EGMR Bsw37798/13

EGMRBsw37798/1311.7.2017

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Belcacemi und Oussar gg. Belgien, Urteil vom 11.7.2017, Bsw. 37798/13.

 

Spruch:

Art. 8 EMRK, Art. 9 EMRK und Art. 10 EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK - Verbot des öffentlichen Tragens eines Gesichtsschleiers.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK, Art. 9 EMRK und Art. 10 EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK oder Art. 9 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK oder Art. 9 EMRK (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 3 EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 4. Prot. EMRK (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 11 EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK (einstimmig).

 

Begründung:

Sachverhalt:

Die beiden Bf., die erklären, Muslimas zu sein, geben an, dass sie aus eigenem Antrieb die Entscheidung getroffen hätten, im Einklang mit ihren religiösen Überzeugungen den Niqab (einen Schleier, der das Gesicht mit Ausnahme der Augen bedeckt) zu tragen. Sie erklären jedoch, ihren Schleier stets punktuell unaufgefordert oder auf Verlangen entfernt zu haben, wenn die konkreten Umstände es rechtfertigten, wie etwa bei einer Identitätskontrolle, vor Gericht oder auf dem Postamt.

Am 1.6.2011 wurde in Belgien das Gesetz zum Verbot des Tragens eines Kleidungsstücks erlassen, welches das Gesicht vollständig oder hauptsächlich verdeckt. Es trat am 23.7.2011 in Kraft. Damit wurde ins StGB ein neuer Art. 563bis eingefügt, der vorsah, dass – vorbehaltlich in anderen Rechtsvorschriften vorgesehener Ausnahmen – zu einer Geldstrafe und/oder einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt werden konnte, wer sich an öffentlichen Orten mit maskiertem oder teilweise oder vollständig verborgenem Gesicht zeigt, sodass er nicht identifizierbar ist.

Nach dem Erlass des Gesetzes entschloss sich die ErstBf. zunächst dazu, sich weiter verschleiert in der Öffentlichkeit zu bewegen. Dann optierte sie allerdings dazu, bis zur Entscheidung durch den GH ihren Schleier zeitweise abzunehmen, da sie sich vor schweren Geld- oder gar Gefängnisstrafen fürchtete. Die ZweitBf. entschloss sich hingegen, zuhause zu bleiben, womit sich ihr privates und gesellschaftliches Leben beträchtlich reduzierte.

Am 26.7.2011 brachten die Bf. vor dem Verfassungsgericht einen Antrag auf Aufhebung des fraglichen Gesetzes ein, der jedoch am 6.12.2012 (Urteil Nr. 145/2012) abgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupteten insbesondere eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens), Art. 9 EMRK (hier: Religionsfreiheit) sowie von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit), jeweils alleine und iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8, Art. 9 und Art. 10 EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK

(34) Der GH stellt fest, dass dieser Teil der Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] ist. Da er auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss er für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 und Art. 9 EMRK

(44) Der GH hat betont, dass das Verbot, in der Öffentlichkeit Kleidung zu tragen, die dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen, Fragen sowohl im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens der Frauen aufwarf, die aufgrund ihrer Überzeugungen eine Vollverschleierung tragen wollen, als auch im Hinblick auf ihre Freiheit, diese zu bekennen. Soweit dieses Verbot jedoch von Personen in Zweifel gezogen wird, die wie die Bf. im vorliegenden Fall rügen, in der Folge daran gehindert zu sein, in der Öffentlichkeit eine Kleidung zu tragen, die ihnen ihre Religionspraxis vorschreibt, ist dieser Teil der Beschwerde mit Betonung auf die von Art. 9 EMRK garantierte Freiheit eines jeden zu prüfen, seine Religion oder seine Weltanschauung zu bekennen.

Zur Qualität des Gesetzes

(46) Das belgische Verfassungsgericht hat [...] erwogen, dass das Gesetz vom 1.6.2011 den Erfordernissen der Präzision und Vorhersehbarkeit genügte, vorausgesetzt, der Ausdruck »der Öffentlichkeit zugängliche Orte« würde so ausgelegt, dass diese nicht die Kultstätten umfassten [...]. Der GH erkennt in der Begründung des belgischen Höchstgerichts nichts Willkürliches. Wohl wissend, dass die Bf. bestätigt haben, in der Lage gewesen zu sein, die Gefahr der Bestrafung vorherzusehen, sollten sie darauf beharren, in der Öffentlichkeit weiterhin eine Vollverschleierung zu tragen, kann der GH zu keinem anderen Schluss kommen und erwägt, dass das Gesetz vom 1.6.2011 mit ausreichender Genauigkeit gefasst ist, um dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit zu genügen.

(47) Zudem beobachtet der GH [...], dass das strittige Verbot in Worten formuliert ist, die jenen sehr nahekommen, die im französischen Gesetz vom 11.10.2010 zum Verbot der Verdeckung des Gesichts in der Öffentlichkeit aufscheinen, und dass der GH im Fall S. A. S./F befunden hat, dass sie die von seiner Rechtsprechung im Hinblick auf die Abs. 2 der Art. 8 und Art. 9 etablierten Kriterien erfüllten.

Zum verfolgten legitimen Ziel

(48) Der GH hält fest, dass [...] die travaux préparatoires des belgischen Gesetzes wie in der französischen Situation, die im Fall S. A. S./F untersucht wurde, drei Ziele anführen, um den strittigen Eingriff in Belgien zu rechtfertigen: die öffentliche Sicherheit, die Gleichheit von Mann und Frau und eine bestimmte Auffassung des »Zusammenlebens« in der Gesellschaft.

(49) Der GH erinnert daran, dass er im Fall S. A. S./F akzeptiert hat, dass die Sorge, den Minimalerfordernissen des Lebens in der Gesellschaft zu genügen, als ein Element des »Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer« angesehen werden kann und dass das strittige Verbot im Grundsatz allein soweit als gerechtfertigt angesehen werden konnte, als es darauf abzielte, die Bedingungen des »Zusammenlebens« zu garantieren. Er befindet, dass im vorliegenden Fall derselbe Ansatz Anwendung findet.

Zur Notwendigkeit des Verbots in einer demokratischen Gesellschaft

(50) Der GH beobachtet, dass die in Belgien debattierte Problematik entsprechend den travaux préparatoires des Gesetzes und deren Analyse durch das Verfassungsgericht [...] jener sehr nahe kommt, welche die Annahme des vorzitierten französischen Rechts geleitet hat, das er im Fall S. A. S./F geprüft hat.

(51) [...] Der GH erinnert daran, dass der von der Konvention installierte Kontrollmechanismus eine grundsätzlich subsidiäre Rolle hat [...]. Zudem sind die staatlichen Behörden [...] prinzipiell in einer besseren Position als der internationale Richter, um die örtlichen Bedürfnisse und den örtlichen Kontext zu beurteilen. Wenn es um Fragen der allgemeinen Politik geht, zu denen in einem demokratischen Staat vernünftigerweise tiefgreifende Unterschiede existieren können, muss der Rolle des nationalen Entscheiders besondere Bedeutung beigemessen werden. Im Hinblick auf Art. 9 EMRK ist dem Staat grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zuzuerkennen um zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß eine Beschränkung des Rechts, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, »notwendig« ist. Allerdings muss der GH zur Beurteilung der Weite des Ermessensspielraums in einem gegebenen Fall auch den konkreten Streitgegenstand des Falles berücksichtigen. Er kann gegebenenfalls auch den Konsens und die gemeinsamen Werte berücksichtigen, die sich aus der Praxis der Mitgliedstaaten der Konvention ergeben.

(52) Der GH ist sich vollkommen bewusst, dass ein Staat, der sich wie Belgien in einen solchen normativen Prozess begibt, das Risiko in Kauf nimmt, zur Konsolidierung von Stereotypen beizutragen, die bestimmte Kategorien von Personen betreffen, und den Ausdruck von Intoleranz zu ermutigen, und dass das kritisierte Verbot, auch wenn es nicht auf die religiöse Konnotation der Kleidung gestützt ist, im Wesentlichen muslimische Frauen belastet, die wünschen, eine Vollverschleierung zu tragen. Er verkennt nicht, dass der belangte Staat, indem er es verbietet, in der Öffentlichkeit ein Kleidungsstück anzuziehen, das dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen, auf eine gewisse Weise den Pluralismus einschränkt, soweit das Verbot es verhindert, dass bestimmte Frauen ihre Persönlichkeit und ihre Überzeugungen durch das Tragen der Vollverschleierung ausdrücken.

(53) Indem er die strittigen Bestimmungen annahm, hat der belangte Staat dennoch beabsichtigt, auf eine Praxis zu reagieren, die er in der belgischen Gesellschaft als mit den Modalitäten der gesellschaftlichen Kommunikation und allgemeiner mit der Etablierung von für das Leben in der Gesellschaft unverzichtbaren menschlichen Beziehungen unvereinbar beurteilte [...]. Es ging darum, eine für den belangten Staat für die Funktion einer demokratischen Gesellschaft wesentliche Art der Interaktion zwischen Individuen zu schützen [...]. Aus dieser Sicht scheint es wie bei der Situation in Frankreich, dass die Frage der Akzeptanz des Tragens der Vollverschleierung in der belgischen Öffentlichkeit eine gesellschaftliche Entscheidung darstellt.

(54) Der GH wiederholt [...], dass in einem solchen Fall Zurückhaltung bei der Ausübung seiner Kontrolle [...] angezeigt ist, da er ja einen innerhalb der belgischen Gesellschaft nach den demokratischen Regeln bewirkten Ausgleich beurteilen muss. Diesbezüglich betont er, dass der Entscheidungsprozess, der zu dem fraglichen Verbot geführt hat, mehrere Jahre andauerte und durch eine breite Debatte im Repräsentantenhaus sowie durch eine ausführliche und vollständige Prüfung der Gesamtheit der berührten Interessen durch das Verfassungsgericht gekennzeichnet war.

(55) Der GH betont zudem, dass es zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats in dem Bereich immer noch keinen Konsens gibt, egal ob für oder gegen ein allgemeines Verbot des Tragens einer Vollverschleierung in der Öffentlichkeit. Das rechtfertigt es nach Ansicht des GH, dem belangten Staat einen sehr weiten Ermessensspielraum zuzuerkennen.

(56) Um über die Verhältnismäßigkeit der Beschränkung im vorliegenden Fall entscheiden zu können, bleibt daher die Art und Weise zu prüfen, auf die die Regelung im Falle eines Verstoßes dagegen angewendet wird. In diesem Punkt unterscheidet sich das belgische Gesetz, das das Verbot mit einer strafrechtlichen Sanktion versah, die bis zu einer Gefängnisstrafe reichen konnte, von der französischen Gesetzgebung, die lediglich eine Geldstrafe vorsah. Das Gewicht, das diesem Faktor eingeräumt werden muss, wurde daher von der GK im Fall S. A. S./F nicht beurteilt.

(57) Der GH beobachtet, dass die vom belgischen Gesetzgeber in erster Linie in Betracht gezogene Sanktion, nämlich die Geldstrafe, die mildeste strafrechtliche Sanktion ist [...] und dass eine schwerwiegendere Sanktion, nämlich die Gefängnisstrafe, nur im Wiederholungsfall angewendet werden kann [...].

(58) Aus den von der Regierung gelieferten Erklärungen geht hervor, dass die Anwendung des Gesetzes durch die Strafgerichte unter Achtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit und der Konvention zu erfolgen hat und dass die Schwere der Sanktion der Gefängnisstrafe, der die Bf. theoretisch ausgesetzt werden könnten, auf der Ebene ihrer Umsetzung durch das Fehlen eines Automatismus bei ihrer Anwendung abgemildert wird.

(59) Der GH betont zudem, dass die belgische Situation durch den Umstand charakterisiert wird, dass das Vergehen der Verdeckung des Gesichts in der Öffentlichkeit ein »gemischtes« Vergehen ist, das sowohl dem Strafverfahren als auch dem Verwaltungsbereich unterfällt, und dass im Rahmen des Letzteren und entgegen den Behauptungen der Bf. alternative Maßnahmen möglich sind und in der Praxis auf kommunaler Ebene auch gesetzt werden.

(60) Im Übrigen hebt der GH hervor, dass die vorliegende Beschwerde nicht eine spezielle Sanktion betrifft, denen die Bf. unterworfen worden wären. Er ist der Ansicht, dass die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Sanktion in concreto, die auf der Basis des Gesetzes vom 1.6.2011 verhängt werden müsste, eine Aufgabe ist, die dem nationalen Richter zufällt, während sich die Rolle des GH darauf beschränkt, im Einklang mit dem subsidiären Charakter seiner Kontrolle eine mögliche Überschreitung des dem belangten Staat gewährten Ermessensspielraums festzustellen.

(61) Folglich kommt der GH insbesondere im Hinblick auf die Weite des Ermessensspielraums, über den der belangte Staat im vorliegenden Fall verfügte, zum Schluss, dass das Verbot durch das Gesetz vom 1.6.2011 – obwohl es umstritten war und unzweifelhaft Gefahren in Bezug auf die Förderung der Toleranz innerhalb der Gesellschaft mit sich brachte – als zum verfolgten Ziel, der Bewahrung der Bedingungen des »Zusammenlebens« als Element des »Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer«, verhältnismäßig angesehen werden kann.

(62) Die strittige Beschränkung kann daher als in einer demokratischen Gesellschaft »notwendig« angesehen werden. Diese Schlussfolgerung gilt im Hinblick auf Art. 8 EMRK ebenso wie im Hinblick auf Art. 9 EMRK.

(63) Daher kam es zu keiner Verletzung von Art. 8 EMRK oder Art. 9 EMRK (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum des Richters Spano, gefolgt von Richterin Karakas).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 und Art. 9 EMRK

(64) Die Bf. rügen eine indirekte Diskriminierung. Sie machen geltend, dass sie als Muslimas, die in der Öffentlichkeit aus religiösen Gründen eine Vollverschleierung tragen wollen, einer Kategorie von Personen zugehören, die dem fraglichen Verbot und den begleitenden Sanktionen ganz besonders ausgesetzt sei. Dieses Verbot sei viel weniger zwingend für andere Personen, die nicht muslimischen Glaubens sind und würde jedenfalls nicht deren Ausübung von Grundfreiheiten berühren.

(67) Im vorliegenden Fall unterliegt das Verbot durch das Gesetz vom 1.6.2011, [...] wenn es so verstanden werden kann, dass es zwingendere Folgen im Hinblick auf die Ausübung gewisser Grundfreiheiten durch bestimmte Frauen muslimischen Glaubens hat, aus denselben Gründen einer objektiven und angemessenen Rechtfertigung, die der GH zuvor dargelegt hat (Rn. 37-63 [...]).

(68) Folglich kam es zu keiner Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 oder Art. 9 EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK

(69) Der GH erwägt, dass sich unter Art. 10 EMRK alleine oder iVm. Art. 14 EMRK keine anderen Fragen stellen als jene, die er unter Art. 8 und Art. 9 EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK geprüft hat (einstimmig).

Zu den übrigen behaupteten Verletzungen

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK

(70) Die Bf. rügen, dass sie [...] das Tragen einer Vollverschleierung in der Öffentlichkeit nicht nur der Gefahr von Sanktionen, sondern auch von Schikanierung und Diskriminierung aussetzen würde, was eine erniedrigende Behandlung bedeuten würde. [...]

(71) Der GH erwägt, dass das Mindestmaß an Schwere, das eine Misshandlung erreichen muss, im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Er leitet daraus ab, dass die Rüge unter dieser Bestimmung [...] offensichtlich unbegründet ist. Daraus folgt im Übrigen, dass der Sachverhalt nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fällt, so dass Art. 14 EMRK nicht iVm. dieser Bestimmung gerügt werden kann.

(72) Deshalb ist dieser Teil der Beschwerde [...] als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK und von Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 4. Prot. EMRK

(75) Der GH stellt fest, dass die Bf. nicht angeben, inwieweit das Verbot [...] ihr Recht auf individuelle Freiheit beeinträchtigte und zu ihrem Nachteil eine Diskriminierung beim Genuss dieses Rechts oder bei der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit schuf.

(76) Der GH leitet daraus ab, dass dieser Teil der Beschwerde, der nicht untermauert wurde, offensichtlich unbegründet [...] ist und daher als unzulässig zurückgewiesen werden muss (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK

(78) Der GH stellt fest, dass die Bf. nicht untermauert haben, inwieweit das Verbot [...] ihr Recht auf Vereinigungsfreiheit beeinträchtigte und zu ihrem Nachteil eine Diskriminierung beim Genuss dieses Rechts schuf.

(79) Der GH leitet daraus ab, dass dieser Teil der Beschwerde [...] offensichtlich unbegründet [...] ist und daher als unzulässig zurückgewiesen werden muss (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

S. A. S./F v. 1.7.2014 (GK) = NLMR 2014, 309 = EuGRZ 2015, 16

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 11.7.2017, Bsw. 37798/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2017, 349) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/17_4/Belcacemi.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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