Normen
ZPO §411 Abs1 D
4 Ob 45/52 | OGH | 08.05.1952 |
9 ObA 13/95 | OGH | 15.02.1995 |
Auch; nur: Die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung begründet bis zur Höhe des Betrages, mit dem aufgerechnet wurde, die Rechtskrafteinrede. (T1)<br/>Veröff: SZ 68/31 |
9 Ob 290/97f | OGH | 22.10.1997 |
nur T1 |
2 Ob 248/97b | OGH | 02.09.1999 |
nur T1; Beisatz: Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist (nur) die anhand des der Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltes und seiner rechtlichen Qualifikation festgestellte Rechtsfolge. Die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft, die eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung über die bereits entschiedene Hauptfrage verhindert, liegt nur dann vor, wenn der Streitgegenstand der neuen Klage und der Urteilsgegenstand des schon vorliegenden Urteils gleich sind, also sowohl das Begehren inhaltlich dasselbe (oder bloß ein quantitatives Minus) fordert, was bereits rechtskräftig zuerkannt oder aberkannt wurde, als auch - unter Zugrundelegung der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie - die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen den im Prozess festgestellten entsprechen. (T2) |
10 Ob 406/01f | OGH | 19.03.2002 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dies hat zur Folge, dass der Beklagte im Rahmen dieser Rechtskraftwirkung eine Gegenforderung, soweit sie zur Tilgung der Klagsforderung herangezogen wird, nicht mehr gegen den Kläger geltend machen kann. Es besteht daher ein rechtliches Interesse des Klägers daran, dass auf Grund seiner Berufung durch Erhöhung der festzustellenden Klagsforderung ein höherer Teil der Gegenforderung zur Tilgung der Klagsforderung herangezogen wird und er in Ansehung des zur Tilgung der Klagsforderung herangezogenen Teiles der Gegenforderung nicht mehr belangt werden kann. (T3) |
6 Ob 17/02x | OGH | 12.12.2002 |
nur T1 |
8 ObA 200/02y | OGH | 10.04.2003 |
Auch |
7 Ob 304/04p | OGH | 22.12.2004 |
Auch |
6 Ob 51/05a | OGH | 06.10.2005 |
Auch; Beisatz: In einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, ist weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig. Dessen ungeachtet kann der Kläger eine Überschreitung des Berufungsantrags zu seinem Nachteil infolge des Verschlechterungsverbots geltend machen. Es besteht daher ein rechtliches Interesse des Klägers daran, dass nicht (allein) aufgrund seiner Berufung durch Verringerung der festzustellenden Klageforderung ein niedrigerer Teil der Gegenforderung zur Tilgung der Klageforderung herangezogen wird und er in Ansehung des zur Tilgung der Klageforderung herangezogenen Teils der Gegenforderung in Hinkunft noch belangt werden könnte. (T4) |
8 ObS 23/07a | OGH | 11.10.2007 |
Vgl; Beisatz: Die Entscheidung über den Bestand der Gegenforderung bindet infolge ihrer Rechtskraftwirkung. (T5) |
4 Ob 87/07h | OGH | 13.11.2007 |
nur T1; Beisatz: Mit der Aufrechnungseinrede strebt der Beklagte die Vernichtung des Klageanspruchs an; das Bestehen der Gegenforderung ist dafür nur Vorfrage. § 411 Abs 1 Satz 2 ZPO erkennt zwar der Entscheidung über diese Vorfrage (ausnahmsweise) Rechtskraftwirkung zu, jedoch nur in beschränktem Umfang. (T6)<br/>Bem: Mit besonders ausführlicher Begründung einschließlich einer Auseinandersetzung mit der Entstehung der Norm sowie der österreichischen und deutschen Lehre und Rechtsprechung. (T7)<br/>Veröff: SZ 2007/177 |
2 Ob 77/07y | OGH | 14.02.2008 |
nur T1 |
1 Ob 169/08x | OGH | 26.05.2009 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die Sachentscheidung über die Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung bewirkt Rechtskraft für jede selbstständige Einklagung der Gegenforderung wie auch für jede neuerliche einredeweise Geltendmachung der Forderung in diesem Umfang. (T8) |
7 Ob 164/10h | OGH | 24.11.2010 |
Auch; Veröff: SZ 2010/149 |
2 Ob 101/12k | OGH | 24.01.2013 |
nur T1 |
4 Ob 42/15b | OGH | 19.05.2015 |
Beisatz: Werden mehrere Gegenforderungen eingewendet, muss sich daher zumindest aus den Gründen des Urteils ergeben, welche dieser Forderungen in welchem Ausmaß von der Rechtskraft erfasst und damit ‑ aus materiell‑rechtlicher Sicht ‑ getilgt wird. (T9)<br/>Veröff: SZ 2015/46 |
4 Ob 86/15y | OGH | 16.06.2015 |
Auch; Beis wie T2 |
3 Ob 173/16m | OGH | 13.12.2016 |
Auch |
10 Ob 27/18w | OGH | 26.06.2018 |
Vgl auch; Beis wie T2 |
13 Os 42/18b | OGH | 27.06.2018 |
Vgl |
6 Ob 3/19p | OGH | 24.01.2019 |
Auch; nur T1 |
2 Ob 220/19w | OGH | 27.02.2020 |
Vgl; nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19520508_OGH0002_0040OB00045_5200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)