EGMR Bsw43563/08 (RS0127397)

EGMRBsw43563/0830.6.2009

Rechtssatz

Das Tragen eines Kopftuchs bzw. eines in der Sikh-Religion üblichen Turbans ist als ein religiös motivierter Akt zu werten. Die Untersagung, ein die Religionszugehörigkeit repräsentierendes Symbol zu tragen – auch eine Kappe, wenn damit einer Glaubensverpflichtung entsprochen wird – sowie die an deren Nichtbefolgung geknüpften Sanktionen stellten eine Beschränkung des Rechts der Betroffenen auf Manifestation ihrer Religion nach Art 9 Abs 2 MRK dar.

Normen

MRK Art9

Bsw 43563/08EGMR30.06.2009

Veröff: NL 2009,199

Bsw 41135/98EGMR23.02.2010

Ähnlich; Beisatz: Hier: Die strafrechtliche Verfolgung wegen der Weigerung, im Gerichtssaal den Turban abzulegen, stellt einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar. (Ahmet Arslan u.a. gg. die Türkei) (T1)<br/>Veröff: NL 2010,52

Bsw 48420/10EGMR15.01.2013

Ähnlich; Beisatz: Hier: Das Tragen eines Kreuzes an einer Halskette unterliegt dem Schutz vom Art 9 MRK (Eweida u.a. gg. das Vereinigte Königreich) (T2)<br/>Veröff: NL 2013,20

Bsw 43835/11EGMR01.07.2014

Auch; nur: Die Untersagung, ein die Religionszugehörigkeit repräsentierendes Symbol zu tragen sowie die an deren Nichtbefolgung geknüpften Sanktionen stellten eine Beschränkung des Rechts der Betroffenen auf Manifestation ihrer Religion nach Art 9 Abs 2 MRK dar. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Verbot der Verschleierung des Gesichts in der Öffentlichkeit. (S. A. S. gg. Frankreich [GK]) (T4)<br/>Veröff: NL 2014,309

Bsw 64846/11EGMR26.11.2015

nur: Das Tragen eines Kopftuchs ist als ein religiös motivierter Akt zu werten. (T5)<br/>Beis: Die Entscheidung des Staats in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber, einen Dienstvertrag wegen der Weigerung der Bediensteten, ihr Kopftuch während der Arbeit abzulegen, nicht zu verlängern, stellt einen Eingriff in ihr Recht auf Bekundung ihrer Religion bzw religiösen Überzeugungen dar. (Ebrahimian gg. Frankreich) (T6)<br/>Veröff: NL 2015,525

Bsw 37798/13EGMR11.07.2017

Auch, nur T3; Beis wie T4

Bsw 57792/15EGMR05.12.2017

Ähnlich; Beisatz: Die Verhängung einer Strafe wegen der Weigerung eines Zeugen, im Gerichtssaal eine Gebetskappe abzunehmen, begründet einen Eingriff in die Religionsfreiheit. (Hamidovic gg Bosnien-Herzegowina) (T7)<br/>Veröff: NL 2017,558

Dokumentnummer

JJR_20090630_AUSL002_000BSW43563_0800000_001

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