exekutionstitels, der in einer nach Spruch und Begründung getrennten Entscheidung besteht, ist in erster Linie der Spruch maßgeblich; wenn der Wortlaut des Spruches zu keinem sinnvollen Ergebnis führt, darf zu seiner Auslegung auch die der Entscheidung beigegebenen Begründung herangezogen werden (RIS-Justiz RS0000296; Jakusch in Angst, § 7 EO Rz 5).
Hier ist im Kopf des Exekutionstitels, eines Urteils, der Masseverwalter als Kläger angeführt; nach dem Spruch des Exekutionstitels ist die verpflichtete Partei schuldig, "dem Kläger" 19,5 % Geschäftsanteile an einer bestimmten GmbH zu übertragen. Zur Beantwortung der hier strittigen Frage, ob diese Verpflichtung gegenüber dem Masseverwalter oder dem Gemeinschuldner besteht, bieten diese Teile des Urteils keine eindeutige Klärung. Hiebei verweist die betreibende Partei zutreffend auf § 77a KO und § 13 Z 13, § 15 Z 6 FBG, aus denen sich die Unmöglichkeit der Eintragung des Masseverwalters als Gesellschafter gibt. Aus den Entscheidungsgründen des Exekutionstitels, die in einem solchen Fall zur Auslegung heranzuziehen sind, ergibt sich klar und eindeutig, dass als "Kläger" keineswegs der Masseverwalter, sondern der Gemeinschuldner Dr. Gregor K***** bezeichnet wird. Der Masseverwalter Rechtsanwalt Dr. Peter Zens wird hingegen nie als "Kläger", sondern immer als "Masseverwalter" bezeichnet.
Schon aus dem Exekutionstitel selbst ergibt sich somit, dass die Ansicht des Rekursgerichts, dieser Exekutionstitel umfasse nur eine Exekutionsführung zur Durchsetzung der Übertragung der Geschäftsanteile an den Masseverwalter, verfehlt ist. Vielmehr ist die Bewilligung des Vollzugsantrags sehr wohl durch den Exekutionstitel gedeckt, weshalb in Stattgebung des Revisionsrekurses der betreibenden Partei der erstrichterliche Beschluss wiederherzustellen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 74 EO.
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