Spruch:
Art. 9 EMRK - Verurteilung eines Zeugen zu einer Geldstrafe wegen Weigerung, im Gericht religiöse Kopfbedeckung abzunehmen.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 9 EMRK (6:1 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 4.500,– für immateriellen Schaden (6:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Am 28.10.2011 wurde die US-Botschaft in Sarajevo von Mevlid Jašarevic, einem Mitglied einer ortsansässigen Befürworter-Gruppe des Wahhabismus und Salafismus, angegriffen. Ein Polizeibeamter wurde dabei schwer verletzt. Im April 2012 wurden Jašarevic und zwei weitere Mitglieder dieser Gruppe im Zusammenhang mit diesem Ereignis angeklagt. Jašarevic wurde letztendlich der terroristischen Betätigung für schuldig befunden und zu fünfzehn Jahren Haft verurteilt. Die anderen beiden Angeklagten wurden freigesprochen.
In Zusammenhang mit diesem Prozess wurde der Bf., der derselben religiösen Gemeinschaft angehörte, vom GH von Bosnien und Herzegowina vorgeladen, um als Zeuge auszusagen. Er erschien am 10.9.2012 vor Gericht, weigerte sich jedoch trotz einer ausdrücklichen Anordnung des Präsidenten der Kammer, im Gerichtssaal seine Gebetskappe abzunehmen. Daraufhin wurde er des Gerichtssaals verwiesen und gemäß Art. 242 Abs. 3 StPO (Anm: Der maßgebliche Teil der Bestimmung lautet: »Wenn ... ein Zeuge ... im Gerichtssaal eine Störung verursacht oder es verabsäumt, einer Anordnung des ... vorsitzenden Richters nachzukommen, ermahnt der vorsitzende Richter ihn oder sie. Wenn die Ermahnung nicht zum Erfolg führt, ... kann der vorsitzende Richter anordnen, dass die Person aus dem Gerichtssaal verwiesen und mit einer Geldstrafe von bis zu KM 10.000,– belegt wird.« ) wegen Missachtung des Gerichts zu einer Geldstrafe von KM 10.000,– (bosnische konvertible Mark, umgerechnet knapp € 5.000,–) verurteilt.
Am 11.10.2012 reduzierte eine Berufungskammer desselben Gerichts die Geldstrafe auf KM 3.000,– (knapp € 1.500,–) und erhielt ansonsten das erstinstanzliche Urteil aufrecht. Sie befand, dass die Verpflichtung, in öffentlichen Einrichtungen jede Kopfbedeckung zu entfernen, eine der Grundvoraussetzungen für das Leben in der Gesellschaft ist. Sie hielt zusätzlich fest, dass in einem säkularen Staat wie Bosnien und Herzegowina jegliche Bekundung von Religion in einem Gerichtssaal verboten sei.
Da der Bf. die Geldstrafe nicht bezahlte, wurde sie am 27.11.2012 gemäß Art. 47 StGB in eine dreißigtägige Freiheitsstrafe umgewandelt. Nachdem die Entscheidung am 13.12.2012 bestätigt worden war, trat der Bf. seine Freiheitsstrafe ohne Einwendungen sofort an.
Am 9.7.2015 konnte der VfGH von Bosnien und Herzegowina in dem Fall keine Verletzung von Art. 9 und Art. 14 EMRK feststellen und erkannte die Begründung im Urteil des GH von Bosnien und Herzegowina in vollem Umfang an.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 9 EMRK (hier: Religionsfreiheit) aufgrund seiner Bestrafung wegen des Tragens einer Gebetskappe im Gerichtssaal.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK
Zulässigkeit
(27) Da diese Beschwerde weder offensichtlich unbegründet […] noch aus anderen Gründen unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
Gab es eine »Einschränkung« iSv. Art. 9 Abs. 2 EMRK?
(30) Die Parteien waren sich einig, dass die Strafe, die über den Bf. wegen des Tragens einer Gebetskappe in einem Gerichtssaal verhängt wurde, eine Beschränkung des Bekenntnisses seiner Religion darstellte. Das entspricht der offiziellen Position der islamischen Gemeinschaft in Bosnien und Herzegowina, laut der das Tragen der Gebetskappe zwar keine bedeutende religiöse Verpflichtung verkörpere, es jedoch solche starken traditionellen Wurzeln habe, dass es von vielen als eine religiöse Verpflichtung angesehen wird [...]. Das entspricht auch der Entscheidung des VfGH.
War die Maßnahme gesetzlich vorgesehen?
(32) Der GH betont, dass die Formulierung »gesetzlich vorgesehen« im zweiten Absatz von Art. 9 EMRK nicht nur voraussetzt, dass die umstrittene Maßnahme eine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht hat, sondern sich auch auf die Qualität des betreffenden Gesetzes bezieht, das für die betroffene Person zugänglich und im Hinblick auf seine Auswirkungen vorhersehbar sein muss.
(33) Im vorliegenden Fall unterschieden sich die Meinungen der Parteien dahingehend, ob die bestrittene Maßnahme »gesetzlich vorgesehen« war. Wie vom Bf. aufgezeigt wurde, gab es keine gesetzliche Bestimmung, die das Tragen der Gebetskappe im Gerichtssaal ausdrücklich verbot [...]. Allerdings wurde der Bf. nicht aufgrund eines solchen allgemeinen Verbots bestraft, sondern aufgrund einer eigenen Befugnis des erstinstanzlichen Richters, den Ablauf von Verfahren am GH von Bosnien und Herzegowina zu regeln, um zu gewährleisten, dass keine Missachtung des Gerichts erfolgte und dass die Verfahren für alle Parteien gerecht waren – eine Bestimmung, die zwangsläufig in unkonkreten Begriffen formuliert ist (siehe Art. 242 Abs. 3 StPO). Der VfGH prüfte diese Angelegenheit eingehend und kam zu dem Schluss, dass der Eingriff rechtmäßig war, unter der speziellen Berücksichtigung der Tatsache, dass der Präsident der Kammer den Bf. über die geltende Vorschrift und die Konsequenzen bei Missachtung in Kenntnis gesetzt hatte. Der GH sieht keine gewichtigen Gründe dafür, von der Feststellung des VfGH abzuweichen. Er befindet daher, dass es eine gesetzliche Grundlage dafür gab, das Tragen der Gebetskappe im Gerichtssaal zu beschränken.
Beruhte die Maßnahme auf einem legitimen Ziel?
(34) Der GH hat bereits festgehalten, dass die in Art. 9 Abs. 2 EMRK aufgelisteten Ausnahmen zur Freiheit des Einzelnen, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, erschöpfend sind und ihre Definition restriktiv ist [...]. Um mit der Konvention vereinbar zu sein, muss eine Beschränkung dieser Freiheit daher ein Ziel verfolgen, das mit einem der in dieser Bestimmung aufgezählten Zielen verknüpft ist.
(35) Der Bf. vertrat den Standpunkt, dass der Eingriff in die Ausübung seiner Religionsfreiheit keinem der Ziele, die in Art. 9 Abs. 2 EMRK aufgelistet sind, entsprach. Die Regierung für ihren Teil behauptete, dass die bestrittene Maßnahme zwei legitime Ziele verfolgte: Die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen und die Autorität und die Unparteilichkeit der Justiz aufrechtzuerhalten. Der GH hält fest, dass der zweite Absatz von Art. 9 EMRK sich nicht ausdrücklich auf das zweite dieser Ziele bezieht. Im Hinblick auf das erste der angeführten Ziele – die Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer – bezog sich die Regierung auf das Prinzip des Säkularismus und die Notwendigkeit, in der Post-Konfliktgesellschaft die Toleranz zu fördern. Der GH hat bereits festgestellt, dass Säkularismus eine Überzeugung ist, die von Art. 9 EMRK geschützt wird, und dass ein Ziel, säkulare und demokratische Werte aufrechtzuerhalten, mit dem legitimen Ziel »des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer« iSv. Art. 9 Abs. 2 EMRK verknüpft werden kann. Es gibt keinen Grund, im vorliegenden Fall anders zu entscheiden.
War die Maßnahme »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig«?
(36) Die allgemeinen Grundsätze betreffend Art. 9 EMRK wurden kürzlich in S. A. S./F, Rn. 124-131, wiederholt [...].
(37) Der GH stellt fest, dass der Bf. keine andere Wahl hatte, als vor dem Gericht zu erscheinen: Entsprechend der Strafprozessordnung von Bosnien und Herzegowina läuft ein Zeuge Gefahr, mit einer Geld- oder Gefängnisstrafe belegt zu werden, wenn er nicht [vor Gericht] erscheint. Es wird zusätzlich festgestellt, dass der Bf. sich erhoben hat, als er sich an das Gericht wandte, so wie es nach dem innerstaatlichen Recht verlangt wird. Der vorsitzende Richter setzte den Bf. in Kenntnis, dass er entsprechend der Hausordnung in gleichem Maße dazu aufgefordert war, seine Gebetskappe abzunehmen. Er machte deutlich, dass das Tragen der Gebetskappe von den Kleidungsvorschriften, die vor Rechtsprechungsorganen gültig sind, abweiche und dass vor Gericht keine religiösen Symbole oder religiöse Kleidung erlaubt seien. Dem Bf. wurde dann etwas zusätzliche Zeit zur Überlegung gewährt, er weigerte sich schlussendlich aber, seine Gebetskappe abzunehmen, da er behauptete, dass es seine religiöse Verpflichtung sei, zu jeder Zeit eine Gebetskappe zu tragen. Der vorsitzende Richter verhängte über ihn eine Geldstrafe wegen Missachtung des Gerichts. Da der Bf. es verabsäumt hatte zu zahlen, wurde die Geldstrafe in eine 30-tägige Gefängnisstrafe umgewandelt.
(38) Es ist wichtig, die grundsätzlich subsidiäre Rolle des Konventionsmechanismus hervorzuheben. Die nationalen Behörden haben die direkte demokratische Legitimation und sind – wie der GH bereits bei vielen Gelegenheiten festgehalten hat – im Prinzip besser geeignet als ein internationales Gericht, um lokale Bedürfnisse und Zustände zu bewerten. In Fragen der allgemeinen Politik, bei denen sich Meinungen innerhalb einer demokratischen Gesellschaft vernünftigerweise beträchtlich unterscheiden können, sollte der Rolle der inländischen politischen Entscheidungsträger besondere Bedeutung zugemessen werden. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Fragen im Raum stehen, die das Verhältnis zwischen Staat und Religionen betreffen, da Regelungen in diesem Bereich von einem Land zum anderen variieren, je nach nationalen Traditionen und den Erfordernissen, die durch das Bedürfnis auferlegt werden, die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen und die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten. In Bezug auf Art. 9 EMRK sollte dem Staat dementsprechend grundsätzlich ein großer Ermessensspielraum eingeräumt werden, um zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß eine Beschränkung des Rechts, seine Religion und Weltanschauung zu bekennen, »notwendig« ist. Trotz allem geht dieser Ermessensspielraum Hand in Hand mit einer europäischen Kontrolle, die sowohl das Recht als auch die Entscheidungen umfasst, die dieses anwenden. Die Aufgabe des GH ist es zu entscheiden, ob die Maßnahmen, die auf nationaler Ebene getroffen wurden, grundsätzlich gerechtfertigt und verhältnismäßig waren. Diesbezüglich kann der GH, wenn angebracht, jeden Konsens und jede gemeinsame Wertvorstellung berücksichtigen, die aus der Praxis der Vertragsstaaten der Konvention hervorgehen.
(39) Der GH ist sich bewusst, dass der vorsitzende Richter die schwierige Aufgabe hatte, die Ordnung aufrechtzuerhalten und die Integrität des Verfahrens in einem Fall sicherzustellen, in dem eine Anzahl von Teilnehmern einer religiösen Gruppe angehörte, die das Konzept eines säkularen Staates ablehnte und nur das Recht und Gericht Gottes anerkannte. Der GH hat auch den gesamten Kontext zur Zeit des Verfahrens zur Kenntnis genommen. Dennoch befindet er, dass die Maßnahme, die auf nationaler Ebene ergriffen wurde, aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt war.
(40) [...] [D]er vorliegende Fall muss von Fällen unterschieden werden, die das Tragen von religiösen Symbolen und religiöser Kleidung am Arbeitsplatz betreffen, insbesondere durch Beamte, die unter eine Verpflichtung zur Diskretion, Neutralität und Unparteilichkeit gestellt werden können, einschließlich einer Verpflichtung, solche Symbole und Kleidung nicht bei Ausübung ihres öffentlichen Amtes zu tragen [...]. In demokratischen Gesellschaften stehen Privatpersonen, so wie der Bf., normalerweise nicht unter einer solchen Verpflichtung.
(41) Es trifft zu, dass Art. 9 EMRK nicht jede Handlung schützt, die durch eine Religion oder eine Überzeugung begründet oder inspiriert ist, und nicht immer das Recht gewährleisten kann, sich in der Öffentlichkeit auf eine Art und Weise verhalten zu dürfen, die durch jemandes Religion oder Überzeugungen vorgeschrieben ist [...]. In der Tat kann es Fälle geben, in denen es gerechtfertigt ist, gegenüber einem Zeugen anzuordnen, ein religiöses Symbol zu entfernen. Trotzdem möchte der GH hervorheben, dass die Behörden nicht die besonderen Eigenschaften anderer Religionen außer Acht lassen dürfen. Die Freiheit, seine Religion zu bekennen, ist ein fundamentales Recht: Nicht nur, weil eine gesunde demokratische Gesellschaft Pluralismus und Vielfalt tolerieren und erhalten muss, sondern auch aufgrund der Bedeutung für den Einzelnen, der die Religion zu einem zentralen Grundsatz seines Lebens gemacht hat, diesen Glauben anderen vermitteln zu können. Der GH hat keinen Grund daran zu zweifeln, dass die Handlung des Bf. von seinem aufrichtigen religiösen Glauben inspiriert war, dass er zu jeder Zeit eine Gebetskappe tragen musste, ohne jeglichen hintergründigen Plan, aus dem Verfahren ein Gespött zu machen, andere anzustacheln, säkulare und demokratische Werte abzulehnen, oder eine Störung zu verursachen. Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit sind Merkmale einer »demokratischen« Gesellschaft. Obwohl individuelle Interessen gelegentlich der einer Gruppe untergeordnet werden müssen, bedeutet Demokratie nicht einfach, dass die Ansichten einer Mehrheit immer überwiegen müssen. Die Rolle der Behörden liegt nicht darin, die Ursache von Spannungen durch die Eliminierung des Pluralismus zu beseitigen, sondern sicherzustellen, dass die konkurrierenden Gruppen sich gegenseitig tolerieren.
(42) Im Gegensatz zu einigen anderen Mitgliedern seiner religiösen Gruppe erschien der Bf. vor Gericht wie vorgeladen und erhob sich, als er dazu aufgefordert wurde, womit er sich eindeutig den Gesetzen und den Gerichten des Landes unterwarf. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Bf. nicht bereit war, als Zeuge auszusagen, oder dass er eine respektlose Einstellung hatte. Unter diesen Umständen war seine Bestrafung wegen Missachtung des Gerichts allein aufgrund seiner Weigerung, seine Gebetskappe abzunehmen, in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig.
(43) Der GH kommt zum Schluss, dass die inländischen Behörden im vorliegenden Fall den weiten Ermessensspielraum, der ihnen eingeräumt war, überschritten haben. Daher erfolgte eine Verletzung von Art. 9 EMRK (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Ranzoni; im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten der Richter De Gaetano und Bošnjak).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK
(44) Der Bf. behauptete, dass er im Hinblick auf den Genuss der Freiheit, seine Religion zu bekennen, diskriminiert worden wäre. Er berief sich auf Art. 14 iVm. Art. 9 EMRK.
(46) Der GH bemerkt, dass diese Rüge mit der oben geprüften verbunden ist und daher ebenfalls für zulässig erklärt werden muss (einstimmig).
(47) Da die Beschwerde des Bf. betreffend Art. 14 EMRK einer Wiederholung seiner Beschwerde unter Art. 9 EMRK gleichkommt und unter Berücksichtigung der Feststellung bezüglich Art. 9 EMRK (Rn. 43 oben) ist es nicht notwendig zu prüfen, ob in diesem Fall auch eine Verletzung von Art. 14 EMRK erfolgte (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Ranzoni).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 4.500,– für immateriellen Schaden (6:1 Stimmen).
Vom GH zitierte Judikatur:
Leyla Sahin/TR v. 10.11.2005 (GK) = NL 2005, 285 = EuGRZ 2006, 28 = ÖJZ 2006, 424
Ahmet Arslan u.a./TR v. 23.2.2010 = NLMR 2010, 52
Lautsi u.a./I v. 18.3.2011 (GK) = NLMR 2011, 81 = EuGRZ 2011, 677
Eweida u.a./GB v. 15.1.2013 = NLMR 2013, 23
S. A. S./F v. 1.7.2014 (GK) = NLMR 2014, 309 = EuGRZ 2015, 16
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.12.2017, Bsw. 57792/15, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2017, 558) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/17_6/Hamidovic.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)