vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 UFG-AE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Begünstigte

§ 4.

(1) Empfängerinnen bzw. Empfänger von Zuwendungen sind alleinerziehende Personen, sofern

  1. 1. für ihr Kind Unterhaltszahlungen oder Hinterbliebenenleistungen ausbleiben (Abs. 2) und
  2. 2. die alleinerziehende Person mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (§ 2 Z 5) und
  3. 3. die alleinerziehende Person und ihr Kind
  1. a) österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger sind oder
  2. b) EU oder EWRBürgerinnen bzw. Bürger oder Schweizer Bürgerinnen bzw. Bürger sind, die nach den §§ 51 bis 57 NAG zum Aufenthalt berechtigt und seit mehr als drei Monaten in Österreich aufhältig sind oder
  3. c) sich nach § 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, ausgenommen Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 12 NAG, oder nach den §§ 54 ff des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten oder
  4. d) Personen sind, denen Asyl nach dem AsylG 2005 gewährt wurde oder
  5. e) Personen sind, denen der Status einer bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt wurde oder
  6. f) Personen sind, denen der Status der Vertriebenen nach § 62 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit der Vertriebenen-Verordnung, BGBl. II Nr. 27/2022, zuerkannt wurde und
  1. 4. die alleinerziehende Person und ihr Kind ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 BVG) im Bundesgebiet haben und
  2. 5. die Erfordernisse gemäß § 6 erfüllt sind.

(2) Ein Ausbleiben von Unterhaltszahlungen oder Hinterbliebenenleistungen im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn

  1. 1. für das Kind kein Unterhalt (§ 231 ABGB) und kein Unterhaltsvorschuss (§§ 1 ff des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985 (UVG), BGBl. Nr. 451/1985) geleistet wird und die Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegenüber der Unterhaltsschuldnerin bzw. dem Unterhaltsschuldner entweder aussichtslos (§ 2 Z 3) oder unzumutbar (§ 2 Z 4) ist, oder
  2. 2. das Kind Halbwaise oder Vollwaise ist, aber eine Waisenpension (§ 260 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, § 138 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, § 129 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, § 64 des Notarversorgungsgesetzes (NVG 2020), BGBl. I Nr. 100/2018) oder einen Waisenversorgungsgenuss (§ 17 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965 oder gleichzuhaltende gesetzliche Bestimmungen) mangels Erfüllung der Wartezeit durch den verstorbenen Elternteil (§ 236 ASVG, § 120 GSVG, § 111 BSVG, § 48 NVG 2020 sowie § 3 PG 1965 oder gleichzuhaltende gesetzliche Bestimmungen) nicht bezieht.

(3) Bei Bezug einer wiederkehrenden Leistung nach Abs. 2 sowie gleichzuhaltenden Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen oder anderen gleichzuhaltenden Rechtsgrundlagen sowie entsprechenden ausländischen Leistungen kann eine Zuwendung nach diesem Bundesgesetz nicht gewährt werden.

(4) Falls für das Kind weder Unterhalt noch Unterhaltsvorschuss geleistet wird, noch das Kind eine Waisenpension oder einen Waisenversorgungsgenuss im Sinne des Abs. 2 bezieht, hat die alleinerziehende Person darzulegen, aus welchen Gründen ein solcher Bezug nicht erfolgt und glaubhaft zu machen, dass die Geltendmachung dieser Rechtsansprüche aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Beurteilung der Aussichtlosigkeit und Unzumutbarkeit obliegt der Abwicklungsstelle gemäß § 8.

(5) Sofern die Glaubhaftmachung gemäß Abs. 4 nicht oder nicht vollständig durch Bescheide, gerichtliche Entscheidungen, Berichte von Vollstreckungsorganen (§§ 25d und 252d der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896), Drittschuldnererklärungen (§ 301 EO), Berichte der zentralen Behörde in Unterhaltssachen mit Auslandsbezug, Berichte oder qualifizierte Mitteilungen von Einrichtungen zum Schutz von Gewaltopfern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers, Nachweise anderer Stellen über die Einkommensverhältnisse der Unterhaltsschuldnerin bzw. des Unterhaltsschuldners, sonstige Urkunden oder anderweitig auf einfache Weise erfolgen kann, kann sie im Einzelfall durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung der antragstellenden Person erfolgen.

(6) Nach letztmaliger Gewährung der Zuwendung gemäß § 5 hat die Abwicklungsstelle gemäß § 8 das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen bei den Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfängern zu überprüfen, sofern kein Folgeantrag gestellt wird. Dabei kann die Abwicklungsstelle von einem Stichprobenansatz Gebrauch machen.

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026

Gesetzesnummer

20013207

Dokumentnummer

NOR40278808

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte